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   OLG Koblenz, 27.05.2015 - 13 UF 156/15   

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https://dejure.org/2015,32656
OLG Koblenz, 27.05.2015 - 13 UF 156/15 (https://dejure.org/2015,32656)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.05.2015 - 13 UF 156/15 (https://dejure.org/2015,32656)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27. Mai 2015 - 13 UF 156/15 (https://dejure.org/2015,32656)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    §§ 1365 f. BGB
    Kaufrecht

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1365
    Verkauf des Vermögens ohne Zustimmung des Ehepartners

  • RA Kotz

    Verkauf des Vermögens des einen Ehepartners ohne Zustimmung des anderen Ehepartners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mitwirkung an Kaufvertragsverhandlung ist keine konkludente Zustimmung zum Verkauf

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Verkauf eines Erbteils ist wegen fehlender Zustimmung der Ehefrau des Erben unwirksam

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mitwirkung des Ehegatten an Kaufvertragsverhandlung begründet keine konkludente Zustimmung zum Verkauf des einzigen Vermögensgegenstands durch anderen Ehegatten - Einbindung in Vertragsverhandlung begründet keine Kenntnis von Zustimmungsrecht

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 135
  • FamRZ 2015, 1901
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.12.2009 - XII ZR 146/07

    Abstellen auf den Kenntnisstand des gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafters

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.05.2015 - 13 UF 156/15
    Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Ehefrau des Antragstellers wusste bzw. hätte wissen müssen, dass der Erbteilskaufvertrag noch nicht vollgültig war und sie die Rechtsmacht besaß, den Vertrag zu verhindern zu können (vgl. BGH NJW 2010, 861, 862 und MünchKomm- BGB/Bayreuther aaO. § 182 Rn. 11).
  • BGH, 16.05.1951 - II ZR 61/50

    Herabsetzung von Ruhegehältern. Vertragshilfe

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.05.2015 - 13 UF 156/15
    Er muss sich also der Entscheidungssituation - nämlich der Unwirksamkeit des Vertrag ohne seine Zustimmung und damit seiner Rechtsmacht, den Vertrag verhindern zu können - bewusst sein (vgl. BGH NJW 1951, 796 und MünchKomm-BGB/Koch 6. Aufl. 2013 § 1365 Rn. 86 sowie MünchKomm-BGB/Bayreuther aaO. § 182 Rn. 11 und Palandt/Ellenberger BGB 74. Aufl. 2015 § 133 Rn. 11).
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