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   OLG München, 02.05.2018 - 34 AR 69/18   

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https://dejure.org/2018,11354
OLG München, 02.05.2018 - 34 AR 69/18 (https://dejure.org/2018,11354)
OLG München, Entscheidung vom 02.05.2018 - 34 AR 69/18 (https://dejure.org/2018,11354)
OLG München, Entscheidung vom 02. Mai 2018 - 34 AR 69/18 (https://dejure.org/2018,11354)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EuGVVO § 25 Abs. 1; ZPO § 38 Abs. 1
    Bestimmung eines zuständigen Gericht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung

  • rewis.io

    Bestimmung eines zuständigen Gericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand schließt Gerichtsbestimmung aus!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Verfahrensgang

  • LG Passau - 4 O 384/17
  • OLG München, 02.05.2018 - 34 AR 69/18
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86

    Rechtsfolgen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes

    Auszug aus OLG München, 02.05.2018 - 34 AR 69/18
    Die Prorogation eines Gerichtsstandes mit einem der Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO) hat zur Folge, dass keiner der allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner, sondern nur einer der vereinbarten ausschließlichen Gerichtsstände für die gemeinsame Klage bestimmt werden kann (BGH NJW 1988, 646).

    Indessen liegt einer der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle (vgl. BGH NJW 1988, 646) hier schon deshalb nicht vor, weil ohne die Gerichtsstandsvereinbarung ein gemeinsamer Gerichtstand zur Verfügung gestanden hätte.

  • BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08

    Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Bestimmung des

    Auszug aus OLG München, 02.05.2018 - 34 AR 69/18
    Zwar ist unter Berücksichtigung der verfahrensökonomischen Zielsetzung, die die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in sich trägt, die Zuständigkeitsbestimmung in Fällen eines prorogierten Gerichtsstands nicht stets von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 2008, 3789; BayObLG NJW-RR 2000, 660 m.w.N.; Zöller/Schultzky ZPO 32. Aufl. § 36 Rn. 24).
  • BayObLG, 09.03.1999 - 1Z AR 5/99

    Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung für andere Streitgenossen

    Auszug aus OLG München, 02.05.2018 - 34 AR 69/18
    Zwar ist unter Berücksichtigung der verfahrensökonomischen Zielsetzung, die die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in sich trägt, die Zuständigkeitsbestimmung in Fällen eines prorogierten Gerichtsstands nicht stets von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 2008, 3789; BayObLG NJW-RR 2000, 660 m.w.N.; Zöller/Schultzky ZPO 32. Aufl. § 36 Rn. 24).
  • OLG München, 26.09.2017 - 34 AR 140/17

    Zur Gerichtsstandsvereinbarung

    Auszug aus OLG München, 02.05.2018 - 34 AR 69/18
    Da ohne die Gerichtsstandsvereinbarung für beide Antragsgegner ein gemeinsamer Gerichtsstand bestanden hätte (anders als im vom Senat entschiedenen Verfahren 34 AR 140/17 v. 26.9.2017), kommt es deshalb auf die Frage, ob es dem Antragsgegner zu 1 als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2 zugemutet werden kann, sich beim mit der Antragsgegnerin zu 2 vereinbarten Gericht verklagen zu lassen, nicht mehr an.
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