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   OLG München, 02.02.2022 - 13 U 3241/21   

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https://dejure.org/2022,43819
OLG München, 02.02.2022 - 13 U 3241/21 (https://dejure.org/2022,43819)
OLG München, Entscheidung vom 02.02.2022 - 13 U 3241/21 (https://dejure.org/2022,43819)
OLG München, Entscheidung vom 02. Februar 2022 - 13 U 3241/21 (https://dejure.org/2022,43819)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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    Haftung des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft wegen Schäden eines Kunden der Auftraggeberin aufgrund unterbliebener Lieferung gekaufter Gebrauchtcontainer

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04

    Ansprüche der Genussrechtserwerber gegen den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft

    Auszug aus OLG München, 02.02.2022 - 13 U 3241/21
    Zwar kann in den Schutzbereich des Abschlussprüfvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Abschlussprüfer ein Dritter einbezogen sein (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 -, Rn. 12, juris).

    a) Eine Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den Maßstäben der §§ 316, 317 HGB reicht für die Annahme von Drittschutz nicht aus (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 -, Rn. 13, juris).

    Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften durch einen Abschlussprüfer (vgl. § 316 ff. HGB ) ist zudem keine umfassende Rechts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern nur eine Rechnungslegungsprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW-RR 2006, 611 , Rn. 26, juris).

  • BGH, 21.11.2018 - VII ZR 3/18

    Haftung des Wirtschaftsprüfers aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

    Auszug aus OLG München, 02.02.2022 - 13 U 3241/21
    Gemäß § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB haftet der Wirtschaftsprüfer aus dem Prüfvertrag, der wie hier eine obligatorische oder freiwillige Jahresabschlussprüfung nach den Maßstäben der §§ 316, 317 HGB zum Gegenstand hat, der zu prüfenden Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - VII ZR 3/18 -, Rn. 18, juris).

    1) Hierzu gehören zum einen der Herausgeber des Prospekts sowie die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder es beherrschen, einschließlich der so genannten "Hintermänner" (BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - VII ZR 3/18 -, Rn. 22, juris, m.w.N.).

    Hinsichtlich der als Anlage K4 vorgelegten Informationsbroschüren scheidet eine Prospekthaftung des Beklagten als Garant jedoch schon deshalb aus, weil er keine eigenen Prospekterklärungen, sondern nur (eingeschränkte) Prüftestate über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gegenüber den ihn beauftragenden P. -Gesellschaften abgegeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - VII ZR 3/18 -, Rn. 26, juris).

  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98

    Zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Kapitalanlegern

    Auszug aus OLG München, 02.02.2022 - 13 U 3241/21
    Soweit ein Wirtschaftsprüfer über die Prüfung von Jahresabschlüssen nach den Maßstäben der §§ 316 ff HGB hinausgehende Testate erstellt und sich so in ein Kapitalanlagesystem einbinden lässt, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Schadenshaftung aus Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht, wenn der Wirtschaftsprüfer pflichtwidrig den Gebrauch seiner mit den Angaben des Prospekts nicht übereinstimmenden Prüfberichte duldet und so einen Vertrauenstatbestand schafft (BGH, Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98 -, BGHZ 145, 187 -202, Rn. 42, juris).

    Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4, 0 auf 2, 0 Gebühren, Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG (BGH, Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98 -, BGHZ 145, 187 -202).

  • BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19

    Haftung des Abschlussprüfers; vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch

    Auszug aus OLG München, 02.02.2022 - 13 U 3241/21
    Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist, dass ein Bestätigungsvermerk nicht nur unrichtig ist, sondern der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe nachlässig erledigt, zum Beispiel durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (BGH, Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 -, Rn. 35, juris = NZG 2020, 1030 , beck-online).

    Zwar gilt auch für die Haftung eines Wirtschaftsprüfers für unrichtige Bestätigungsvermerke, die in Prospekten Verwendung gefunden haben, die Vermutung der Ursächlichkeit für die Anlageentscheidung (BGH, Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 -, Rn. 39, juris m.w.N.).

  • BGH, 17.11.2011 - III ZR 103/10

    Prospekthaftung im engeren Sinne: Gesamtbetrachtung mehrerer Schriftstücke als

    Auszug aus OLG München, 02.02.2022 - 13 U 3241/21
    b) Dies kann jedoch dahinstehen, da es sich bei den als Anlage K4 vorgelegten Informationsbroschüren zwar um Prospekte im Sinne dieser Rechtsprechung handeln dürfte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10 -, BGHZ 191, 310 -325, Rn. 21, juris, m.w.N.), der Beklagte jedoch nicht zum Kreis der nach diesem Rechtsinstitut Haftenden gehört.

    Der Vertrauenstatbestand muss sich aus dem Prospekt ergeben, sofern nicht die Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist (BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10 -, BGHZ 191, 310 -325, Rn. 19, juris, m.w.N.).

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

    Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und

    Auszug aus OLG München, 02.02.2022 - 13 U 3241/21
    Anders liegt es indessen, wenn die Vertragsteile bei Auftragserteilung, gegebenenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt, übereinstimmend davon ausgehen, dass die Prüfung auch im Interesse eines bestimmten Dritten durchgeführt werde und das Ergebnis diesem Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen soll; jedenfalls in solchen Fällen liegt in der Übernahme des Auftrages die schlüssige Erklärung des Prüfers, auch im Interesse des Dritten gewissenhaft und unparteiisch prüfen zu wollen (BGH, Urteil vom 02. April 1998 - III ZR 245/96 -, BGHZ 138, 257 -266, Rn. 11, juris).

    Die Prüfung des Lageberichts nach § 316 Abs. 1 S. 1 HGB fällt aber in den allgemeinen Prüfungsumfang des Abschlussprüfers und stellt mithin keine besondere, zusätzliche Leistung dar, die unter Umständen zur Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 02. April 1998 - III ZR 245/96 -, BGHZ 138, 257 -266, Rn. 9, juris).

  • OLG Düsseldorf, 19.11.1998 - 8 U 59/98
    Auszug aus OLG München, 02.02.2022 - 13 U 3241/21
    § 332 Abs. 1 HGB will lediglich gewährleisten, dass der Abschlussprüfer "ehrlich" das berichtet, was er festgestellt hat (OLG Düsseldorf NZG 1999, 901, 903).
  • OLG Stuttgart, 29.09.2009 - 12 U 147/05

    Haftung des Abschlussprüfers: Haftungsbegründende Kausalität zwischen Testaten

    Auszug aus OLG München, 02.02.2022 - 13 U 3241/21
    Im Hinblick auf das Fehlen einer äquivalenten Kausalität muss auch nicht entschieden werden, ob die vom Bundesgerichtshof für eine fehlerhafte Ad-hoc-Publizität des Sekundärmarktes im Rahmen des Tatbestandes des § 826 BGB entwickelte Rechtsprechung auf unrichtige Testate eines Wirtschaftsprüfers zu übertragen ist (so OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2009 - 12 U 147/05 -, Rn. 68, juris).
  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

    Auszug aus OLG München, 02.02.2022 - 13 U 3241/21
    Ein Sachvortrag ist nach ständiger Rechtsprechung erheblich, wenn er Tatsachen enthält, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (st. Rechtssprechung, BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 -, Rn. 7, juris; BeckOK ZPO/von Selle, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 138 Rn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 03.03.2008 - II ZR 310/06

    ComROAD VIII

    Auszug aus OLG München, 02.02.2022 - 13 U 3241/21
    Eine "generelle" - also unabhängig von der Kenntnis des potentiellen späteren Anlegers postulierte - Kausalität sei unvertretbar, weil sie im Sinne einer "Dauerkausalität" auf unabsehbare Zeit auch jedem beliebigen späteren Anleger stets zugute kommen würde, ohne Rücksicht darauf, ob das Schutzgut der Norm - hier die Integrität seiner Willensentschließung - überhaupt berührt wird (BGH, Urteil vom 03. März 2008 - II ZR 310/06 -, Rn. 16 ff, juris).
  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 185/05

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

  • BGH, 24.04.2014 - III ZR 156/13

    Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanleger: Vertrag mit

  • OLG München, 21.04.2022 - 8 U 4257/21

    Kein Schadensersatzanspruch gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - P & R-Gruppe

    Eine tatbestandsmäßige unerlaubte Handlung des Beklagten könnte zwar nicht mit der vom Landgericht gegebenen Begründung und nicht ohne Beweisaufnahme verneint werden (nachfolgend II.1.), jedoch fehlt es hierfür jedenfalls an der haftungsbegründenden Kausalität (nachfolgend II.2.; ebenso die anderen Kapitalanlagesenate des OLG München, Beschlüsse vom 02.02.2022, 13 U 3241/21, und vom 10.02.2022, 3 U 2485/21):.
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