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   OLG München, 03.02.2016 - 34 Wx 290/15   

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https://dejure.org/2016,1164
OLG München, 03.02.2016 - 34 Wx 290/15 (https://dejure.org/2016,1164)
OLG München, Entscheidung vom 03.02.2016 - 34 Wx 290/15 (https://dejure.org/2016,1164)
OLG München, Entscheidung vom 03. Februar 2016 - 34 Wx 290/15 (https://dejure.org/2016,1164)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1030 Abs. 1 u. 2; GBO § 49
    Nur unmaßgeblich beschränkter Nießbrauch nicht als Leibgeding in das Grundbuch eintragbar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung eines Leibgedings im Grundbuch bei hinsichtlich des Nutzungsziehungsrechts beschränktem Nießbrauch

  • rewis.io

    Eintragung eines Nießbrauchs als Leibgeding

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1030 Abs. 1 und 2 BGB; GBO § 49
    Eintragung eines Leibgedings im Grundbuch bei hinsichtlich des Nutzungsziehungsrechts beschränktem Nießbrauch

  • rechtsportal.de

    BGB § 1030 Abs. 1 und 2 BGB ; GBO § 49
    Eintragung eines Leibgedings im Grundbuch bei hinsichtlich des Nutzungsziehungsrechts beschränktem Nießbrauch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leibgeding ist kein Nießbrauch!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 788
  • NZM 2017, 135
  • Rpfleger 2016, 549
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 25.03.1975 - BReg. 2 Z 8/75
    Auszug aus OLG München, 03.02.2016 - 34 Wx 290/15
    Behält sich der Übergeber von Grundbesitz an diesem den uneingeschränkten oder hinsichtlich des Nutzungsziehungsrechts nur unmaßgeblich beschränkten Nießbrauch vor, so kann der Nießbrauch nicht unter der Bezeichnung als Leibgeding im Grundbuch eingetragen werden (Anschluss an BayObLGZ 1975, 132).

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts an, nach der ein Totalnießbrauch am überlassenen Grundbesitz nicht Bestandteil eines Leibgedings sein und deshalb nicht unter der zusammenfassenden Bezeichnung als Leibgeding gemäß § 49 GBO im Grundbuch eingetragen werden kann (BayObLGZ 1975, 132).

    Die erweiterte Bezugsmöglichkeit findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass mit dem Rechtsgebilde des Leibgedings aufgrund seines durch den Versorgungszweck bedingten und deshalb typisierten Inhalts in aller Regel die gleichen dinglichen Rechte (beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Reallast) gesichert werden und deshalb die Bezeichnung der Rechte im Grundbuch nur mit dem historisch gewachsenen Begriff des Leibgedings dem Grundsatz der Grundbuchklarheit nicht widerspricht (BGHZ 125, 69/73; BayObLGZ 1975, 132/133).

    Selbst wenn daneben Versorgungsleistungen versprochen und zu ihrer Absicherung Reallasten sowie Wohnungsrechte bestellt werden, nimmt der Nießbrauch an deren Versorgungscharakter nicht teil (BayObLGZ 1975, 132/136; vgl. auch OLG Hamm 1969, 380/382).

    Eine Gestaltung, bei der dem Nießbrauchsberechtigten lediglich ein dem Versorgungscharakter nicht widersprechender Rest an eigenwirtschaftlicher Betätigung belassen wird (vgl. BayObLGZ 1975, 132/137; …

  • BGH, 03.02.1994 - V ZB 31/93

    Eintragung eines Altenteilsrechts ohne nähere Bezeichnung der in ... im einzelnen

    Auszug aus OLG München, 03.02.2016 - 34 Wx 290/15
    Die erweiterte Bezugsmöglichkeit findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass mit dem Rechtsgebilde des Leibgedings aufgrund seines durch den Versorgungszweck bedingten und deshalb typisierten Inhalts in aller Regel die gleichen dinglichen Rechte (beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Reallast) gesichert werden und deshalb die Bezeichnung der Rechte im Grundbuch nur mit dem historisch gewachsenen Begriff des Leibgedings dem Grundsatz der Grundbuchklarheit nicht widerspricht (BGHZ 125, 69/73; BayObLGZ 1975, 132/133).

    Danach ist entscheidend darauf abzustellen, dass es sich um eine Bündelung solcher Rechte handelt, die typischerweise Versorgungszwecken dienen (BGHZ 125, 69/73; KG Rpfleger 2015, 75/76; OLG Frankfurt FGPrax 2012, 190/191; OLG Zweibrücken DNotZ 1994, 893 und MittBayNot 1994, 334).

    Sind also weder die Überlassung von Grundbesitz noch dessen Eignung zur Sicherung wenigstens eines Teils der wirtschaftlichen Existenz des Übernehmers zwingende Voraussetzung einer vereinfachten Eintragung gemäß § 49 GBO (vgl. BGHZ 125, 69), so kann jedoch auf einen durch den Versorgungszweck geprägten Charakter der eingeräumten Rechte nicht verzichtet werden (BGH a. a. O.; Demharter § 49 Rn. 3; Wegmann in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 49 Rn. 3; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1324 f.; Staudinger/J. Mayer Einl. zu §§ 1105-1112 Rn. 77; Demharter EWiR 1994, 357).

  • OLG Zweibrücken, 26.10.1993 - 3 W 111/93

    Erfordernis der Generationennachfolge beim Leibgeding

    Auszug aus OLG München, 03.02.2016 - 34 Wx 290/15
    Danach ist entscheidend darauf abzustellen, dass es sich um eine Bündelung solcher Rechte handelt, die typischerweise Versorgungszwecken dienen (BGHZ 125, 69/73; KG Rpfleger 2015, 75/76; OLG Frankfurt FGPrax 2012, 190/191; OLG Zweibrücken DNotZ 1994, 893 und MittBayNot 1994, 334).

    Erkennt das Grundbuchamt aus der Bewilligung, dass die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung als Leibgeding offensichtlich nicht zutrifft, so hat es auf die rechtlichen Bedenken gegen die begehrte Eintragung hinzuweisen und bei Nichtbehebung des Hindernisses den Eintragungsantrag abzulehnen (OLG Zweibrücken DNotZ 1994, 893; Wegmann in Bauer/von Oefele § 49 Rn. 20 - 22).

  • OLG Frankfurt, 08.05.2012 - 20 W 452/11

    Voraussetzungen der Eintragung eines Altenteils

    Auszug aus OLG München, 03.02.2016 - 34 Wx 290/15
    Danach ist entscheidend darauf abzustellen, dass es sich um eine Bündelung solcher Rechte handelt, die typischerweise Versorgungszwecken dienen (BGHZ 125, 69/73; KG Rpfleger 2015, 75/76; OLG Frankfurt FGPrax 2012, 190/191; OLG Zweibrücken DNotZ 1994, 893 und MittBayNot 1994, 334).
  • BayObLG, 26.04.1993 - 1Z RR 397/92

    Leibgeding, Leistungsstörungen, Kündigung

    Auszug aus OLG München, 03.02.2016 - 34 Wx 290/15
    2 Z 31/83">1983, 113/118; 1993, 192/194 f.; Demharter § 49 Rn. 4; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 49 Rn. 80 und 83; Wegmann in Bauer/von Oefele § 49 Rn. 7 f.; Hügel/Reetz GBO 3. Aufl. § 49 Rn. 21; Schöner/Stöber Rn. 1328; KEHE/Keller Grundbuchrecht 7. Aufl. § 49 GBO Rn. 4), haben die Beteiligten nicht gewählt.
  • KG, 23.09.2014 - 1 W 283/14

    Grundbuchsache: Zulässigkeit der Einräumung eines Leibgedings durch eine

    Auszug aus OLG München, 03.02.2016 - 34 Wx 290/15
    Danach ist entscheidend darauf abzustellen, dass es sich um eine Bündelung solcher Rechte handelt, die typischerweise Versorgungszwecken dienen (BGHZ 125, 69/73; KG Rpfleger 2015, 75/76; OLG Frankfurt FGPrax 2012, 190/191; OLG Zweibrücken DNotZ 1994, 893 und MittBayNot 1994, 334).
  • OLG München, 07.09.2016 - 34 Wx 227/16

    Bezeichnung des zu beseitigenden Hindernisses ist wesentlich für eine

    Mit als Zwischenverfügung bezeichnetem und mit Rechtsmittelbelehrung versehenem Bescheid vom 1.6.2016 hat das Grundbuchamt zunächst in einer "Vorbemerkung" seine bis dahin erfolgte Sachbehandlung, nämlich den Nichtvollzug des Antrags in Erwartung telefonisch angekündigter Anträge auf Einzeleintragung der bestellten Belastungen, begründet und sodann unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Senats vom 3.2.2016 (34 Wx 290/15 = BeckRS 2016, 06136) als Eintragungshindernis beanstandet, dass die Eintragung eines Nießbrauchs zusammen mit einer Reallast als einheitliches Leibgeding nicht zulässig sei.

    Indem das Grundbuchamt zur Begründung für seine in der Verfügung geäußerte Rechtsmeinung, die zusammenfassende Eintragung von Nießbrauch und Reallast als Leibgeding sei unzulässig, auf die Senatsentscheidung vom 3.2.2016 (34 Wx 290/15) verweist, hat es sich den Inhalt der dort in der Sachverhaltsdarstellung referierten Zwischenverfügung mit der dort aufgezeigten Abhilfemöglichkeit nicht zu eigen gemacht, mithin den Beteiligten keine Mittel aufgezeigt, die ihrem Antrag zum Erfolg verhelfen könnten.

    Ein umfassender Nießbrauch an überlassenem Grundbesitz kann nicht Bestandteil eines Leibgedings sein und deshalb nicht unter der Sammelbezeichnung als Leibgeding gemäß § 49 GBO im Grundbuch eingetragen werden (Senat vom 3.2.2016, 34 Wx 290/15 = NJW-RR 2016, 788; siehe schon BayObLGZ 1975, 132).

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