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   OLG Koblenz, 28.06.2017 - 10 U 1116/16   

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https://dejure.org/2017,31211
OLG Koblenz, 28.06.2017 - 10 U 1116/16 (https://dejure.org/2017,31211)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.06.2017 - 10 U 1116/16 (https://dejure.org/2017,31211)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. Juni 2017 - 10 U 1116/16 (https://dejure.org/2017,31211)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Für Vergabeverstöße ist der Projektsteuerer allein verantwortlich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gesamtschuld zwischen Architekt und Projektsteuerer bei Vergabefehlern? (IBR 2017, 633)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1299
  • NZBau 2017, 739
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - 17 U 5/14

    Haftung eines Projektsteuerers wegen Vergabeverstößen

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.06.2017 - 10 U 1116/16
    Die hiergegen gerichtete Berufung der von dem hiesigen Beklagten unterstützten Klägerin wies das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 27.06.2014 - 17 U 5/14 - (Anlage CBH 10) zurück.
  • OLG Naumburg, 16.12.2022 - 7 U 40/22

    Dach Gemeinschaftshaus - Haftung eines mit der Objektplanung beauftragten

    Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil v. 28.06.2017, 10 U 1116/16, NZBau 2017, 739) betrifft einen abweichenden Sachverhalt; dort hatte der öffentliche Auftraggeber neben dem Architekten als Planer für das Objekt (nach § 15 HOAI 1995) einen Projektsteuerer mit der Koordinierung und Kontrolle von Finanzierungs- und Förderungsverfahren beauftragt, weswegen das Gericht den Verursachungsbeitrag des Architekten für den Widerruf des Zuwendungsbescheids im Rahmen des § 254 BGB als vernachlässigungswert ansah (vgl. in juris Rz. 42).
  • LG Magdeburg, 06.04.2018 - 11 O 1909/15

    Projektsteuerungsvertrag: Schadenersatzanspruch aufgrund von Pflichtverletzungen

    Das bedeutet, dass sie die Koordinierung und auch die Kontrolle der Finanzierungs- und Förderungsverfahren nicht nur zu übernehmen sondern vor allem auch zu überwachen hatte (vgl. hierzu etwa OLG Koblenz, NJW-RR 2017, 1299, bei juris Rn 42).
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