Rechtsprechung
OLG München, 03.07.2014 - 31 Wx 263/14, 31 Wx 264/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Deutsches Notarinstitut
AktG § 293; GmbHG § 53; BaySpkG Art. 21 Abs. 2
Unternehmensvertrag mit bayerischer Sparkasse als herrschender Gesellschaft ohne Zustimmung des Trägers der Sparkasse - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Wirksamkeit eines Unternehmensvertrags mit bayerischer Sparkasse als herrschendem Unternehmen auch ohne Zustimmung des Sparkassenträgers
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AktG § 53 GmbHG, 293 AktG, Art. 21 Abs. 2 BaySpKG
Zustimmungsbedürftigkeit des Abschlusses und der Änderung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit Beteiligung einer bayerischen Sparkasse - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)
Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch eine Sparkasse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Beherrschungsvertrag, Gesellschafterversammlung, Gewinnabführungsvertrag, herrschendes Unternehmen, Unternehmensvertrag, Zustimmung
- zbb-online.com (Leitsatz)
GmbHG § 53; AktG § 293; BaySpKG Art. 21 Abs. 2
Wirksamkeit eines Unternehmensvertrags mit bayerischer Sparkasse als herrschendem Unternehmen auch ohne Zustimmung des Sparkassenträgers - Jurion (Kurzinformation)
Träger einer bayerischen Sparkasse muss Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen nicht ohne weiteres zustimmen
Besprechungen u.ä. (2)
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Zustimmungserfordernis; Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag; Sparkasse
- goerg.de (Entscheidungsbesprechung)
Anpassung von Verlustübernahmeregelungen bis zum 31.12.2014 / Zustimmungserfordernisse bei EAV mit einer Sparkasse
Verfahrensgang
- AG München, 23.04.2014 - HRB 109018
- OLG München, 03.07.2014 - 31 Wx 263/14, 31 Wx 264/14
Papierfundstellen
- NJW-RR 2014, 1451
- ZIP 2014, 1387
- FGPrax 2014, 222
- WM 2014, 1634
- Rpfleger 2014, 682
- NZG 2014, 1147
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- LG Aurich, 14.09.2005 - 4 T 332/05
Auszug aus OLG München, 03.07.2014 - 31 Wx 263/14
Soweit sich das LG Aurich in Rpfleger 2006, 132 für eine entsprechende Anwendung von § 293 Abs. 2 AktG auf einen Gewährträger einer (niedersächsischen) Sparkasse ausgesprochen hat, basiert dies lediglich auf dem Gedanken, "die Gewährträger der Sparkasse" hätten " ein Interesse an der Zustimmung zu einem Vertrag, der für die Sparkasse erhebliche Risiken darstellen" könne. - BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88
Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines …
Auszug aus OLG München, 03.07.2014 - 31 Wx 263/14
Nach herrschender Meinung bedarf ein Unternehmensvertrag auch auf Seiten der herrschenden Gesellschaft der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (vgl. BGH, NJW 1989, 295 ). - BGH, 30.01.1992 - II ZB 15/91
Anmeldung zum Handelsregister bei Unternehmensvertrag
Auszug aus OLG München, 03.07.2014 - 31 Wx 263/14
Für die entsprechende Anwendung des § 293 Abs. 2 AktG sind also die Risiken maßgebend, die für die herrschende Gesellschaft mit dem Abschluss des Unternehmensvertrags eintreten (vgl. nochmals BGH NJW 1992, 1452 ).
- LG Düsseldorf, 06.11.2015 - 6 O 346/14
Pfändung der Albrecht-Erben in das Nagelbild "Both" von Günther Uecker war …
Die von den Beklagten aus dem vollstreckbaren Arrestbefehl in dem Arrestverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf vom 14.07.2014, Az. 6 O 264/14, betriebene Zwangsvollstreckung in die aus der mit diesem Urteil fest verbundenen Anlage (K18) ersichtlichen zwei Skulpturen, Ton-/Terrakottaköpfe, auf dem Kaminsims ("Tonköpfe") wird für unzulässig erklärt.Gegen den Ehemann der Klägerin, Herrn B9, sowie gegen die von ihm geführten Gesellschaften T2 B5 und B4 erging am 14.07.2014 ein Arrestbefehl (Az. 6 O 264/14).
Die Klägerin beantragte ursprünglich, die von den Beklagten aus dem vollstreckbaren Arrestbefehl in dem Arrestverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf vom 14.07.2014, Az. 6 O 264/14, betriebene Zwangsvollstreckung in die Kunstobjekte.
Die Klägerin beantragt nunmehr noch, die von den Beklagten aus dem vollstreckbaren Arrestbefehl in dem Arrestverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf vom 14.07.2014, Az. 6 O 264/14, betriebene Zwangsvollstreckung in die Kunstobjekte.
Die Akten des Landgerichts Düsseldorf zu Az. 6 O 264/14 und 6 O 280/14 wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.