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   OLG Koblenz, 30.08.2013 - 13 UF 475/13   

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https://dejure.org/2013,24029
OLG Koblenz, 30.08.2013 - 13 UF 475/13 (https://dejure.org/2013,24029)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.08.2013 - 13 UF 475/13 (https://dejure.org/2013,24029)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30. August 2013 - 13 UF 475/13 (https://dejure.org/2013,24029)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 125 SGB 6, § 149 Abs 1 SGB 6, § 10 VersAusglG, § 3 VKVV
    Versorgungsausgleich: Übertragung gesetzlicher Rentenansprüche auf ein bestehendes Versicherungskonto bei unterschiedlichen gesetzlichen Versicherungsträgern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung der externen Teilung von Versorgungsanrechten

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rentenanrechte des Ausgleichspflichtigen sind auf vorhandenes Versicherungskonto zu übertragen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 343
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Bremen, 26.04.2012 - 5 UF 107/11

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung nach österreichischem Recht

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.08.2013 - 13 UF 475/13
    Das gilt auch dann, wenn für das Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen ein anderer Träger der Deutschen Rentenversicherung zuständig ist (entgegen: OLG Hamm FamRZ 2013, 222).

    Das gilt auch dann, wenn für das Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen ein anderer Träger der Deutschen Rentenversicherung zuständig ist (vgl. Ruland FamRZ 2013, 169 und Breuers in jurisPK-BGB 6. Aufl. 2012 § 10 VersAusglG Rn. 4.1; a.A.: OLG Hamm FamRZ 2013, 222).

    Der abweichenden Ansicht des OLG Hamm (vgl. FamRZ 2013, 222) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

  • OLG Köln, 07.12.2018 - 10 UF 158/18

    Durchführung und Tenorierung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich

    Da der ausgleichsberechtigte Ehepartner bereits über ein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt, sind die Ansprüche auf dieses zu übertragen; dies gilt auch im Falle der Zuständigkeit eines anderen Trägers gesetzlicher Rentenversicherung (hier: Knappschaftliche Rentenversicherung), was sich bereits daraus erklärt, dass beide Rentenversicherer in § 126 SGB VI als Träger der Rentenversicherung bezeichnet und somit vom Gesetz als einheitlicher Versorgungsträger angesehen werden (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 30.08.2013 - 13 UF 475/13, FamRZ 2014, 343).
  • OLG Brandenburg, 06.01.2020 - 9 UF 207/19

    Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren

    Verfügt der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits über ein solches Versicherungskonto, sind gesetzliche Rentenanrechte immer auf dieses vorhandene Versicherungskonto zu übertragen, auch wenn für das Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen ein anderer Träger der Deutschen Rentenversicherung zuständig ist (BGH FamRZ 2012, 277; OLG Koblenz FamRZ 2014, 343 Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 10 VersAusglG Rn. 6).
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