Rechtsprechung
OLG München, 18.11.2013 - 4St RR 120/13 |
Zitiervorschläge
Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Rechtsmittelbelehrung, Ausländer, Zustellung, Wirksamkeit
- IWW
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beginn der Revisionseinlegungsfrist nach einem in Abwesenheit ergangenen Berufungsurteil gegen einen Ausländer ab Zustellung des übersetzten Urteils samt Rechtsmittelbelehrung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Rechtsstaat heißt auch: "Ausländer dürfen nicht dumm sterben”
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bestimmung des Beginns der Revisionseinlegungsfrist eines Abwesenheit ergangenen Berufungsurteils gegen einen Auslände
Besprechungen u.ä.
- examensrelevant.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
§ 187 II GVG
Keine Verpflichtung zur Urteilsübersetzung bei ausländischen Verurteilten
Papierfundstellen
- StV 2014, 532
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14
Strafverfahren gegen einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer: …
Dem Beschuldigten, der die Gerichtssprache nicht versteht oder sich nicht in ihr ausdrücken kann, dürfen daher keine Nachteile im Vergleich zu einem dieser Sprache kundigen Beschuldigten entstehen (…vgl. zusammenfassend BVerfG, NJW 2004, 50, Rdn. 16 f. nach juris; OLG München, Beschluss vom 18.11.2013 - 4 StRR 120/13, NJW-Spezial 2014, 89, Rdn. 11 nach juris).Mit dieser Bestimmung soll gewährleistet werden, dass der Angeklagte die wesentlichen Verfahrensvorgänge nachvollziehen und sich im Verfahren verständlich machen kann (OLG München, Beschluss vom 18.11.2013 - 4 StRR 120/13, Rdn. 15 nach juris).
- LG Stuttgart, 12.05.2014 - 7 Qs 18/14
Strafbefehlsverfahren: Zustellung der schriftlichen Übersetzung des Strafbefehls …
Dies gebietet bereits der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und das Verbot der Benachteiligung von Personen aufgrund ihrer Sprache gemäß Art. 3 Abs. 3 GG (OLG München, Beschl. v. 18.11.2013 - 4 StRR 120/13 m.N. - juris, Rn. 11).Die Neuregelung des § 187 Abs. 2 S. 1 GVG, auf den § 37 Abs. 3 StPO verweist, soll das Recht auf ein faires Verfahren wahren (vgl. BT-Drs. 17/12578, S. 11) und gewährleisten, dass der Angeklagte die wesentlichen Verfahrensvorgänge nachvollziehen und sich im Verfahren verständlich machen kann (OLG München, Beschl. v. 18.11.2013 - 4 StRR 120/13 m.N. - juris, Rn. 15).
Da aus § 187 Abs. 2 S. 1 GVG zugleich die Pflicht zur Übersetzung der (sowieso zum Inhalt des Strafbefehls rechnenden, § 409 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StPO) Rechtsmittelbelehrung folgt (…zur "grundsätzlichen" Pflicht der Belehrung i.S.d. § 409 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StPO in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache Schmitt, in: Meyer-Goßner/ders., StPO, 57. Aufl. (2014), § 35a Rn. 9, und Greßmann, NStZ 1991, 216 (218) je m.w.N.), ist auch diese zugleich zuzustellen (für den Fall eines (Berufungs-) Urteils OLG München, Beschl. v. 18.11.2013 - 4 StRR 120/13 m.N. - juris, Rn. 14).
- OLG Celle, 22.07.2015 - 1 Ss OWi 118/15
Bußgeldverfahren: Erforderlichkeit einer schriftlichen Urteilsübersetzung; …
5 Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen, weil der Betroffenen entgegen § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG noch nicht das schriftliche Urteil in polnischer Übersetzung zugestellt worden sei (vgl. OLG München StV 2014, 532), ist ihr nicht zu folgen.
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