Rechtsprechung
OLG Koblenz, 31.01.2012 - 2 Sch 12/10 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,83804) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG München, 12.10.2009 - 34 Sch 20/08
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Beweislast für das …
Auszug aus OLG Koblenz, 31.01.2012 - 2 Sch 12/10
Als diejenige, die im Inland die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs betreibt, ist sie darlegungs- und beweisbelastet für das Zustandekommen einer schriftlichen Schiedsabrede im Sinne des UN-Übereinkommens (vgl. OLG München, 34 Sch 004/08, 34 Sch 4/08 Rdnr. 29, zitiert nach Juris, OLG München, SchiedsVZ 2009, 340 f., OLG Celle, 8 SchH 11/02). - BGH, 21.09.2005 - III ZB 18/05
Internationale Zuständigkeit eines Schiedsgerichts
Auszug aus OLG Koblenz, 31.01.2012 - 2 Sch 12/10
Gegebenenfalls ist das anerkennungsfreundlichere nationale Recht maßgeblich (vgl. BGH NJW 2005, 3499 f.). - BGH, 30.09.2010 - III ZB 69/09
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche: Anwendung des …
Auszug aus OLG Koblenz, 31.01.2012 - 2 Sch 12/10
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die auch der Senat vertritt, wirkt sich die Meistbegünstigungsklausel aus Art. 7 Abs. 1 UNÜ auch im Anwendungs- und Prüfungsbereich des Art. 5 UNÜ aus mit der Folge, dass die Bestimmungen des Übereinkommens, und damit auch dessen Art. 5, keiner Partei das Recht nehmen, sich zugunsten der Wirksamkeit auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 570 ff.). - OLG München, 19.01.2009 - 34 Sch 4/08
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs, Beweislast für das …
Auszug aus OLG Koblenz, 31.01.2012 - 2 Sch 12/10
Als diejenige, die im Inland die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs betreibt, ist sie darlegungs- und beweisbelastet für das Zustandekommen einer schriftlichen Schiedsabrede im Sinne des UN-Übereinkommens (vgl. OLG München, 34 Sch 004/08, 34 Sch 4/08 Rdnr. 29, zitiert nach Juris, OLG München, SchiedsVZ 2009, 340 f., OLG Celle, 8 SchH 11/02). - BGH, 25.09.2003 - III ZB 68/02
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Anwendung des …
Auszug aus OLG Koblenz, 31.01.2012 - 2 Sch 12/10
Dies begünstigt die Antragstellerin zwar insoweit, als die nationale Regelung des § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO Vorrang vor der Bestimmung des UNÜ hat, wonach die Schiedsabrede in Urschrift oder Abschrift vorzulegen ist (vgl. BGH NJW-RR 04, 1504).