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   OLG Koblenz, 27.01.2005 - 6 U 342/04   

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https://dejure.org/2005,6135
OLG Koblenz, 27.01.2005 - 6 U 342/04 (https://dejure.org/2005,6135)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.01.2005 - 6 U 342/04 (https://dejure.org/2005,6135)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27. Januar 2005 - 6 U 342/04 (https://dejure.org/2005,6135)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 327a § 327e Abs. 3; ZPO § 265 Abs. 2
    Rechtsfolgen der Eintragung eines squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss: Verlust der Klagebefugnis der Minderheitsaktionäre mit der Eintragung eines Squeeze-out-Beschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 714
  • BB 2005, 1352
  • DB 2005, 878
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.10.1998 - LwZR 1/98

    Beschlußanfechtungsrecht - Fortführung einer Anfechtungsklage durch den Erben -

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.01.2005 - 6 U 342/04
    Der frühere Aktionär kann das Anfechtungsrecht, das aus der in der Person des Rechtsnachfolgers fortdauernden Mitgliedschaft resultiert Anfechtungsrecht weiterhin geltend machen und den Rechtsstreit fortsetzen (vgl. Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 245 Rdnr. 8; ders. in MK, AktG, 2. Aufl., 2001, § 245, Rdnr. 24; K. Schmidt in GK AktG, 4. Aufl. 1995, § 245 Rdnr. 17; Heise/Dreier, BB 2004, 1126, 1127; BGH ZIP 1999, 23).

    Eine Fortführung der Klagen in der geänderten Form von bloßen Feststellungsklagen (vgl. BGH ZIP 1999, 23) kommt nicht in Betracht.

  • BGH, 15.12.2003 - II ZR 194/01

    Rechtswirkungen eines Bestätigungsbeschlusses nach § 244 Satz 1 AktG;

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.01.2005 - 6 U 342/04
    Die Sondervorschrift des § 244 Satz 2 AktG zeigt, dass der Aktionär trotz des Bestätigungsbeschlusses unter besonderen Umständen ausnahmsweise für den Zwischenraum zwischen Erst- und Bestätigungsbeschluss sein Anfechtungsrecht behält (vgl. BGH NJW 2004, 1165; K. Schmidt, aaO, § 244 Rdnr. 21).
  • BGH, 18.12.2000 - II ZR 1/99

    Ausschluß des Klagerechts bei Informations-, Auskunfts- und Berichtsmängeln im

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.01.2005 - 6 U 342/04
    Soweit die Entscheidung des Spruchgerichts über die Parteien hinaus Wirkung entfaltet (vgl. BGH NJW 2001, 1425 zum Spruchverfahren gemäß § 305 f. UmwG) betrifft dies nur die zu gewährende Abfindung.
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 W 63/03

    Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär - Erwirkung

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.01.2005 - 6 U 342/04
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Beschränkung der ursprünglichen Mitgliedschaftsrechte auf die Vermögenskomponente bestehen nicht (vgl. BVerfG, NJW 2001, 279, 280 für die übertragende Auflösung einer Aktiengesellschaft; OLG Düsseldorf, ZIP 2004, 359, 360 m.w.N.).
  • BGH, 27.01.2000 - I ZB 39/97

    MTS; Eintragung des Rechtsübergangs einer angemeldeten Marke

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.01.2005 - 6 U 342/04
    b) Soweit § 265 Abs. 2 ZPO auch dazu dient, einem besonderen Interesse des Rechtsvorgängers an der Weiterführung des Rechtsstreits Rechnung zu tragen (vgl. BGH NJW-RR 2001, 181, 182), ist ein solches besonderes Interesse zu verneinen.
  • BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.01.2005 - 6 U 342/04
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Beschränkung der ursprünglichen Mitgliedschaftsrechte auf die Vermögenskomponente bestehen nicht (vgl. BVerfG, NJW 2001, 279, 280 für die übertragende Auflösung einer Aktiengesellschaft; OLG Düsseldorf, ZIP 2004, 359, 360 m.w.N.).
  • BGH, 09.10.2006 - II ZR 46/05

    Zur Befugnis des Klägers zur Fortsetzung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage

    Das Oberlandesgericht (ZIP 2005, 714) hat die Berufungen der Kläger allein deshalb zurückgewiesen, weil ihnen infolge des Wegfalls ihrer Aktionärsstellung die für die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erforderliche Klagebefugnis und für etwaige Feststellungsklagen das Feststellungsinteresse fehle; mit den gegen die materiellrechtlichen Hilfserwägungen des Landgerichts gerichteten Rügen hat sich das Berufungsgericht nicht befasst.
  • OLG Stuttgart, 16.11.2005 - 20 U 2/05

    Aktienrecht: Anfechtung eines Gewinnverwendungsbeschlusses

    Die vom Oberlandesgericht Koblenz aufgeworfene Problematik einer Fortdauer der Anfechtungsbefugnis nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister (Urt. vom 27.01.2005, ZIP 2005, 714 = AG 2005, 365; zugelassene Revision beim BGH unter dem AZ II ZR 46/05) muss hier nicht abschließend entschieden werden, da die Klage aus den noch näher auszuführenden Gründen in der Sache keinen Erfolg hat.

    Soweit § 265 Abs. 2 ZPO auch dem Interesse des Rechtsvorgängers an der Weiterführung des Rechtsstreits Rechnung trage (BGH NJW-RR 200, 181, 182), sei dies in der gegebenen Konstellation nicht mehr beachtlich, da nach Erlöschen der Mitgliedschaft die früheren Aktionäre kein Interesse an einem Gestaltungsurteil mit Wirkung inter omnes hätten (OLG Koblenz ZIP 2005, 714, 715 unter II.3; zustimmend Bungert BB 2005, 1345; Buchta-Ott DB 2005, 990, 993).

    Nach Auffassung des Senats (Urteil vom 28.01.2004, 20 U 3/03, OLGR 2004, 160, 162 f.) heilt im Übrigen die Eintragung nicht eventuelle Mängel des angefochtenen Beschlusses (dort Ausgliederungsbeschluss) und lässt die Gestaltungs- und Rechtskraftwirkung einer erfolgreichen Anfechtungsklage unberührt; ein parallel laufendes Spruchverfahren ändert hieran nichts (insoweit anders in der Begründung OLG Koblenz ZIP 2005, 714, 715).

    Eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO ist nicht veranlasst, da die Zurückweisung der Berufung nicht auf einer fehlenden Klagebefugnis (vgl. OLG Koblenz ZIP 2005, 714) beruht (der Ausgang des beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens II ZR 46/05 ist deshalb nicht entscheidungsrelevant).

  • LG München I, 05.04.2007 - 5 HKO 15964/06

    Wirksamkeit von zwei Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft;

    Vielmehr muss er neben der Zahl der Sitzungen, die vorliegend tatsächlich genannt wurde und eine beachtliche Frequenz aufweist, auch Angaben über die Häufigkeit der Prüfung, über Gegenstand und ihre Methoden enthalten (vgl. LG München I ZIP 2005, 1031, 1032 f. [LG München I 10.03.2005 - 5 HK O 18110/04] = DB 2005, 878 - Para).
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