Rechtsprechung
OLG Koblenz, 27.05.2004 - 5 U 1477/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung einer erbvertraglichen Verfügung; Vorausvermächtnis über einen Betrieb; Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers durch eine spätere Verfügung des Erblassers; Anforderungen an das Bestehen eines erkennbaren Eigeninteresses des Erblassers an der Verfügung; ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 2058 § 2174 § 2287 § 2288
Umfang der Zuwendung eines Geschäftsbetriebes durch Erbvertrag; Zurückforderung von Schenkungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Mainz, 14.11.2003 - 9 O 385/01
- OLG Koblenz, 27.05.2004 - 5 U 1477/03
- BGH, 14.09.2005 - IV ZR 153/04
- BGH, 25.01.2006 - IV ZR 153/04
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 1280
- FamRZ 2005, 1281
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 29.11.1989 - VIII ZR 228/88
Eignung von Freigabeklauseln zur Verhinderung einer Übersicherung
Auszug aus OLG Koblenz, 27.05.2004 - 5 U 1477/03
Sie hat im wesentlichen Geltung zwischen den Parteien, die an der Errichtung der Urkunde beteiligt waren, und kann nicht herangezogen werden, wenn sich eine von ihnen gegenüber einem Dritten auf den Urkundeninhalt beruft den dieser nicht anerkennen will (BGHZ 109, 240, 244 f.; KG OLGZ 1977, 487, 488 f.). - BGH, 17.12.1997 - IV ZR 138/96
Beeinträchtigung des Vertragserben bzw. -vermächtnisnehmers
Auszug aus OLG Koblenz, 27.05.2004 - 5 U 1477/03
das Geschäftskonto dem Kläger zugedacht hatte und -was hinreichend dadurch belegt wird, dass er diesen Umstand später unbestritten wiederholt zur Sprache brachte- sich bewusst war, das Vermächtnis mit der Kontoübertragung auf die Beklagte zu unterlaufen; anders wäre es nur dann, wenn er ein Eigeninteresse an eben dieser Verfügung gehabt hätte, das nicht auf anderem Weg hätte befriedigt werden können (BGH NJW 1984, 731, 732; BGH NJW-RR 1998, 577, 578). - BGH, 19.06.1998 - V ZR 133/97
Umfang des Beurkundungszwangs hinsichtlich einer Abrede über die Anrechnung einer …
Auszug aus OLG Koblenz, 27.05.2004 - 5 U 1477/03
Das hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich (BGH NJW-RR 1989, 1323; BGH NJW-RR 1998, 1470 ) und weist damit der Beklagten die Beweislast dafür zu, dass ihre gegenläufige Behauptung zutrifft.
- BGH, 13.02.1980 - VIII ZR 61/79
Zurückweisung eines Vortrags einer Partei als verspätet; Geltung des gesetzliches …
Auszug aus OLG Koblenz, 27.05.2004 - 5 U 1477/03
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Versäumnisse einer Partei jenseits des normalen Geschäftsgangs durch außergewöhnliche Anstrengungen aufzufangen (BGH NJW 1980, 1102, 1104). - BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 230/81
Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Veräußerung - Änderung der …
Auszug aus OLG Koblenz, 27.05.2004 - 5 U 1477/03
das Geschäftskonto dem Kläger zugedacht hatte und -was hinreichend dadurch belegt wird, dass er diesen Umstand später unbestritten wiederholt zur Sprache brachte- sich bewusst war, das Vermächtnis mit der Kontoübertragung auf die Beklagte zu unterlaufen; anders wäre es nur dann, wenn er ein Eigeninteresse an eben dieser Verfügung gehabt hätte, das nicht auf anderem Weg hätte befriedigt werden können (BGH NJW 1984, 731, 732; BGH NJW-RR 1998, 577, 578). - BGH, 11.05.1989 - III ZR 2/88
Voraussetzungen für das Zustandekommens eines Darlehensvertrages - Vermutung der …
Auszug aus OLG Koblenz, 27.05.2004 - 5 U 1477/03
Das hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich (BGH NJW-RR 1989, 1323; BGH NJW-RR 1998, 1470 ) und weist damit der Beklagten die Beweislast dafür zu, dass ihre gegenläufige Behauptung zutrifft. - BGH, 30.01.1995 - II ZR 38/94
Anpassung des Tenors eines nach Tatbestandsberichtigung unrichtig gewordenen …
Auszug aus OLG Koblenz, 27.05.2004 - 5 U 1477/03
Ein entsprechender Antrag ist von ihr aber nicht gestellt worden; er ist in ihrem Verlangen auch nicht als Minus enthalten (vgl. BGH NJW-RR 1995, 572 ). - KG, 06.05.1976 - 22 U 1702/75
Auszug aus OLG Koblenz, 27.05.2004 - 5 U 1477/03
Sie hat im wesentlichen Geltung zwischen den Parteien, die an der Errichtung der Urkunde beteiligt waren, und kann nicht herangezogen werden, wenn sich eine von ihnen gegenüber einem Dritten auf den Urkundeninhalt beruft den dieser nicht anerkennen will (BGHZ 109, 240, 244 f.; KG OLGZ 1977, 487, 488 f.).