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   OLG Koblenz, 29.06.2017 - 13 UF 72/17   

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https://dejure.org/2017,72273
OLG Koblenz, 29.06.2017 - 13 UF 72/17 (https://dejure.org/2017,72273)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.06.2017 - 13 UF 72/17 (https://dejure.org/2017,72273)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - 13 UF 72/17 (https://dejure.org/2017,72273)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä.

  • ftcam-ra.de PDF, S. 3 (Entscheidungsbesprechung)

    Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Umgangskosten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Koblenz, 10.10.2007 - 7 WF 798/07

    Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse der früheren Ehe durch Kinder aus einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.06.2017 - 13 UF 72/17
    Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, die deutlich über den bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts beim Umgangsberechtigten verbleibenden Kindergeldanteil hinausgehen, können somit durch einen - teilweisen - Abzug vom Einkommen (so - also unabhängig von der Frage, ob der Selbstbehalt tangiert ist - OLG Koblenz [7. ZivS.], 10. Oktober 2007, 7 WF 798/07, FamRZ 2008, 417 und wohl auch BGH, 17. Juni 2009, XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391) oder durch eine - teilweise - Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung berücksichtigt werden (so - Erhöhung Selbstbehalt - auch schon OLG Koblenz [9. ZivS.], 27. Juli 2005, 9 UF 51/05, FamRZ 2006, 501).

    In Anwendung dieses Grundsatzes geht der 7. Zivilsenat des OLG Koblenz von 0, 15 EUR pro gefahrenem Kilometer aus (vergleiche OLG Koblenz, 10. Oktober 2007, 7 WF 798/07, FamRZ 2008, 417), während der 9. Zivilsenat des OLG Koblenz (zitiert in FamRZ 2008, 417) 1,50 EUR pro Liter Kraftstoff für Benzin und Motorenöl zugrunde liegt, was etwa zum gleichen Ergebnis führt.

    Im Ehegattenunterhalt hat sodann der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hohe Umgangskosten berücksichtigt, ohne - soweit ersichtlich - zuvor zu prüfen, ob der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen tangiert ist (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2008, 417).

    In Anwendung dieses Grundsatzes geht der 7. Zivilsenat des OLG Koblenz von 0, 15 EUR pro gefahrenem Kilometer aus (vgl. FamRZ 2008, 417), während der 9. Zivilsenat des OLG Koblenz (zitiert in FamRZ 2008, 417) 1,50 EUR pro Liter Kraftstoff für Benzin und Motorenöl zugrunde legt, was etwa zum gleichen Ergebnis führt.

  • BGH, 17.06.2009 - XII ZR 102/08

    Verlängerung des nachehelichen Betreuungsunterhalts über die Vollendung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.06.2017 - 13 UF 72/17
    Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, die deutlich über den bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts beim Umgangsberechtigten verbleibenden Kindergeldanteil hinausgehen, können somit durch einen - teilweisen - Abzug vom Einkommen (so - also unabhängig von der Frage, ob der Selbstbehalt tangiert ist - OLG Koblenz [7. ZivS.], 10. Oktober 2007, 7 WF 798/07, FamRZ 2008, 417 und wohl auch BGH, 17. Juni 2009, XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391) oder durch eine - teilweise - Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung berücksichtigt werden (so - Erhöhung Selbstbehalt - auch schon OLG Koblenz [9. ZivS.], 27. Juli 2005, 9 UF 51/05, FamRZ 2006, 501).

    Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, die deutlich über diesen verbleibenden Anteil hinausgehen, können somit durch einen - teilweisen - Abzug vom Einkommen oder eine Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts im Rahmen des Ehegattenunterhalts berücksichtigt werden (vgl. BGH FamRZ 2009, 1391).

    Damit tendiert er in Richtung der bereits oben zitierten Entscheidung BGH FamRZ 2009, 1391.

  • OLG Koblenz, 27.07.2005 - 9 UF 51/05

    Kindesunterhalt: Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsschuldner und

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.06.2017 - 13 UF 72/17
    Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, die deutlich über den bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts beim Umgangsberechtigten verbleibenden Kindergeldanteil hinausgehen, können somit durch einen - teilweisen - Abzug vom Einkommen (so - also unabhängig von der Frage, ob der Selbstbehalt tangiert ist - OLG Koblenz [7. ZivS.], 10. Oktober 2007, 7 WF 798/07, FamRZ 2008, 417 und wohl auch BGH, 17. Juni 2009, XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391) oder durch eine - teilweise - Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung berücksichtigt werden (so - Erhöhung Selbstbehalt - auch schon OLG Koblenz [9. ZivS.], 27. Juli 2005, 9 UF 51/05, FamRZ 2006, 501).

    Darüber hinaus führt sie aus, dass nach der in der Beschwerde zitierten Entscheidung OLG Koblenz, Urteil vom 27.07.2005, Az.: 9 UF 51/05, FamRZ 2006, 501 vorliegend angesichts der Häufigkeit des Umgangs allenfalls 200 EUR Umgangskosten anzusetzen seien.

    63 cc) Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hatte zum alten, vor 2008 maßgeblichen Recht im Anschluss an die damalige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen eines Antrags auf Kindesunterhalt entschieden, dass dann, wenn der barunterhaltspflichtige Unterhaltsschuldner die notwendigen Kosten des Umgangs mit seinem Kind nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben, und ihm das anteilige Kindergeld gem. § 1612b Abs. 5 BGB a.F. ganz oder teilweise nicht zugute kommt, der notwendige Selbstbehalt um die angemessenen Umgangskosten zu erhöhen sei (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2006, 501 m.w.Nw.).

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.06.2017 - 13 UF 72/17
    Dem entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht gefordert, dass auch das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen dürfe, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung unter Berücksichtigung des Kindeswohls auszuüben (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 1371, 1377).
  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.06.2017 - 13 UF 72/17
    Diese stellt bei den hier gegebenen, nicht beengten wirtschaftlichen Verhältnissen keinen Abzugsposten dar, sondern ist den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen (vgl. BGH FamRZ 2009, 314).
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