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   OLG München, 01.06.2022 - 10 U 7382/21 e   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,13377
OLG München, 01.06.2022 - 10 U 7382/21 e (https://dejure.org/2022,13377)
OLG München, Entscheidung vom 01.06.2022 - 10 U 7382/21 e (https://dejure.org/2022,13377)
OLG München, Entscheidung vom 01. Juni 2022 - 10 U 7382/21 e (https://dejure.org/2022,13377)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; GG Art. 103; StVO § 7 Abs. 5
    Beweis und Anscheinsbeweis beim Spurwechsel

  • rewis.io

    Betriebsgefahr, Unfall, Unfallgeschehen, Berufung, Fahrzeug, Wiederbeschaffungswert, Mitverschulden, Fahrstreifenwechsel, Geschwindigkeit, Verschulden, Unfallhergang, Fahrspur, Haftungsverteilung, Pkw, von Amts wegen, unabwendbares Ereignis, bei Betrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 7 Abs. 5
    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Abwägung von wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteilen; Angebot eines ungeeigneten Beweismittels; Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß bei einem Spurwechsel

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unfall mit deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fahrstreifenwechsel und Richtgeschwindigkeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mithaftung zu 25 % für Verkehrsunfall wegen deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahn - Vermeidbarkeit des Unfalls bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (43)

  • BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04

    Umfang des Schadensersatzes bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs

    Auszug aus OLG München, 01.06.2022 - 10 U 7382/21
    Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt verlangt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, [...]" (vgl. BGH, VersR 2005, 994).

    Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des BGH im Urteil vom 01.30.2005 - VI ZR 91/04 beruft, hat das Erstgericht vollkommen zutreffend dargelegt, dass die genannte Entscheidung mit dem streitgegenständlichen Fall nicht vergleichbar ist.

    Der BGH stellte in der Entscheidung vom 01.03.2005 (BGH, VersR 2005, 994) fest, dass der Geschädigte, der "durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zustand wieder her[stellt], der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 BGB den tatsächlich hierfür aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer i. S. d. § 10 UStG, eine Differenzsteuer i. S. d. § 25 a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (vgl. etwa Huber, Das neue Schadensrecht Rn. 297; Pamer, Die Mehrwertsteuer beim Fahrzeugschaden § 4 Rn. 119 und 144; a. A. Hess zfs 2002, 367 [369]; Eggert ZAP 2002 Fach 9 S. 647, 651, die bei einem Erwerb von einem Privaten die Kappung der im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Mehrwertsteuer für unvermeidbar ansehen).

  • BGH, 10.06.2008 - VI ZR 248/07

    Entschädigung der entgangenen Nutzung eines Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils

    Auszug aus OLG München, 01.06.2022 - 10 U 7382/21
    Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Entschädigung für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich bejaht (z.B. BGH in MDR 2018, 470; BGH Urteil v. 23.11.2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154 = MDR 2005, 268; v. 10.6.2008 - VI ZR 248/07 Rz. 6, 8, MDR 2008, 969 = NJW-RR 2008, 1198).

    Für den Nutzungsausfallschaden gelten die schadensrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Betrachtung des Schadens sowie des Bereicherungsverbots (BGH, NJW-RR 2008, 1198 mit Bezugnahme auf BGHZ 45, 212 [219f.] = NJW 1966, 1260; BGHZ 162, 161 [165] = NJW 2005, 1108 m.w. Nachw. und NJW 2008, 915 = DAR 2008, 139).

    Dem Geschädigten gebührt die Entschädigung daher nur dann, wenn er sein Kraftfahrzeug während der Reparaturzeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1198).

  • OLG München, 08.04.2011 - 10 U 5122/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Verspätete Reaktion auf den unangekündigten Spurwechsel

    Auszug aus OLG München, 01.06.2022 - 10 U 7382/21
    Der Fahrstreifenwechsel mit den Sorgfaltsanforderungen aus § 7 V StVO beginnt mit dem Verlassen des Fahrstreifens (vgl. KG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2021 - 25 U 160/19 -, Rn. 7, juris mit Bezugnahme auf OLG Düsseldorf ZfSch 2016, 616; DAR 1987, 389; Senat, Urteil v. 8.4.2011 - 10 U 5122/10 -, juris).

    Zwar hat das Erstgericht unter Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 08.04.2011 - 10 U 5122/10 - ausgeführt, dass einem Fahrer haftungsrechtlich bei einer zu späten Reaktion im Bereich von bis zu 1, 2 Sekunden - nach den Ausführungen des Sachverständigen ergäbe sich vorliegend bereits eine Unvermeidbarkeit bei einem Reaktionsverzug von 0, 8 bis 1, 1 Sekunden (vgl. Seite 7 des Ergänzungsgutachtens vom 23.07.2021) - ohne vorherige, durch sonstige Umstände hervorgerufene besondere Aufmerksamkeitsaufforderungen kein Schuldvorwurf gemacht werden könne und Ablenkungen nach vorne in dieser zeitlichen Dimension üblicherweise selbst durch die Pflichten der StVO (Blick in den Rückspiegel, Schulterblick, etc.) verursacht würden (vgl. Seite 7 des EU).

  • LG München I, 07.12.2023 - 26 O 6898/20
    Grundsätzlich hat.bei einem Verkehrsunfall die geschädigte Person gem. § 251 BGB einen Anspruch auf Entschädigung für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit ihres Kraftfahrzeugs, wenn und soweit sie ihr Fahrzeug während der Reparaturzeit hätte benutzen wollen und dazu in der Lage war (OLG München v. 27.05.2020 - Az. 10 U 6795/19 - Rz. 8 ff. m.w.N.; OLG München v. 01.06.2022 - Az. 10 U 7382/21 - Rz. 31 ff.; alle Entscheidungen, auch im Folgenden und soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank).

    (OLG München v. 27.05.2020 - Az. 10 U 6795/19 - Rz. 9 m.w.N.; OLG München v. 01.06.2022 - Az. 10 U 7382/21 - Rz. 32 m.w.N.).

    - Az. 10 U 7382/21 - Rz. 33).

    Wie auch das OLG München bereits mehrfach festzustellen die Gelegenheit hatte (Urteile v. 27.05.2020 - Az. 10 U 6795/19 - Rz. 10 - und v. 01.06.2022 - Az. 10 U 7382/21 - Rz. 33), entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Haltefin und Fahrerin eines privat genutzten PKW diesen während des unfallbedingten Ausfalls auch genutzt hätte.

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