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   OLG München, 03.04.2008 - 29 W 1081/08   

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https://dejure.org/2008,13237
OLG München, 03.04.2008 - 29 W 1081/08 (https://dejure.org/2008,13237)
OLG München, Entscheidung vom 03.04.2008 - 29 W 1081/08 (https://dejure.org/2008,13237)
OLG München, Entscheidung vom 03. April 2008 - 29 W 1081/08 (https://dejure.org/2008,13237)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rechtsweg bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, der eine Vergütungsregelung in einem Rahmenvertrag zur integrierten Versorgung betrifft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsweg bei einem auf Wettbewerbsrecht gestützten Unterlassungsantrag gegen die Vereinbarung einer Vergütungspauschale für die Überweisung von Patienten in einem Rahmenvertrag zur integrierten Versorgung; Zuständigkeit der Sozialgerichte bei Erfüllung der den ...

  • Judicialis

    SGG § 51 Abs. 2 Satz 1; ; SGB V § 140a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 51 Abs. 2 Satz 1; SGB V § 140a
    Rechtsweg zu den Sozialgerichten: Vergütungspauschale für die Überweisung von Patienten in einem Rahmenvertrag zur integrierten Versorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.01.2008 - I ZB 8/07

    Treuebonus

    Auszug aus OLG München, 03.04.2008 - 29 W 1081/08
    Für die Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt; nicht von Bedeutung ist nach der Bestimmung des § 51 SGG, ob die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Januar 2008 - I ZB 8/07 - Treuebonus, in juris dokumentiert, Tz. 13; BGH GRUR 2007, 535 - Gesamtzufriedenheit Tz. 10; jeweils m. w. N.).

    Auch die Treuebonus-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2008 - I ZB 8/07 hat die Frage für Gestaltungen wie im Streitfall nicht geklärt, bei denen der Kläger bzw. Antragsteller zwar eine unmittelbar auf die Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben abzielende Maßnahme angreift, sich dabei jedoch lediglich auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen beruft.

  • BGH, 09.11.2006 - I ZB 28/06

    Gesamtzufriedenheit

    Auszug aus OLG München, 03.04.2008 - 29 W 1081/08
    Zur Begründung hat es zunächst auf seine Verfügung vom 4. März 2008 Bezug genommen und zur entgegenstehenden Auffassung der Antragstellerin ausgeführt, die von dieser angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs Gesamtzufriedenheit (GRUR 2007, 535 ff.) stütze die gerichtliche Würdigung.

    Für die Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt; nicht von Bedeutung ist nach der Bestimmung des § 51 SGG, ob die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Januar 2008 - I ZB 8/07 - Treuebonus, in juris dokumentiert, Tz. 13; BGH GRUR 2007, 535 - Gesamtzufriedenheit Tz. 10; jeweils m. w. N.).

  • BGH, 19.12.1996 - III ZB 105/96

    Rechtsweg für einen Rechtsstreit zwischen einer Stiftung und ihren

    Auszug aus OLG München, 03.04.2008 - 29 W 1081/08
    Dabei ist einem Wert von 1/5 des Hauptsachestreitwerts auszugehen (vgl. BGH NJW 1998, 909 [910]).
  • OLG Schleswig, 28.09.2005 - 16 W 117/05

    Rechtsweg für Wettbewerbsverstoß der gesetzlichen Krankenkasse: Abgrenzung der

    Auszug aus OLG München, 03.04.2008 - 29 W 1081/08
    Sie ist im Streitfall zuzulassen, weil die Rechtsfrage nach der Reichweite des Begriffs der Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung in § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG eine Vielzahl möglicher Rechtsstreite betrifft und daher von grundsätzlicher Bedeutung ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 28. September 2005 - 16 W 117/05, in juris nachgewiesen, dort Tz. 37; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, § 12 Rz. 2.3: "Wann eine 'Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung, ... auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden' vorliegt, ist noch nicht abschließend geklärt").
  • OLG München, 15.01.2007 - 29 W 2942/06

    Zur Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit von Sozial- oder Zivilgerichtsbarkeit

    Auszug aus OLG München, 03.04.2008 - 29 W 1081/08
    Vielmehr ist ausschlaggebend, dass eine Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten überall dort sachgerecht ist, wo nicht ausschließlich die allgemeinen Regeln des Privat- oder Wettbewerbsrechts, sondern auch die besonderen Vorschriften des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung streitentscheidend sein können, weil in diesem Bereich die besondere Sachkompetenz der Sozialgerichte zum Tragen kommt (vgl. Senat, Beschl. v. 15. Januar 2007 - 29 W 2942/06 - Treuebonus, in juris dokumentiert, dort Tz. 29).
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZB 5/02

    Rechtsnatur der Beschwerde zur Überprüfung des Rechtswegs; Rechtsweg für

    Auszug aus OLG München, 03.04.2008 - 29 W 1081/08
    Die als Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) ausgestaltete Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG (vgl. BGH NJW 2003, 433 [434]) ist auch im Verfügungsverfahren statthaft (vgl. BGH, a. a. O., - Gesamtzufriedenheit Tz. 5 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 22.10.2008 - 27 U 2/08

    Zuständigkeit der Sozialgerichte bei Unterlassungsklage

    Im Anschluss daran hat der Senat (Beschluss vom 21.07.2008, I-27 W 1/08) die Auffassung des Landgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 28.03.2008 (14c O 59/08) gebilligt, wonach bei Verfahren eines Pharmaunternehmers gegen Apotheken bzw. deren Verbände über Informationen zu abgeschlossenen - nach Ansicht des Pharmaunternehmens aber wegen Verstoßes gegen das Vergaberecht nichtigen - Pharma-Rabattverträgen die Sozialgerichte zuständig seien (vgl. auch OLG München, OLGR 2008, 386 zur Zuständigkeit für Klagen gegen eine - nach Ansicht des Klägers wettbewerbs- und berufsordnungswidrige - Klausel in einem Rahmenvertrag nach §§ 140a ff. SGB V).
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