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   OLG Koblenz, 30.10.2020 - 3 U 47/20   

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OLG Koblenz, 30.10.2020 - 3 U 47/20 (https://dejure.org/2020,39389)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.10.2020 - 3 U 47/20 (https://dejure.org/2020,39389)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30. Oktober 2020 - 3 U 47/20 (https://dejure.org/2020,39389)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Haftung des Steuerberaters einer GmbH wegen unterbliebenen Hinweises auf die Insolvenzreife

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14

    Steuerberaterhaftung: Bilanzierung nach Fortführungswerten bei bestehendem

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.10.2020 - 3 U 47/20
    Erstmals mit Urteil vom 26.01.2017, Az.: IX ZR 285/14, hat der Bundesgerichtshof eine Steuerberaterhaftung gemäß §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 675 Abs. 1 BGB dann angenommen, wenn eine Bilanz aus der ex-ante-Sicht objektiv zu Unrecht nach Fortführungswerten erstellt wurde und der Steuerberater Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Fortführung ausscheidet, er jedoch vom Mandanten nicht hat abklären lassen, ob der Bilanzierung gleichwohl noch Fortführungswerte zugrunde gelegt werden können (juris Rn. 23, 29, 31 ff.).

    Der Bundesgerichtshof war sich bei der Entscheidung vom 26.01.2017, Az.: IX ZR 285/14, ersichtlich bewusst, dass man sein Urteil vom 07.03.2012 abweichend dahingehend verstehen konnte, dass nicht jeder objektiv falsch zu Fortführungswerten erstellte Jahresabschluss einen Mangel und einen Haftungsgrund für den Steuerberater darstellt.

    Die Beklagte konnte zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses für 2012 am 02.03.2015 die Rechtsprechung vom 26.01.2017, IX ZR 285/14, mit der die Steuerberaterhaftung deutlich verschärft wurde, nicht kennen und auch nicht vorhersehen.

    bb) Selbst wenn man aber eine vorwerfbar falsche Erstellung des Jahresabschlusses für 2012 annehmen wollte und zudem, dass sich die Geschäftsführerin der Schuldnerin durch die Erstellung des Jahresabschlusses zu Zerschlagungswerten am 02.03.2015 zu einer unverzüglichen Insolvenzantragstellung veranlasst gesehen hätte, würde ein Anspruch auf Erstattung des Insolvenzverschleppungsschadens jedenfalls an einem anspruchsausschließenden Mitverschulden der Geschäftsführerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB scheitern, das sich die Schuldnerin gemäß § 31 BGB analog zurechnen lassen muss (s. dazu BGH, Urteil vom 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rn. 53).

    Es ist originäre Aufgabe der Geschäftsführung, nicht nur die Zahlungsunfähigkeit und eine etwaige Überschuldung des von ihr geleiteten Unternehmens im Auge zu behalten, sondern auch auf eventuelle Anzeichen für eine Insolvenzreife zu reagieren (BGH, Urteil vom 26.01.2017, Az.: IX ZR 285/14, juris Rn. 47).

    Für diese Sichtweise spricht auch, dass der BGH Hinweise des Steuerberaters zu einem möglichen Insolvenzgrund selbst gemäß der Entscheidung vom 26.01.2017 (Az.: IX ZR 285/14) nur verlangt, wenn jener annehmen muss, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist (juris Rn. 45).

  • BGH, 07.03.2013 - IX ZR 64/12

    Steuerberaterhaftung: Hinweispflicht bei Unterdeckung in der Handelsbilanz einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.10.2020 - 3 U 47/20
    Von welchen Steuerberaterpflichten die Beklagte bei der Erstellung des Jahresabschlusses ausgehen musste, bestimmt sich maßgeblich nach der im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses für 2012 am 02.03.2015 noch gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. Urteil vom 07.03.2012, Az.: IX ZR 64/12).

    Soweit sich insbesondere aus dem Urteil vom 07.03.2012, Az.: IX ZR 64/12, etwas anderes ergeben sollte, werde daran nicht mehr festgehalten.

    aa) Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, dass sie die Geschäftsführung auf einen möglichen Insolvenzgrund und die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO nicht hingewiesen habe, erscheint bereits eine Pflichtverletzung, jedenfalls ein Verschulden der Beklagten fraglich, weil der Bundesgerichtshof nach der im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses für 2012 maßgebenden Rechtsprechung eine Pflicht zur Erteilung insolvenzrechtlicher Hinweise im Rahmen eines allgemeinen steuerlichen Mandats noch ausdrücklich verneint hat (z. B. Urteil vom 07.03.2012, Az.: IX ZR 64/12, juris Rn. 15).

    Nur am Rande sei angemerkt, dass eine Pflichtverletzung insofern, jedenfalls aber ein Verschulden fraglich erscheinen, zumal der BGH im maßgebenden Zeitpunkt ohne besonderen Auftrag nicht einmal eine Pflicht des Steuerberaters gegenüber der Gesellschaft als seiner Mandantin zu insolvenz- oder gesellschaftsrechtlichen Hinweisen angenommen hat und erst recht nicht gegenüber dem Geschäftsführer der Schuldnerin als Drittem (Urteil vom 07.03.2012, Az.: IX ZR 64/12, Rn. 15, 26 f.).

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.10.2020 - 3 U 47/20
    Nicht zuletzt wegen der Strafvorschrift des § 266a StGB können gerade mehrmonatige Zahlungsrückstände bei Sozialversicherungsträgern ein starkes Anzeichen für eine Zahlungseinstellung sein (BGH, Urteil vom 20.11.2001, Az.: IX ZR 48/01, juris Rn. 32).

    Daher genügt der Rückstand mit Sozialversicherungsbeiträgen weder allein noch in Verbindung mit der offenen Rechnung der Beklagten, um deren Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2001, Az.: IX ZR 48/01, juris Rn. 32).

  • BGH, 07.05.2015 - IX ZR 95/14

    Insolvenzanfechtung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Indizwirkung

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.10.2020 - 3 U 47/20
    Die Behauptung der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung der Schuldnerin untermauert er mit einer Reihe einschlägiger, sich insbesondere im Laufe des Jahres 2014 verdichtender Indizien, wie verspätete oder ausgebliebene Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Mieten und Honorarrechnungen, aus denen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf eine der Schuldnerin bekannte Zahlungsunfähigkeit zu schließen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2015, Az.: IX ZR 95/14, juris Rn. 15) und auf die unter Ziff. 2. noch näher eingegangen wird.

    Demnach wusste die Beklagte ab der Zahlung am 02.09.2014, dass die Schuldnerin infolge der ständigen verspäteten Begleichung insbesondere ihrer betriebswesentlichen Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich herschob und ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2015, Az.: IX ZR 95/14, juris Rn. 15),.

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZR 188/15

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.10.2020 - 3 U 47/20
    Lässt ein gewerblich tätiger Schuldner monatelang einen Rückstand von erheblicher Höhe mit betriebsnotwendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten - insbesondere Steuern und Sozialabgaben, aber auch Löhne und Mieten - aufkommen, wobei sich die Gesamtschuld immer weiter erhöht, so deuten diese Tatsachen auf eine Zahlungsunfähigkeit hin (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2016, Az.: IX ZR 188/15, juris Rn. 21).
  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.10.2020 - 3 U 47/20
    Sie kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az. IX ZR 3/12, juris Rn. 20).
  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.10.2020 - 3 U 47/20
    Soweit er bereits seit Ende 2011 fällige Forderungen aufgelistet hat, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden seien (Klageschrift vom 14.12.2018, S. 15, Blatt 18 d. A.), mag damit zwar eine bereits 2011 eingetretene Zahlungsunfähigkeit schlüssig dargetan sein (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az.: IX ZR 134/10, juris Rn. 12).
  • BGH, 06.06.2013 - IX ZR 204/12

    Steuerberaterhaftung: Verspätete Insolvenzantragstellung aufgrund pflichtwidrig

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.10.2020 - 3 U 47/20
    Das Mitverschulden und sein Gewicht sind nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2013, Az.: IX ZR 204/12, juris Rn. 29).
  • BGH, 23.08.2017 - 2 StR 456/16

    Anklageschrift (Umgrenzungsfunktion: erhöhte Anforderung bei besonderen

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.10.2020 - 3 U 47/20
    Dies hätte sie folglich längst nicht nur zu einer näheren Prüfung der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin, sondern auch gemäß § 15a InsO zu einer Insolvenzantragstellung veranlassen müssen, wenn sie dem Vorwurf der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung entgehen will (vgl. BGH, Urteil vom 23.08.2017, Az.: 2 StR 456/16, juris Rn. 35).
  • OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 12 U 171/21

    Unzureichende Abschlussprüfung bei betrügerischer Gesellschaft

    Es erscheint treuwidrig, wenn die Schuldnerin Ersatz für einen Schaden verlangen könnte, den sie selbst verursacht hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2021 - 22 U 31/20 -, Rn. 30, juris; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 30.10.2020 - 3 U 47/20 -, Rn. 53, juris).
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