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   OLG München, 03.08.2006 - U (K) 5768/05   

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OLG München, 03.08.2006 - U (K) 5768/05 (https://dejure.org/2006,5017)
OLG München, Entscheidung vom 03.08.2006 - U (K) 5768/05 (https://dejure.org/2006,5017)
OLG München, Entscheidung vom 03. August 2006 - U (K) 5768/05 (https://dejure.org/2006,5017)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Energiedienstleisters auf Gewährung eines Anschlusses auf Mittelspannungsebene für ein Grundstück gegen den Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes; Hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags auf Erstellung eines Anschlusses an das ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zum Anspruch eines Arealnetzbetreibers auf Anschluss an das Mittelspannungsnetz.

  • Judicialis

    EnWG § 1; ; EnWG § ... 3 Nr. 17; ; EnWG § 4; ; EnWG § 17; ; EnWG § 32 Abs. 1 Satz 1; ; EnWG § 110; ; Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG Art. 20; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Anspruch auf Gewährung eines Anschlusses auf Mittelspannungsebene

  • rechtsportal.de

    Zum Anspruch auf Gewährung eines Anschlusses auf Mittelspannungsebene

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Zumutbarkeit des Netzanschlusses an die Mittelspannungsebene

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.06.2005 - KVR 27/04

    Arealnetz

    Auszug aus OLG München, 03.08.2006 - U (K) 5768/05
    Die Erwägungen des Bundesgerichtshofes in der Mainova-Entscheidung (BGHZ 163, 296) fänden im neuen Energiewirtschaftsrecht keine Grundlage mehr.

    Allerdings würde es sich auf die Kunden- und Preisstruktur in dem von der Beklagten betriebenen Energieversorgungsnetz positiv auswirken, wenn sie den begehrten Netzanschluss auf Mittelspannungsebene für das Areal W.-H.-Straße 46 ablehnen und stattdessen die Klägerin auf einen Netzanschluss auf Niederspannungsebene verweisen könnte, wie sie das mit Schreiben vom 11.02.2004 (Anlage K 13) angeboten hat (vgl. BGHZ 163, 296, 307 - Mainova).

    Die Auswirkungen auf die Kunden- und Tarifstruktur der Beklagten halten sich allerdings in Grenzen, weil es sich bei dem Grundstück W.-H.-Straße 46 um ein neu bebautes Areal handelt; ein Verlust von Kunden kommt nur in Betracht, wenn bisherige Kunden der Beklagten in das Grundstück W.-H.-Straße 46 umziehen; darüber hinaus wird die Kundenstruktur der Beklagten nicht beeinträchtigt (vgl. BGHZ 163, 296, 307 - Mainova); Entsprechendes gilt bei vergleichbaren Neubauarealen.

    Auch die Beeinträchtigungen, die sich aus der Gewährung eines Anschlusses auf Mittelspannungsebene für die Netzstruktur des Versorgungsnetzes der Beklagten ergeben können, lassen die Verweigerung eines solchen Anschlusses nicht als gerechtfertigt erscheinen (vgl. BGHZ 163, 296, 307 ff. - Mainova).

    Die entsprechenden Erwägungen, die der Bundesgerichtshof in dem - vor dem In-Kraft-Treten (13.07.2005) des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (BGBl 2005 I S. 1970) - erlassenen Beschluss vom 28.06.2005 - KVR 27/04 = BGHZ 163, 296, 306 ff. - Mainova angestellt hat, behalten auch nach der derzeitigen Rechtslage unter der Geltung des novellierten Energiewirtschaftsgesetzes (BGBl 2005 I S. 1970) ihre Gültigkeit (vgl. Salje aaO § 17, Rdn. 56).

    Der Verordnungsgeber hat es danach in der Hand, Bestimmungen zu treffen, die eine stärkere Berücksichtigung des Strukturinteresses ermöglichen (so BGHZ 163, 296, 308 - Mainova unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 24.09.2004, BT-Drucks. 15 /3917, S. 78, 82; dem BGH zustimmend Schebstadt RdE 2005, 227, 228).

    Bei dieser Rechtslage kann auch unter Berücksichtigung des in § 1 EnWG genannten Gesetzeszwecks nicht, wie dies die Beklagte unter Bezugnahme auf Büdenbender, RdE 2005, 285, 289 ff. geltend macht, von einem derartigen rechtlichen Paradigmenwechsel gegenüber der Rechtslage, auf der der genannte Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 28.06.2005 - KVR 27/04 = BGHZ 163, 296 - Mainova beruht, gesprochen werden, dass ein Anspruch auf Gewährung eines Netzanschlusses auf Mittelspannungsebene an das Netz des Betreibers eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung grundsätzlich dann verweigert werden kann, wenn ein Anschluss auf Niederspannungsebene ausreichend ist, um den Elektrizitätsbedarf aller Kunden auf dem betreffenden Grundstück zu decken.

    Die nähere Austarierung der verschiedenen in § 1 EnWG genannten Ziele, für die keine Rangfolge festgelegt ist (vgl. Salje aaO § 1, Rdn. 58), ist im Rahmen der jeweiligen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu leisten; durch die Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 EnWG hat es der Verordnungsgeber in der Hand, Bestimmungen zu treffen, die im Rahmen des § 17 EnWG eine stärkere Berücksichtigung des Strukturinteresses ermöglichen; mangels einer derartigen Verordnung verbleibt es insoweit bei der Abwägung, die der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 28.06.2005 - KVR 27/04 = BGHZ 163, 296, 307 ff. - Mainova vorgenommen hat.

    Der Bundesgerichtshof hat in dem genannten Beschluss vom 28.06.2005 - KVR 27/04 = BGHZ 163, 296, 308 ausgeführt, dass aus Rechtsgründen nichts dagegen einzuwenden wäre, wenn die Abnehmer innerhalb des Areals im Interesse niedrigerer Preise eine geringere Versorgungssicherheit in Kauf nähmen.

    Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache unter Berücksichtigung des richtungweisenden Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 28.06.2005 - KVR 27/04 = BGHZ 163, 296 = RdE 2005, 222 - Mainova keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.) nicht vorliegen.

  • BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 160/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflicht von

    Auszug aus OLG München, 03.08.2006 - U (K) 5768/05
    Der auf Erstellung eines Anschlusses an das Mittelspannungs-Elektrizitätsversorgungsnetz gemäß dem Antrag vom 16.09.2003 in der aktualisierten Fassung vom 12.01.2004 gerichtete Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BGHZ 155, 141, 159 ff. zur Zulässigkeit eines Antrags, den Anschluss von Windkraftanlagen an das Versorgungsnetz der dortigen Beklagten herzustellen).

    Gegen die Möglichkeit einer unmittelbaren Klage auf Erstellung des begehrten Anschlusses spricht nicht, dass noch technische Einzelheiten des Anschlusses regelungsbedürftig sein können (vgl. BGHZ 155, 141, 162 f.).

    Kommt es erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung des Betreibers eines Elektrizitätsversorgungsnetzes zum Streit über Einzelheiten des Anschlusses, so kann die notwendige Konkretisierung - wie auch sonst bei Verurteilungen zur Vornahme einer Handlung zur Herbeiführung eines Erfolges - im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO vom Prozessgericht vorgenommen werden (vgl. BGHZ 155, 141, 163).

    Denn bei der Verpflichtung zur Herstellung eines Anschlusses an ein Energieversorgungsnetz handelt es sich um eine vertretbare Handlung (vgl. BGHZ 155, 141, 163).

  • BGH, 18.11.1993 - IX ZR 256/92

    Umfang des Klageantrags auf Abschluß eines nach einem Vorvertrag geschuldeten

    Auszug aus OLG München, 03.08.2006 - U (K) 5768/05
    Ein Klageantrag auf Abschluss eines Vertrags muss grundsätzlich den gesamten Vertragsinhalt umfassen (vgl. BGH NJW-RR 1994, 317).

    Deshalb muss der Klageantrag auf Abschluss eines Vertrags grundsätzlich den gesamten Vertragsinhalt umfassen (vgl. BGH NJW-RR 1994, 317).

    Ein Klageantrag auf Abschluss eines Vertrags muss grundsätzlich den gesamten Vertragsinhalt umfassen (vgl. BGH NJW-RR 1994, 317).

  • BGH, 19.05.1989 - V ZR 103/88

    Auslegung einer Ankaufsklausel in einem Erbbaurechtsvertrag

    Auszug aus OLG München, 03.08.2006 - U (K) 5768/05
    Dieser Urteilsausspruch ist, worauf im Termin vom 01.06.2006 hingewiesen wurde, ebenso wie der entsprechende Antrag der Klägerin, der in dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten liegt, nicht bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil sich der Inhalt der verlangten Willenserklärung, die mit Rechtskraft der Verurteilung als abgegeben fingiert wird (§ 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht eindeutig erkennen lässt (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1037, 1038).

    Der erste Hilfsantrag ist nicht zulässig; er ist nicht bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil sich der Inhalt der verlangten Willenserklärung bezüglich des abzuschließenden Netzanschlussvertrags, die mit Rechtskraft der Verurteilung als abgegeben fingiert wird (§ 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht eindeutig erkennen lässt (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1037, 1038).

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG München, 03.08.2006 - U (K) 5768/05
    Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache unter Berücksichtigung des richtungweisenden Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 28.06.2005 - KVR 27/04 = BGHZ 163, 296 = RdE 2005, 222 - Mainova keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.) nicht vorliegen.
  • OLG Düsseldorf, 05.04.2006 - 3 Kart 143/06

    Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 110 Abs. 1 EnWG - Privilegiertes Netz im

    Auszug aus OLG München, 03.08.2006 - U (K) 5768/05
    Abgesehen davon, dass eine diesbezügliche Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 110 Abs. 4 EnWG nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen eines derartigen Objektnetzes im Streitfall deswegen nicht erfüllt, weil ein gemeinsamer, der Energieversorgung übergeordneter Geschäftszweck, der über reine Vermietungsverhältnisse hinausgeht (vgl. dazu OLG Düsseldorf ZNER 2006, 152, 153; Büdenbender/Rosin aaO S. 111; Schroeder-Czaja/Jacobshagen, IR 2006, 78, 81 f.), nicht dargetan ist.
  • BGH, 12.02.1952 - I ZR 96/51

    Sport-Toto. Vertragsbedingungen

    Auszug aus OLG München, 03.08.2006 - U (K) 5768/05
    Im Hinblick auf die wiederholte Verwendung des genannten Stempels (vgl. BGHZ 5, 111, 116) bei Unterschriften im Namen der Z. AG & Co. P. KG hat diese jedenfalls schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht gesetzt; nach Lage der Dinge durfte die Klägerin ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass die Z. AG & Co. P. KG das Verhalten der für sie beim Vertragsschluss vom 07.07.2004 auftretenden Vertreter kenne und dulde.
  • BGH, 08.10.1986 - IVa ZR 49/85

    Haftung für arglistige Täuschung des Erfüllungsgehilfen über den Umfang der

    Auszug aus OLG München, 03.08.2006 - U (K) 5768/05
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Vertretene auf einen Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen durfte und von ihr ausgegangen ist; das ist dann der Fall, wenn er nach Lage der Dinge ohne Fahrlässigkeit annehmen darf, der Vertretene kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Vertreters (vgl. BGH, Urt. v. 08.10.1986 - IVa ZR 49/85 = BGHR BGB § 167, Anscheinsvollmacht 2).
  • LG München I, 10.11.2005 - 17 HKO 2732/05
    Auszug aus OLG München, 03.08.2006 - U (K) 5768/05
    das Endurteil des Landgerichts M. I vom 10.01.2005, Az.: 17 HK O 2732/05 wird in Ziffer I., III. und IV. aufgehoben.
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