Rechtsprechung
OLG München, 02.07.2010 - 34 Wx 64/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Grundbuchverfahrensrecht: Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung für einen künftigen durch die Vereinbarung einer "marktgängigen" Finanzierung bedingten Übereignungsanspruch
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit einer Vormerkung zur Sicherung künftiger und bedingter Übereignungsansprüche
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 133; BGB § 158 Abs. 2; BGB § 883
Wirksamkeit einer Vormerkung zur Sicherung künftiger und bedingter Übereignungsansprüche - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG München, 16.12.2015 - 34 Wx 283/15
Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines Ankaufsrechts
Das ist der Fall, wenn sich der Eigentümer nicht mehr einseitig nach freiem Belieben von der eingegangenen Bindung befreien kann, dem Begünstigten in einem erst künftig und gegebenenfalls nur bei Eintritt bestimmter Bedingungen abzuschließenden Hauptvertrag einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung des Eigentums am Grundstück zu verschaffen (Senat vom 2.7.2010, 34 Wx 64/10, juris; vom 11.3.2010, 34 Wx 7/10 = MittBayNot 2010, 471;… Staudinger/Gursky § 883 Rn. 185 - 187; Amann MittBayNot 2007, 13/17). - OLG Frankfurt, 04.06.2020 - 20 W 139/19
Zur Frage der Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung im Hinblick auf ein …
Vormerkungsfähig ist nicht der von vornherein gegebene Anspruch auf Abschluss des Kaufvertrags, sondern der künftige schuldrechtliche Anspruch auf Einräumung des Eigentums aus diesem erst abzuschließenden Kaufvertrag (vgl. OLG München, Beschluss vom 02.07.2010, 34 Wx 64/10; Rpfleger 2016, 397, je zitiert nach juris und m. w. N.).Gleiches gilt für den Umstand, dass der Anspruch u. a. davon abhängt, dass er vom Antragsteller zu 2, dem Berechtigten, geltend gemacht wird, also letztlich - wie oben beschrieben - von seinem Willen abhängt (vgl. OLG München, Beschluss vom 02.07.2010, a.a.O.; BGHZ 148, 187;… Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1489;… Kohler in Münchener Kommentar, a.a.O., § 883 Rz. 26); der Verpflichtete hat darauf jedenfalls keinen Einfluss.
Für den künftigen bzw. bedingten Anspruch auf Eigentumsverschaffung ist aber bereits dann ein sicherer Rechtsboden gelegt, wenn sich der Eigentümer bzw. hier die Erben der Eigentümerin nicht mehr einseitig nach freiem Belieben von der eingegangenen Bindung befreien können (vgl. OLG München, Beschluss vom 02.07.2010, a.a.O.; MittBayNot 2010, 471, zitiert nach juris; Rpfleger 2016, 397; Amann MittBayNot 2007, 13).