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   OLG Koblenz, 27.05.2013 - 3 U 1153/12   

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https://dejure.org/2013,14164
OLG Koblenz, 27.05.2013 - 3 U 1153/12 (https://dejure.org/2013,14164)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.05.2013 - 3 U 1153/12 (https://dejure.org/2013,14164)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27. Mai 2013 - 3 U 1153/12 (https://dejure.org/2013,14164)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 8 Abs 1 EEG 2004, § 8 Abs 2 EEG 2004, § 12 Abs 2 S 2 EEG 2004, § 14a Abs 2 Nr 3 EEG 2004, § 16 Abs 1 EEG 2004
    Erneuerbare Energien: Monatliche Rechnungen eines Energie einspeisenden Unternehmens als Abschlagsrechnungen; Grundvergütungsanspruch eines Biogasanlagenbetreibers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    K

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    EEG: Monatliche Rechnungen sind nur Abschlagsrechnungen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Koblenz, 12.06.2012 - 2 U 561/11

    Berücksichtigung neuen Parteivorbringens in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.05.2013 - 3 U 1153/12
    Wendet eine Partei ein, das erstinstanzliche Gericht habe zu Unrecht eine Tatsache als unstreitig behandelt, ist sie im Hinblick auf die Tatbestandswirkung des Urteils an diese Feststellungen gebunden, wenn sie keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 08.01.2013 - 3 U 731/12; Beschluss vom 12.06.2012 - 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838).
  • BGH, 12.10.1983 - VIII ZR 19/82

    Kein AGB-Aufrechnungsverbot im Konkursfall

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.05.2013 - 3 U 1153/12
    Mit Recht führt das Landgericht aus, dass eine einschränkende Auslegung des Aufrechnungsverbots angesichts der Insolvenz der Insolvenzschuldnerin auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 12.10.1983 - VII ZR 19/82 - WM 1983, 1359 f. = NJW 1984, 357 f. = ZIP 1983, 1473 ff. = MDR 1984, 482 f.) nicht in Betracht kommt.
  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 31/09

    Stromeinspeisung: Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Vergütung von

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.05.2013 - 3 U 1153/12
    Zwar könne es bei vertraglichen Aufrechnungsverboten treuwidrig sein, sich auf dieses Verbot im Prozess zu berufen, wenn die einander gegenüberstehenden Forderungen, obwohl bestritten, entscheidungsreif seien (BGH, Urteil vom 6.4.2011 - VIII ZR 31/09 - WM 2011, 1870 ff. = BB 2011, 1282 = NVwZ-RR 2011, 602, Juris Rn. 14 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 08.01.2013 - 3 U 731/12

    Sturz eines Arbeitnehmers vom Dach eines Bauvorhabens: Haftungsfreistellung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.05.2013 - 3 U 1153/12
    Wendet eine Partei ein, das erstinstanzliche Gericht habe zu Unrecht eine Tatsache als unstreitig behandelt, ist sie im Hinblick auf die Tatbestandswirkung des Urteils an diese Feststellungen gebunden, wenn sie keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 08.01.2013 - 3 U 731/12; Beschluss vom 12.06.2012 - 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838).
  • Drs-Bund, 13.01.2004 - BT-Drs 15/2327
    Auszug aus OLG Koblenz, 27.05.2013 - 3 U 1153/12
    Es ist nach der Gesetzesbegründung Ziel des Aufrechnungsverbots nach § 22 EEG 2009 bzw. § 12 Abs. 4 EEG 2004 zu verhindern, dass die wirtschaftlich übermächtigen Netzbetreiber, die weiterhin ein natürliches Monopol besitzen, unbillig hohe Mess-, Abrechnungs-, Blindstrom- und Versorgungskosten von den Anlagenbetreibern durch Aufrechnung erlangen und das Prozessrisiko auf die Anlagenbetreiber abwälzen (BGH a.a.O., Rn. 12 betreffend § 12 Abs. 4 EEG 2004 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 15/2327, S. 35 f).
  • OLG Koblenz, 13.04.2021 - 3 U 431/20

    Planungsbedingter Baumangel wäre so oder so eingetreten: Auftragnehmer haftet

    Um eine Bindungswirkung zu verhindern, hätte die Klägerin - wie ausgeführt - die Berichtigung des Tatbestandes beantragen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013, XI ZR 6/12; Senat, Beschluss vom 27.05.2013, 3 U 1153/12; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 529 Rn. 2 m. w. N.).
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