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OLG Koblenz, 31.10.1995 - 6 U 690/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Finanzierungsleasingvertrag über einen PkW; Abschluß einer Vollkaskoversicherung bei einer Versicherung mit Selbstbeteiligung; Diebstahl eines Leasingfahrzeug; Anforderungen an die Mitwirkung des Versicherungsnehmers beim Versicherungsfalls
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB §§ 535 ff.
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Geltendmachung des Vollamortisationsanspruchs bei Diebstahl des Leasingfahrzeugs
Verfahrensgang
- LG Mainz - 9 O 581/92
- OLG Koblenz, 31.10.1995 - 6 U 690/94
Papierfundstellen
- NJW-RR 1996, 174
- VersR 1997, 627
- WM 1996, 495
- DB 1995, 2470
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamm, 10.03.2014 - 18 U 84/13
Leasingfahrzeug gestohlen - Kunde muss zahlen, nachdem Kaskoversicherung nicht …
Die Versicherung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer dient vielmehr der Sicherung der Ansprüche des Leasinggebers wegen Beschädigung oder Verlusts des Fahrzeugs und kann je nach der vertraglichen Ausgestaltung im Einzelfall eine Leistung erfüllungshalber des Leasingnehmers in Bezug auf etwaige Schadensersatzansprüche des Leasinggebers darstellen mit der Folge, dass der Leasinggeber im Schadensfall primär Befriedigung aus den Ansprüchen gegen den Versicherer suchen muss (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1991 - VIII ZR 31/91, NJW 1992, 683; OLG Koblenz, Urt. v. 31.10.1995 - 6 U 690/94, NJW-RR 1996, 174). - KG, 20.06.1997 - 24 W 9042/96
Erforderlichkeit einer bestimmten Mehrheit bei Sanierung einer baufälligen …
Die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 2 WEG ist abdingbar (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG; vgl. auch BayObLG ZMR 1996, 98 = WM 1996, 495 = WE 1996, 468). - OLG Köln, 21.12.2017 - 15 U 9/17 Dass der Leasinggeber ansonsten wegen der Stundung zu einer Art Vorausklage gegen den Versicherer gezwungen sein soll, ergibt sich hier - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - schon aus dem Leasingvertrag nicht und wäre auch nicht interessengerecht, zumal mit den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zu berücksichtigen ist, dass der Leasingnehmer hier sogar ausdrücklich nach Vertragsbeendigung zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Versicherer im eigenen Namen verpflichtet ist (Ziff. 8 Abs. 3 der AGB; vgl. auch OLG Koblenz v. 31.10.1995 - 6 U 690/94, NJW-RR 1996, 174 zu solchen Gestaltungen) und er deswegen selbst zur Verfolgung der Ansprüche gehalten ist.