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   OLG München, 01.08.2018 - 21 U 137/18   

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https://dejure.org/2018,59968
OLG München, 01.08.2018 - 21 U 137/18 (https://dejure.org/2018,59968)
OLG München, Entscheidung vom 01.08.2018 - 21 U 137/18 (https://dejure.org/2018,59968)
OLG München, Entscheidung vom 01. August 2018 - 21 U 137/18 (https://dejure.org/2018,59968)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 296 Abs. 2, § 522 Abs. 2, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Zurückweisung verspäteten Vorbringens in einem Urteil nach Lage der Akten

  • rewis.io

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens in einem Urteil nach Lage der Akten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG München I, 11.12.2017 - 15 O 20277/16

    Zurückweisung einer Behauptung aufgrund verspäteter Zahlung eines

    Auszug aus OLG München, 01.08.2018 - 21 U 137/18
    Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.12.2017, Aktenzeichen 15 O 20277/16, wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Landgerichts München I verkündet am 11.12.2017 unter dem Aktenzeichen 15 O 20277/16, wird aufgehoben.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.12.2017, Aktenzeichen 15 O 20277/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvR 1248/82

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Anwendung zuvilprozessualer

    Auszug aus OLG München, 01.08.2018 - 21 U 137/18
    Hier wurde, anders als in dem mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.04.1985 entschiedenen Fall (BVerfG, Beschluss vom 24.04.1985, Az. 2 BvR 1248/82), das Sachverständigengutachten unter zutreffender Anwendung der Vorschriften des Beweisverfahrens nicht erholt.
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