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   OLG München, 02.02.2022 - 7 U 4371/13   

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OLG München, 02.02.2022 - 7 U 4371/13 (https://dejure.org/2022,1766)
OLG München, Entscheidung vom 02.02.2022 - 7 U 4371/13 (https://dejure.org/2022,1766)
OLG München, Entscheidung vom 02. Februar 2022 - 7 U 4371/13 (https://dejure.org/2022,1766)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 138, § 195, § 199 Abs. 1, § 242, § 631 Abs. 1, § 666
    Besondere Gewinnerzielungsabsicht allein begründet noch keine Sittenwidrigkeit

  • rewis.io
  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Berufung auf Sittenwidrigkeit, BGB § 138, gegenseitiger Vertrag, Grobes Missverhältnis, Sittenwidrigkeit, tatsächliche Vermutung, Unerfahrenheit, Verwerfliche Gesinnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 ; BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 313
    Vergütungsanspruch einer Zeitungsdruckerei für Druckleistungen; Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (vorliegend verneint); Vergleich des Marktwerts von Druckleistungen und der hierfür zu entrichtenden Vergütung; Voraussetzungen eines ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG München, 14.02.2018 - 7 U 675/16

    Gewinn machen zu wollen ist nicht verwerflich!

    Auszug aus OLG München, 02.02.2022 - 7 U 4371/13
    Dem Senat sind der Druckvertrag zwischen den Parteien und die mit der Klage und der Hilfsaufrechnung verbundenen Fragestellungen bereits aus dem Verfahren 7 U 675/16 bekannt.

    Wie der Senat bereits ausgesprochen hat (vgl. das den Parteien bekannte Senatsurteil vom 14.2.2018 - 7 U 675/16 unter B.I. betreffend andere Abrechnungszeiträume) bestehen gegen die Wirksamkeit des gegenständlichen Druckvertrages keine Bedenken.

    Die Höhe der Monatspauschalen, insbesondere die Berechnung von deren Anpassung durch die Klagepartei entspricht der Verfahrensweise, die der Senat in den Senatsurteilen vom 24.11.2010 (7 U 1779/10) und vom 14.2.2018 (7 U 675/16) bereits gebilligt hat.

    Die titulierte Auskunft wurde mit Schreiben vom 30.11.2011 erteilt (vorliegend Anlage B 11, im Vorverfahren 7 U 675/16 Anlage B 13).

    Hinsichtlich der näheren Erläuterungen zu dieser Formel wird auf das Senatsurteil vom 14.2.2018 (7 U 675/16) Bezug genommen.

    - Hinsichtlich des Zahlenwerks hat der Senat zum Teil auf seine Erkenntnisse aus dem genannten (von den Parteien wesentlich besser aufbereiteten) Vorverfahren 7 U 675/16 zurückgegriffen.

    c) Hinsichtlich der Materialkostenerstattung für Druckplatten ist die Berechnungsformel zu modifizieren, weil die Parteien insoweit die Abrechnung im Jahr 2006 auf eine neue Grundlage gestellt haben (vgl. näher Senatsurteil vom 14.2.2018, a.a.O., unter IV.3.).

    d) Damit ergeben sich (auf der Basis der im Senatsurteil vom 14.2.2018 - 7 U 675/16 im einzelnen angestellten Berechnungen, auf die Bezug genommen wird) folgende von der Schuldnerin im streitgegenständlichen Zeitraum zu begleichende Sätze für Materialkosten.

    Eine entsprechende schriftliche Vereinbarung für den Posten "Rückenheftung" wurde auch getroffen (vgl. Anlagen K 61, K 62 im Verfahren 7 U 675/16), so dass die Klägerin diesen Posten wie vereinbart zusätzlich erstattet verlangen kann.

    Soweit eine entsprechende Vereinbarung für das "Abstapeln" bzw. "Umstapeln" behautet und (im Verfahren 7 U 675/16) in das Wissen eines Zeugen gestellt wird, fehlt es jedenfalls an der vertraglich vereinbarten Schriftform, so dass es bei der Abgeltung der zusätzlich geltend gemachten Beträge durch die Druckkostenpauschale verbleibt.

    Wie der Senat im Urteil vom 14.2.2018 (7 U 675/16) näher ausgeführt hat, hat die Klägerin zumindest ab Mitte 2002 für den Druck der "Biergartenausgabe" die Erstattung von Druckplatten abgerechnet und vergütet erhalten, die für den Druck nicht benötigt wurden.

    Diese belaufen sich nach dem hinsichtlich des Zahlenwerks nicht bestrittenen Vortrag der Beklagtenseite (vgl. auch die Aufstellung im Parallelverfahren 7 U 675/16, dort Anlage B 27) auf 51.645,69 EUR bzw. 56.709,54 EUR, zusammen also 108.355,23 EUR.

    Gemäß dem Senatsurteil vom 14.2.2018 (7 U 675/16) waren die sich aus der Auskunftserteilung ergebende Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüche kalenderjährlich zu berechnen.

  • BGH, 11.11.2014 - X ZR 32/14

    Kalkulationsirrtum bei Abgabe eines Angebots gegenüber öffentlichem Auftraggeber

    Auszug aus OLG München, 02.02.2022 - 7 U 4371/13
    Zwar hat die Rechtsprechung zum Vergaberecht die Auffassung entwickelt, dass ein Vertragspartner gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet sein kann, vor Vertragsschluss auf einen erkannten oder erkennbaren Kalkulationsirrtum der Gegenseite hinzuweisen; aus der Verletzung dieser Pflicht können ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB gegen den vertraglichen Anspruch bzw. gegenläufige Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB folgen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 7.7.1998 - X ZR 17/97; Urteil vom 11.11.2014 - X ZR 32/14).

    Die dargestellte Rechtsprechung soll nicht dazu dienen, dass sich Unternehmen bei Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit von jeder Verantwortung für ihr eigenes geschäftliches Handeln freizeichnen können (BGH vom 11.11.2014, a.a.O. Rz. 9).

    Dieser Auffassung korrespondiert, dass auch in der zitierten Rechtsprechung zum Vergaberecht das Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als maßgebliches Kriterium für das ausnahmsweise Bestehen einer Aufklärungspflicht für einen Kalkulationsirrtum der Gegenseite angesehen wurde (BGH vom 11.11.2014, a.a.O. Rz. 15).

  • BGH, 25.06.2015 - IX ZR 199/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel über den Verzicht auf

    Auszug aus OLG München, 02.02.2022 - 7 U 4371/13
    a) Ein gegenseitiger Vertrag ist nichtig bei einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verdikt der Sittenwidrigkeit rechtfertigen, insbesondere eine verwerfliche Gesinnung der einen Seite oder die Ausbeutung der schwierigen Lage oder Unerfahrenheit der anderen Seite für das eigene unangemessene Gewinnstreben (BGH, Urteil vom 10.11.2016 - IX ZR 199/14, Rz. 17).

    Maßgeblich ist daher der Preis, welcher der zu bewertenden Leistung üblicherweise im sonstigen Geschäftsverkehr zukommt, also der marktübliche Preis (BGH, Urteil vom 22.12.1999, a.a.O. Rz. 9; Urteil vom 18.12.2007, a.a.O. Rz. 9; Urteil vom 10.11.2016, a.a.O. Rz. 38).

    Zwar kann er sich als weiterer Umstand darstellen, der im Falle des Vorliegens eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung die Annahme der Sittenwidrigkeit rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2016, a.a.O. Rz. 17), entbindet aber nicht davon, zunächst ein solches Missverhältnis darzulegen.

  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 324/06

    Begriff des verbundenen Geschäfts; Sittenwidrigkeit eines zu Kapitalanlagezwecken

    Auszug aus OLG München, 02.02.2022 - 7 U 4371/13
    Das Vorliegen eines solchen Missverhältnisses bestimmt sich durch einen Vergleich der Werte von Leistung und Gegenleistung (BGH, Urteil vom 22.12.1999 - VIII ZR 113/99, Rz. 7; Urteil vom 18.12.2007 - XI ZR 324/06, Rz. 35; Urteil vom 15.1.2016 - V ZR 278/14, Rz. 7).

    Maßgeblich ist daher der Preis, welcher der zu bewertenden Leistung üblicherweise im sonstigen Geschäftsverkehr zukommt, also der marktübliche Preis (BGH, Urteil vom 22.12.1999, a.a.O. Rz. 9; Urteil vom 18.12.2007, a.a.O. Rz. 9; Urteil vom 10.11.2016, a.a.O. Rz. 38).

  • BGH, 15.01.2016 - V ZR 278/14

    Sittenwidrigkeit eines Immobilienkaufvertrages: Berücksichtigung der vom

    Auszug aus OLG München, 02.02.2022 - 7 U 4371/13
    Das Vorliegen eines solchen Missverhältnisses bestimmt sich durch einen Vergleich der Werte von Leistung und Gegenleistung (BGH, Urteil vom 22.12.1999 - VIII ZR 113/99, Rz. 7; Urteil vom 18.12.2007 - XI ZR 324/06, Rz. 35; Urteil vom 15.1.2016 - V ZR 278/14, Rz. 7).

    Dabei ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt (BGH, Urteil vom 15.1.2016, a.a.O. Rz. 10).

  • BGH, 03.04.1996 - VIII ZR 3/95

    Auskunftspflicht des Handelsvertreters über Geschäfte mit Konkurrenzunternehmen;

    Auszug aus OLG München, 02.02.2022 - 7 U 4371/13
    Zwar war die insoweit zunächst erhobene Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig, da die Schuldnerin, die eventuelle Ansprüche vor Erteilung der Auskunft nicht zu beziffern vermag, insoweit Leistungsklage im Wege der Stufenklage hätte erheben können (vgl. BGH, Urteil vom 3.4.1996 - VIII ZR 3/95, Rz. 40; Urteil vom 15.5.2003 - I ZR 277/01, Rz. 16).
  • BGH, 06.05.2003 - XI ZR 226/02

    Wirksamkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines

    Auszug aus OLG München, 02.02.2022 - 7 U 4371/13
    Die Vollkaufmann-Eigenschaft des durch einen Vertragsschluss Benachteiligten begründet die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 6.5.2003 - XI ZR 226/02, Rz. 19).
  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 277/01

    "SB-Beschriftung"; Wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Beseitigung

    Auszug aus OLG München, 02.02.2022 - 7 U 4371/13
    Zwar war die insoweit zunächst erhobene Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig, da die Schuldnerin, die eventuelle Ansprüche vor Erteilung der Auskunft nicht zu beziffern vermag, insoweit Leistungsklage im Wege der Stufenklage hätte erheben können (vgl. BGH, Urteil vom 3.4.1996 - VIII ZR 3/95, Rz. 40; Urteil vom 15.5.2003 - I ZR 277/01, Rz. 16).
  • BGH, 07.07.1998 - X ZR 17/97

    Anfechtung einer Willenserklärung wegen eines Kalkulationsirrtums; Hinweispflicht

    Auszug aus OLG München, 02.02.2022 - 7 U 4371/13
    Zwar hat die Rechtsprechung zum Vergaberecht die Auffassung entwickelt, dass ein Vertragspartner gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet sein kann, vor Vertragsschluss auf einen erkannten oder erkennbaren Kalkulationsirrtum der Gegenseite hinzuweisen; aus der Verletzung dieser Pflicht können ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB gegen den vertraglichen Anspruch bzw. gegenläufige Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB folgen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 7.7.1998 - X ZR 17/97; Urteil vom 11.11.2014 - X ZR 32/14).
  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 220/04

    Annahme eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bei

    Auszug aus OLG München, 02.02.2022 - 7 U 4371/13
    Keine andere Beurteilung rechtfertigt sich aus dem Urteil des BGH vom 17.6.2005 (V ZR 220/04).
  • BGH, 24.01.2014 - V ZR 249/12

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages

  • OLG München, 14.02.2018 - 7 U 675/16
    Das Berufungsverfahren hiergegen ist beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 7 U 4371/13 anhängig.

    Diese Ansprüche sind Gegenstand einer Hilfsaufrechnung bzw. (hinsichtlich des überschießenden Betrages) Widerklage der Insolvenzschuldnerin in dem beim erkennenden Senat anhängigen Berufungsverfahren 7 U 4371/13 (vgl. oben).

    Insbesondere schließt die hilfsweise Aufrechnung durch die Insolvenzschuldnerin mit der vorliegend einredeweise geltend gemachten Forderung im Parallelverfahren 7 U 4371/13 eine erneute Aufrechnung durch die Insolvenzschuldnerin gegen die nunmehrige Klageforderung nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 8.1.2004 - III ZR 401/02, dort Rz. 8 ff.; Zöller / Greger, ZPO, 32. Aufl., § 145 Rz. 18, 18 a; Thomas / Putzo / Reichold, ZPO, 38. Aufl., § 145 Rz. 20).

    Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf das Verfahren 7 U 4371/13 kommt nicht in Betracht, da vorliegend nicht über die Wirksamkeit einer erklärten Aufrechnung, sondern über die auf der Möglichkeit einer Aufrechnung basierende aufschiebende Einrede zu entscheiden ist.

    Ob die vorstehenden Überlegungen entsprechend für diejenigen Ansprüche gelten würde, die die Insolvenzschuldnerin im Verfahren 7 U 4371/13 widerklagend geltend macht, bedarf keiner Entscheidung.

    b) Die Ansprüche der ... GmbH auf Materialkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2011 bis Juli 2012 sind im Verfahren 7 U 4371/13 rechtshängig.

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