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   OLG München, 02.02.2018 - 19 U 3422/17   

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OLG München, 02.02.2018 - 19 U 3422/17 (https://dejure.org/2018,23208)
OLG München, Entscheidung vom 02.02.2018 - 19 U 3422/17 (https://dejure.org/2018,23208)
OLG München, Entscheidung vom 02. Februar 2018 - 19 U 3422/17 (https://dejure.org/2018,23208)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Prüfungsumfang des Berufungsgerichts: Ansprüche aus einem widerrufenen Darlehensvertrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 314 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
    Darlehensvertrag; Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

  • rechtsportal.de

    ZPO § 314 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
    Begriff des Tatbestandes i.S. von § 314 ZPO

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Traunstein, 08.09.2017 - 5 O 547/17

    Verwirkung der Ansprüche aus einem widerrufenen Darlehensvertrag

    Auszug aus OLG München, 02.02.2018 - 19 U 3422/17
    Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 08.09.2017, Aktenzeichen 5 O 547/17, zurückgewiesen.

    Das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 08.09.2017 (Az.: 5 O 547/17) wird abgeändert.

    Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 08.09.2017, Aktenzeichen 5 O 547/17, ist - soweit sie nicht zurückgenommen wurde - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  • BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00

    Prüfung der Schriftform durch das Revisionsgericht; Zustimmung des Mieters zu

    Auszug aus OLG München, 02.02.2018 - 19 U 3422/17
    Auch wenn sich diese Feststellung in den Entscheidungsgründen und nicht im eigentlichen Tatbestand des Ersturteils befindet, handelt es sich um vom Erstgericht festgestellte Tatsachen im Sinne von §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 314 ZPO, denn als Tatbestand im Sinne von § 314 BGB ist nicht nur die äußerlich von den übrigen Bestandteilen des Urteils gesonderte und als "Tatbestand" bezeichnete Darstellung im Urteil zu begreifen, sondern dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch Tatbestandsfeststellungen, die sich in den Entscheidungsgründen finden (BGH, Urteil vom 02.10.1992 - V ZR 185/91, Rn. 6; BGH, Urteil vom 19.05.1998 - XI ZR 216/97, Rn. 14; BGH, Urteil vom 12.03.2003 - XII ZR 18/00, Rn. 28; BGH, Urteil vom 17.05.2000 - VIII ZR 216/99, Rn. 24).
  • BGH, 17.05.2000 - VIII ZR 216/99

    Widersprüchliche Feststellungen im Berufungsurteil

    Auszug aus OLG München, 02.02.2018 - 19 U 3422/17
    Auch wenn sich diese Feststellung in den Entscheidungsgründen und nicht im eigentlichen Tatbestand des Ersturteils befindet, handelt es sich um vom Erstgericht festgestellte Tatsachen im Sinne von §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 314 ZPO, denn als Tatbestand im Sinne von § 314 BGB ist nicht nur die äußerlich von den übrigen Bestandteilen des Urteils gesonderte und als "Tatbestand" bezeichnete Darstellung im Urteil zu begreifen, sondern dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch Tatbestandsfeststellungen, die sich in den Entscheidungsgründen finden (BGH, Urteil vom 02.10.1992 - V ZR 185/91, Rn. 6; BGH, Urteil vom 19.05.1998 - XI ZR 216/97, Rn. 14; BGH, Urteil vom 12.03.2003 - XII ZR 18/00, Rn. 28; BGH, Urteil vom 17.05.2000 - VIII ZR 216/99, Rn. 24).
  • BGH, 02.10.1992 - V ZR 185/91

    Herausgabe eines Kleingartens bei mehrfach gestuftem Pachtverhältnissen

    Auszug aus OLG München, 02.02.2018 - 19 U 3422/17
    Auch wenn sich diese Feststellung in den Entscheidungsgründen und nicht im eigentlichen Tatbestand des Ersturteils befindet, handelt es sich um vom Erstgericht festgestellte Tatsachen im Sinne von §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 314 ZPO, denn als Tatbestand im Sinne von § 314 BGB ist nicht nur die äußerlich von den übrigen Bestandteilen des Urteils gesonderte und als "Tatbestand" bezeichnete Darstellung im Urteil zu begreifen, sondern dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch Tatbestandsfeststellungen, die sich in den Entscheidungsgründen finden (BGH, Urteil vom 02.10.1992 - V ZR 185/91, Rn. 6; BGH, Urteil vom 19.05.1998 - XI ZR 216/97, Rn. 14; BGH, Urteil vom 12.03.2003 - XII ZR 18/00, Rn. 28; BGH, Urteil vom 17.05.2000 - VIII ZR 216/99, Rn. 24).
  • BGH, 06.11.2014 - IX ZR 204/13

    Berufungszurückweisung durch einstimmigen Beschluss: Folgen für eine

    Auszug aus OLG München, 02.02.2018 - 19 U 3422/17
    Soweit die Klägerin nunmehr im Schriftsatz vom 29.01.2018 ihren Berufungsantrag in Ziffer 2 dahingehend erweitert, dass sie im Rahmen der Rückabwicklung nunmehr Nutzungsersatz nicht mehr nur in Höhe von 0, 5%-Punkten über dem Basiszinssatz, sondern in Höhe von 2, 5%-Punkten über Basiszinssatz ansetzt, verliert diese im Berufungsverfahren verfolgte Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, Beschluss vom 06.11.2014 - IX ZR 204/13, Rn. 2 m. w. N.) und hindert den Senat nicht daran, im Wege eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden.
  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

    Auszug aus OLG München, 02.02.2018 - 19 U 3422/17
    Das sind nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG München, 02.02.2018 - 19 U 3422/17
    Der Senat schließt sich dabei der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15) an, wonach das wirtschaftliche Interesse des Klägers unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen sei.
  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Auszug aus OLG München, 02.02.2018 - 19 U 3422/17
    Damit liegen aber - wie vom Erstgericht zutreffend begründet - bei einer konkreten Einzelfallbetrachtung besondere auf dem Verhalten der Klägerin beruhende Umstände vor, die das Vertrauen der Beklagten rechtfertigen, die Klägerin werde ihr Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rz. 30).
  • BGH, 19.05.1998 - XI ZR 216/97

    Verbindlichkeit von Börsentermingeschäften; Erlangung der

    Auszug aus OLG München, 02.02.2018 - 19 U 3422/17
    Auch wenn sich diese Feststellung in den Entscheidungsgründen und nicht im eigentlichen Tatbestand des Ersturteils befindet, handelt es sich um vom Erstgericht festgestellte Tatsachen im Sinne von §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 314 ZPO, denn als Tatbestand im Sinne von § 314 BGB ist nicht nur die äußerlich von den übrigen Bestandteilen des Urteils gesonderte und als "Tatbestand" bezeichnete Darstellung im Urteil zu begreifen, sondern dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch Tatbestandsfeststellungen, die sich in den Entscheidungsgründen finden (BGH, Urteil vom 02.10.1992 - V ZR 185/91, Rn. 6; BGH, Urteil vom 19.05.1998 - XI ZR 216/97, Rn. 14; BGH, Urteil vom 12.03.2003 - XII ZR 18/00, Rn. 28; BGH, Urteil vom 17.05.2000 - VIII ZR 216/99, Rn. 24).
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