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   OLG München, 02.09.2014 - 27 U 2924/14 Bau   

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https://dejure.org/2014,78988
OLG München, 02.09.2014 - 27 U 2924/14 Bau (https://dejure.org/2014,78988)
OLG München, Entscheidung vom 02.09.2014 - 27 U 2924/14 Bau (https://dejure.org/2014,78988)
OLG München, Entscheidung vom 02. September 2014 - 27 U 2924/14 Bau (https://dejure.org/2014,78988)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • baurechtsiegen.de

    Anspruch nach § 642 Abs. 1 BGB - Entschädigungsanspruch des Unternehmers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entschädigung nach § 642 BGB wird auf Basis der Urkalkulation berechnet!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.03.1993 - V ZR 87/91

    Deliktische Ansprüche wegen Schäden an Hausgrundstück aufgrund Aushubarbeiten am

    Auszug aus OLG München, 02.09.2014 - 27 U 2924/14
    Denn nur wenn die Parteien den vom Landgericht ausgeklammerten Komplex der Entscheidung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht haben und eine Entscheidung durch das Berufungsgericht hierüber sachdienlich ist, kann das Berufungsgericht eine Materie des Betragsverfahrens an sich ziehen und über sie entscheiden (vgl. BGH NJW 1993, 1793 f).
  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 440/01

    Anforderungen an die Behinderungsanzeige des Auftragnehmers; Voraussetzungen des

    Auszug aus OLG München, 02.09.2014 - 27 U 2924/14
    Die vom Senat geteilte Rechtsauffassung des Landgerichts Memmingen steht im Einklang mit der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2002 (Az.: VII ZR 440/01).
  • OLG München, 20.11.2007 - 9 U 2741/07

    Ansprüche aus § 642 BGB: Nicht ohne bauablaufbezogene Darstellung!

    Auszug aus OLG München, 02.09.2014 - 27 U 2924/14
    Die Entscheidung des Landgerichts steht auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 20.11.2007 - 9 U 2741/07.
  • LG Memmingen, 30.06.2014 - 22 O 1266/13

    Entschädigung nach § 642 BGB setzt keinen Schaden voraus!

    Auszug aus OLG München, 02.09.2014 - 27 U 2924/14
    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Memmingen vom 30.06.2014, Az.: 22 O 1266/13, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19

    Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder"

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Berufungsgericht eine Materie des Betragsverfahrens zumindest dann an sich ziehen, wenn die Parteien den vom Erstgericht ausgeklammerten Komplex zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht haben und die Entscheidung hierüber sachdienlich ist (BGH, VersR 1983, 735, 736 [juris Rn. 9]; BGH, Urteil vom 5. März 1993 - V ZR 87/91, NJW 1993, 1793, 1794 [juris Rn. 5]; ebenso OLG Düsseldorf, BauR 2002, 652, 657 [juris Rn. 82]; OLG München, Beschluss vom 2. September 2014 - 27 U 2924/14, juris Rn. 14; MünchKomm.ZPO/Musielak aaO § 304 Rn. 13; ders. in Musielak/Voit aaO § 304 Rn. 14; Göertz in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle aaO § 528 Rn. 6 "Grundurteil").
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