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   OLG Koblenz, 30.10.2009 - 10 U 1407/08   

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https://dejure.org/2009,8283
OLG Koblenz, 30.10.2009 - 10 U 1407/08 (https://dejure.org/2009,8283)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.10.2009 - 10 U 1407/08 (https://dejure.org/2009,8283)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30. Oktober 2009 - 10 U 1407/08 (https://dejure.org/2009,8283)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatzfähigkeit des Mietausfallschadens in der Feuerversicherung; Umfang des Schadensersatzes wegen Verzugs des Versicherers mit der Auszahlung der Versicherungsleistung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AFB 87 § 14 Nr. 1; BGB § 286
    Auch bei Überschreiten der Deckungssumme für Mietausfallschäden kann deren weiter gehender Ersatz als Verzugsschaden geschuldet sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 286
    Ersatzfähigkeit des Mietausfallschadens in der Feuerversicherung; Umfang des Schadensersatzes wegen Verzugs des Versicherers mit der Auszahlung der Versicherungsleistung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verzugsschadensersatz bei Überschreitung der Mietausfallschadenshöhe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Versicherer muss Verzugsschäden ersetzen! (IMR 2010, 205)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 517
  • MDR 2010, 574
  • NZM 2010, 880
  • VersR 2010, 811
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.04.1976 - VIII ZR 288/74

    Beweislast bei Mietzinsklage nach Zerstörung der Mietsache

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.10.2009 - 10 U 1407/08
    Bei Nichtausschließbarkeit von Fremdbrandstiftung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Brand durch den Mietgebrauch verursacht wurde und der Mieter deshalb gegenüber dem Vermieter zur Fortzahlung des Mietzinses verpflichtet war (Abrenzung zu BGHZ 66, 349).

    Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kann auch unter Berücksichtigung der von ihr genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 66, 349 ff.) hiervon nicht ausgegangen werden.

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