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   OLG München, 01.02.2022 - 11 W 40/22   

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https://dejure.org/2022,3349
OLG München, 01.02.2022 - 11 W 40/22 (https://dejure.org/2022,3349)
OLG München, Entscheidung vom 01.02.2022 - 11 W 40/22 (https://dejure.org/2022,3349)
OLG München, Entscheidung vom 01. Februar 2022 - 11 W 40/22 (https://dejure.org/2022,3349)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 101 Abs. 1, § 103, § 104, § 494a Abs. 2
    Kosten der Nebenintervention im selbstständigen Beweisverfahren

  • IWW

    § 494a ZP
    Kostenrecht, Streithelfer, Selbstständiges Beweisverfahren

  • rewis.io

    Kostenerstattung, Beschwerde, Berufung, Kostenerstattungsanspruch, Gegenstandswert, Abwesenheitsgeld, Beweisverfahren, Verfahren, Streitwert, Rechtspfleger, Kostenfestsetzungsantrag, Auslegung, Rechtsanwaltskosten, Akteneinsicht, Co KG, Kosten des Rechtsstreits, Kosten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 103
    Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung; Rechtsanwaltskosten einer Streithelferin für ein selbständiges Beweisverfahren; Keine Korrektur einer fehlerhaften oder unvollständigen Grundentscheidung im Festsetzungsverfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.07.2009 - VII ZB 3/07

    Möglichkeit einer Entscheidung über die durch eine Nebenintervention auf Seiten

    Auszug aus OLG München, 01.02.2022 - 11 W 40/22
    Zwar kann eine Kostenentscheidung zugunsten eines im selbständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers im Hauptsacheverfahren sogar auch dann erfolgen, wenn der Streithelfer selbst an dem Hauptsachverfahren nicht mehr beteiligt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 05.12.2013 - VII ZB 15/12), Voraussetzung ist jedoch, dass zumindest einer der unterstützten Hauptparteien des selbständigen Beweisverfahrens auch im Hauptsachverfahren als Partei ein Kostenerstattungsanspruch zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 23.07.2009 - VII ZB 3/07).

    Ist ein Streithelfer nur einem oder mehreren Antragsgegnern beigetreten, gegen die keine Klage erhoben worden ist, kann er demzufolge eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten - soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen - nur gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens erreichen, nicht jedoch im Zuge der Hauptsachentscheidung (BGH, Beschluss vom 23.07.2009 - VII ZB 3/07; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Auflage, Anhang III, Rn. 46).

    Übertragen auf das selbstständige Beweisverfahren bedeutet das, dass dem Antragsteller die durch die Nebenintervention auf Seiten des Antragsgegners verursachten Kosten insoweit im Rahmen eines gesonderten Kostenausspruchs aufzuerlegen sind, als er die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 23.07.2009 - VII ZB 3/07).

  • OLG München, 22.07.2021 - 23 U 4002/18

    Rücktritt vom Vertrag über den Kauf neuer Möbel nach Auftreten von

    Auszug aus OLG München, 01.02.2022 - 11 W 40/22
    Mit Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 22.07.2021 (Az. 23 U 4002/18) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2021 wurde die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen.

    Gesamt: 3.028,16 EUR Zweitinstanzliches Verfahren, 23 U 4002/18, Gegenstandswert 217.379,68 EUR.

  • OLG München, 02.11.2017 - 11 W 1591/17

    Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus OLG München, 01.02.2022 - 11 W 40/22
    Diese ist insofern objektiviert, als eigene Vorstellungen des Festsetzungsorgans unberücksichtigt bleiben müssen, soweit diese im Kostentitel selbst keine Entsprechung finden (MüKoZPO/Schulz, ZPO, 6. Auflage 2020, zu § 104 Rn. 62; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 104 Rn. 21_16 Stichwort "Auslegung"; Senat Beschluss vom 02.11.2017 - 11 W 1591/17).
  • BGH, 05.12.2013 - VII ZB 15/12

    Ergänzung der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren: Entscheidung über die

    Auszug aus OLG München, 01.02.2022 - 11 W 40/22
    Zwar kann eine Kostenentscheidung zugunsten eines im selbständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers im Hauptsacheverfahren sogar auch dann erfolgen, wenn der Streithelfer selbst an dem Hauptsachverfahren nicht mehr beteiligt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 05.12.2013 - VII ZB 15/12), Voraussetzung ist jedoch, dass zumindest einer der unterstützten Hauptparteien des selbständigen Beweisverfahrens auch im Hauptsachverfahren als Partei ein Kostenerstattungsanspruch zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 23.07.2009 - VII ZB 3/07).
  • OLG München, 24.02.2000 - 11 W 896/00
    Auszug aus OLG München, 01.02.2022 - 11 W 40/22
    Hierbei ist zunächst festzustellen, dass die Frage der Identität der Parteien von einer bloßen Streitverkündung nicht berührt wird (OLG München Beschluss vom 24.2.2000 - 11 W 896/00, BeckRS 2000, 2638 Rn. 9).
  • BGH, 05.12.1996 - VII ZR 108/95

    Zulässigkeit und Rechtswirkungen der Streitverkündung im selbständigen

    Auszug aus OLG München, 01.02.2022 - 11 W 40/22
    Die grundsätzliche Anerkennung der Zulässigkeit von Streitverkündung und Streithilfe auch in einem selbstständigen Beweisverfahren (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 108/95, BGHZ 134, 190) hat zur Folge, dass die entsprechenden Vorschriften analog anzuwenden sind.
  • BGH, 13.07.2011 - IV ZB 8/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Glaubhaftmachung von Terminsvertreterkosten

    Auszug aus OLG München, 01.02.2022 - 11 W 40/22
    Die Voraussetzungen zur Berücksichtigung eines Ansatzes sind im Kostenfestsetzungverfahren gemäß §§ 104 Abs. 2 S. 1, 294 ZPO glaubhaft zu machen, dem Rechtspfleger bzw. dem Gericht ist also die Einschätzung zu vermitteln, dass die Voraussetzungen "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" feststehen (BGH, Beschluss vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11 Rz. 10; Senatsbeschluss vom 22.02.2016 - 11 W 192/16; Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl., § 104 Rz. 8).
  • BAG, 01.06.2023 - 9 AZB 1/23

    Bindung an die Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren -

    Diese Befugnis steht im Rahmen der §§ 319, 321 ZPO nur dem für das Erkenntnisverfahren zuständigen Gericht zu (vgl. OLG München 1. Februar 2022 - 11 W 40/22 - Rn. 22) .

    Hierdurch wird die Auslegung einer unklaren, mehrdeutigen oder widersprüchlichen Kostengrundentscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen, solange der sachliche Gehalt des Titels nicht verändert wird (vgl. OLG München 1. Februar 2022 - 11 W 40/22 - Rn. 22) .

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