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   OLG München, 01.02.2017 - 5 Ws 43/16   

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https://dejure.org/2017,1954
OLG München, 01.02.2017 - 5 Ws 43/16 (https://dejure.org/2017,1954)
OLG München, Entscheidung vom 01.02.2017 - 5 Ws 43/16 (https://dejure.org/2017,1954)
OLG München, Entscheidung vom 01. Februar 2017 - 5 Ws 43/16 (https://dejure.org/2017,1954)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayMRVG § 41 Nr. 3, § 6 Abs. 4; BayMRVG Art. 6 Abs. 4 S. 2, Art. 41 Nr. 3; StPO § 126a
    Keine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Zwangsmedikation im Rahmen der einstweiligen Unterbringung; Aufhebung der Zwangsmedikation bei freiwilliger Einnahme der notwendigen Medikamente

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Genehmigung einer Zwangsmedikation im Rahmen der einstweiligen Unterbringung gem. § 126a StPO in Bayern; Gerichtliche Entscheidung bei freiwilliger Einnahme der Medikamente

  • rewis.io

    Keine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Zwangsmedikation im Rahmen der einstweiligen Unterbringung; Aufhebung der Zwangsmedikation bei freiwilliger Einnahme der notwendigen Medikamente

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Genehmigung einer Zwangsmedikation im Rahmen der einstweiligen Unterbringung gem. § 126a StPO in Bayern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zwangsmedikation im Rahmen der einstweiligen Unterbringung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Nürnberg, 24.08.2016 - 2 Ws 449/16
    Auszug aus OLG München, 01.02.2017 - 5 Ws 43/16
    Für die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO ist in Bayern nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Haftgericht zuständig (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. August 2016, 2 Ws 449/16).

    Ergänzend wird zur Begründung dieses Auslegungsergebnisses auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des OLG Nürnberg (Beschluss vom 24.08.2016, 2 Ws 449/16, zitiert nach juris, dort Rdn. 14ff.) Bezug genommen, wo insbesondere darauf hingewiesen wird (a. a. O. Rdn. 20), dass eine Zuständigkeit der StVK vor Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung mit den sonstigen Zuständigkeitsbestimmungen nicht in Einklang zu bringen ist, so dass mangels einer ausdrücklichen entsprechenden Äußerung des Gesetzgebers in den Gesetzesmaterialen (vgl. LT-Drs. 17/4944 S 59/60) nicht von einer derart systemwidrigen Regelungsabsicht ausgegangen werden kann.

  • OLG Karlsruhe, 05.04.2016 - 2 Ws 90/16

    Einstweilige strafrechtliche Unterbringung in Baden-Württemberg: Rechtsmittel

    Auszug aus OLG München, 01.02.2017 - 5 Ws 43/16
    Ebenso wie bei Zwangsbehandlungen im Rahmen der zivilrechtlichen Unterbringung nach § 1906 BGB muss daher die gerichtliche Genehmigung durch den angefochtenen Beschluss mit Wirkung ex nunc aufgehoben werden, weil es eines solchen Eingriffs als ultima ratio nicht mehr bedarf (vgl. Beschluss des BayObLG vom 14.02.1996, 3Z BR 15/96, und Palandt/Götz a. a. O. § 1906 Rdn. 6, 26 und 37 für Zwangsmaßnahmen im Rahmen der zivilrechtlichen Unterbringung; Beschluss des BVerfG vom 28.11.2013, 2 BvR 2784/12, zitiert nach juris, dort Rdn. 23 für eine medizinische Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug; Beschluss des OLG Karlsruhe vom 05.04.2016, 2 Ws 90/16, zitiert nach juris, dort Rdn. 25).
  • BVerfG, 28.11.2013 - 2 BvR 2784/12

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Rechtswegerschöpfung;

    Auszug aus OLG München, 01.02.2017 - 5 Ws 43/16
    Ebenso wie bei Zwangsbehandlungen im Rahmen der zivilrechtlichen Unterbringung nach § 1906 BGB muss daher die gerichtliche Genehmigung durch den angefochtenen Beschluss mit Wirkung ex nunc aufgehoben werden, weil es eines solchen Eingriffs als ultima ratio nicht mehr bedarf (vgl. Beschluss des BayObLG vom 14.02.1996, 3Z BR 15/96, und Palandt/Götz a. a. O. § 1906 Rdn. 6, 26 und 37 für Zwangsmaßnahmen im Rahmen der zivilrechtlichen Unterbringung; Beschluss des BVerfG vom 28.11.2013, 2 BvR 2784/12, zitiert nach juris, dort Rdn. 23 für eine medizinische Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug; Beschluss des OLG Karlsruhe vom 05.04.2016, 2 Ws 90/16, zitiert nach juris, dort Rdn. 25).
  • LAG Hamburg, 28.06.2012 - 8 Sa 16/12
    Auszug aus OLG München, 01.02.2017 - 5 Ws 43/16
    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung auch in anderen Fällen eine Beschränkung von Gesamtverweisungen in einer gesetzlichen Vorschrift vorgenommen (vgl. etwa Art. 21 KSÜ (Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl., Anh. Art. 24 EGBGB Rdn. 26) und §§ 155 Abs. 4 S. 9, 164 Abs. 4 S. 1 SGB V (LAG Hamburg, Urteil vom 28.06.2012, 8 Sa 16/12, zitiert nach juris, Rdn. 31ff.).
  • BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 15/96

    Einwilligung eines Betreuten in seine Unterbringung in eine geschlossene

    Auszug aus OLG München, 01.02.2017 - 5 Ws 43/16
    Ebenso wie bei Zwangsbehandlungen im Rahmen der zivilrechtlichen Unterbringung nach § 1906 BGB muss daher die gerichtliche Genehmigung durch den angefochtenen Beschluss mit Wirkung ex nunc aufgehoben werden, weil es eines solchen Eingriffs als ultima ratio nicht mehr bedarf (vgl. Beschluss des BayObLG vom 14.02.1996, 3Z BR 15/96, und Palandt/Götz a. a. O. § 1906 Rdn. 6, 26 und 37 für Zwangsmaßnahmen im Rahmen der zivilrechtlichen Unterbringung; Beschluss des BVerfG vom 28.11.2013, 2 BvR 2784/12, zitiert nach juris, dort Rdn. 23 für eine medizinische Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug; Beschluss des OLG Karlsruhe vom 05.04.2016, 2 Ws 90/16, zitiert nach juris, dort Rdn. 25).
  • OLG Stuttgart, 14.02.2011 - 4 Ws 10/11

    Strafvollstreckung: Zulässiges Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der

    Auszug aus OLG München, 01.02.2017 - 5 Ws 43/16
    c) Entscheidet die StVK durch Beschluss gemäß § 115 StVollzG, obwohl eine Zuständigkeit des Haftgerichts besteht, ist hiergegen die einfache Beschwerde statthaft (OLG Nürnberg a. a. O. Rdn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.02.2011, 4 Ws 10/11, zitiert nach juris).
  • OLG München, 15.02.2016 - 1 Ws 124/16

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer - Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG München, 01.02.2017 - 5 Ws 43/16
    a) Teilweise wird angenommenen, auch in Fällen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO wie vorliegend sei wegen der umfassenden Verweisung in Art. 41 Nr. 3 BayMRVG auf Art. 6 BayMRVG auch Art. 6 Abs. 4 S. 2 BayMRVG anwendbar, der die Zuständigkeit der StVK begründe (1. Strafsenat des OLG München, Beschluss vom 15.02.2016, 1 Ws 124/16, n. v.).
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