Rechtsprechung
OLG München, 03.04.2018 - 13 U 3256/17 Bau |
Volltextveröffentlichungen (8)
- BAYERN | RECHT
HOAI 2009 § 6 Abs. 1 Nr. 1
Anspruch auf Architektenhonorar - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei Kündigung eines Architektenvertrages bereits nach einer Woche und vor Erbringung einer Planungsleistung
- rewis.io
Anspruch auf Architektenhonorar
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HOAI § 2009 § 6 Abs. 1 Nr. 1
Architektenhonorar; Beauftragung; anrechenbare Kosten; Schätzung; Kündigung; Planung - rechtsportal.de
HOAI § 2009 § 6 Abs. 1 Nr. 1
Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei Kündigung eines Architektenvertrages bereits nach einer Woche und vor Erbringung einer Planungsleistung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kündigung gleich nach Vertragsschluss: Anrechenbare Kosten können geschätzt werden!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei Kündigung eines Architektenvertrages
Verfahrensgang
- LG Landshut, 30.08.2017 - 73 O 1487/14
- LG Landshut, 03.04.2018 - 13 U 3256/17
- OLG München, 03.04.2018 - 13 U 3256/17 Ba
- OLG München, 22.05.2018 - 13 U 3256/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 27.10.1994 - VII ZR 217/93
Fälligkeit des Architektenhonorars; Prüffähigkeit der Schlußrechnung
Auszug aus OLG München, 03.04.2018 - 13 U 3256/17
So soll eine Schätzung schon dann zulässig sein, wenn der Architekt die Berechnungsgrundlagen für sein Honorar nicht oder nicht vollständig darlegen kann, weil er selbst nicht im Besitz der dafür erforderlichen Informationen oder Unterlagen ist und der Auftraggeber ihm vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte oder die Herausgabe der Unterlagen verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1994 - VII ZR 217/93 = NJW 1995, 399; OLG Hamm, Urteil vom 05.07.1991 - 26 U 168/90, OLG Düsseldorf…, Urteil vom 24.6. 1986, 23 U 231/85 Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 12. Teil: Recht der Architekten und Ingenieure, Rn. 311; zitiert nach beckonline). - OLG Hamm, 05.07.1991 - 26 U 168/90
Prüffähigkeit der Statiker-Schlußrechnung
Auszug aus OLG München, 03.04.2018 - 13 U 3256/17
So soll eine Schätzung schon dann zulässig sein, wenn der Architekt die Berechnungsgrundlagen für sein Honorar nicht oder nicht vollständig darlegen kann, weil er selbst nicht im Besitz der dafür erforderlichen Informationen oder Unterlagen ist und der Auftraggeber ihm vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte oder die Herausgabe der Unterlagen verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1994 - VII ZR 217/93 = NJW 1995, 399; OLG Hamm, Urteil vom 05.07.1991 - 26 U 168/90, OLG Düsseldorf…, Urteil vom 24.6. 1986, 23 U 231/85 Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 12. Teil: Recht der Architekten und Ingenieure, Rn. 311; zitiert nach beckonline). - OLG Düsseldorf, 24.06.1986 - 23 U 231/85
Auszug aus OLG München, 03.04.2018 - 13 U 3256/17
So soll eine Schätzung schon dann zulässig sein, wenn der Architekt die Berechnungsgrundlagen für sein Honorar nicht oder nicht vollständig darlegen kann, weil er selbst nicht im Besitz der dafür erforderlichen Informationen oder Unterlagen ist und der Auftraggeber ihm vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte oder die Herausgabe der Unterlagen verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1994 - VII ZR 217/93 = NJW 1995, 399; OLG Hamm, Urteil vom 05.07.1991 - 26 U 168/90, OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.6. 1986, 23 U 231/85 Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 12. Teil: Recht der Architekten und Ingenieure, Rn. 311; zitiert nach beckonline). - LG Landshut, 30.08.2017 - 73 O 1487/14
Architektenhonorar: Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei Kündigung des …
Auszug aus OLG München, 03.04.2018 - 13 U 3256/17
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 30.08.2017, Az. 73 O 1487/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.