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OLG München, 02.02.2009 - 31 Wx 9/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Handelsregistersache: Pflicht einer vor dem 1. November 2008 eingetragenen Aktiengesellschaft zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift nach Inkrafttreten des MoMiG
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Pflicht einer Aktiengesellschaft zur Anmeldung ihrer inländischen Geschäftsanschrift
- Judicialis
EGAktG § 18 Abs. 1; ; AktG § 37 Abs. 3 Nr. 1; ; AktG § 39 Abs. 1 S. 1; ; HRV § 24 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Pflicht einer Aktiengesellschaft zur Anmeldung ihrer inländischen Geschäftsanschrift
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsanmerkung)
Handelsregister - Eintragung der zustellungsfähigen Anschrift
Verfahrensgang
- AG München, 17.11.2008 - HRB 134681
- LG München I, 11.12.2008 - 17 HKT 20607/08
- OLG München, 02.02.2009 - 31 Wx 9/09
Papierfundstellen
- ZIP 2009, 619
- Rpfleger 2009, 460
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG München, 28.01.2009 - 31 Wx 5/09
Anmeldepflicht der inländischen Geschäftsanschrift einer Gesellschaft nach der …
Auszug aus OLG München, 02.02.2009 - 31 Wx 9/09
Auch unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien verbleibt es daher bei der sich aus der Norm selbst ergebenden Auslegung: Nur für die Fälle, in denen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 EGAktG eine Verpflichtung zur Anmeldung der Geschäftsanschrift überhaupt besteht, regelt § 18 Abs. 1 Satz 2 EGAktG Art und Weise sowie die Frist zur Vornahme der Anmeldung (zur wortgleichen Übergangsregelung in § 3 EGGmbHG vgl. Senatsbeschluss vom 28.1.2009, Az. 31 Wx 05/09;… Wicke GmbHG 2008 § 8 Rn. 17; Wedemann GmbHR 2008, 1131 f.; Steffek BB 2007, 2077 f.). - BayObLG, 22.06.1995 - 3Z BR 71/95
Vorliegen oder Nichtvorliegen einer ausreichenden Individualisierung des …
Auszug aus OLG München, 02.02.2009 - 31 Wx 9/09
Eine auf Eintragung gerichtete Anweisung an das Registergericht kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die vom Registergericht beanstandete Nichtanmeldung der Geschäftsanschrift, nicht aber die Entscheidung über den Eintragungsantrag selbst ist (vgl. hierzu BayObLG NJW-RR 1996, 413/414 m.w.N.).