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   OLG München, 06.08.2018 - 34 Wx 196/18   

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OLG München, 06.08.2018 - 34 Wx 196/18 (https://dejure.org/2018,23148)
OLG München, Entscheidung vom 06.08.2018 - 34 Wx 196/18 (https://dejure.org/2018,23148)
OLG München, Entscheidung vom 06. August 2018 - 34 Wx 196/18 (https://dejure.org/2018,23148)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2038, 2040; GBO § 19
    Auflassung eines Grundstücks durch Miterben, wenn andere Miterben ihre Mitwirkung verweigern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Eigentumsumschreibung im Grundbuch aufgrund Auflassungserklärung eines Miterben für die Erbengemeinschaft

  • rewis.io

    Übertragung von Teileigentum und von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • notar-drkotz.de

    Auflassung eines Nachlassgrundstücks durch Miterben zulässig?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Eigentumsumschreibung im Grundbuch aufgrund Auflassungserklärung eines Miterben für die Erbengemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Übertragung von Teileigentum und von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Miterben" von Notar Prof. Dr. Maximilian Zimmer, original erschienen in: NotBZ 2019, 66 - 73.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 825
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • OLG München, 28.07.2015 - 34 Wx 106/15

    Keine wirksame Erbanteilsübertragung mit GbR-Anteilen nach erfolgter

    Auszug aus OLG München, 06.08.2018 - 34 Wx 196/18
    Das sind jedenfalls bei Eintragung eines Gesellschafterwechsels, der sich durch rechtsgeschäftliche Übertragung des Gesellschaftsanteils vollzogen hat, sämtliche Gesellschafter, wie sie im Grundbuch verlautbart sind (Senat vom 1.12.2010, 34 Wx 119/10 = ZIP 2011, 466; vom 28.7.2015, 34 Wx 106/15 = FGPrax 2015, 250; Demharter § 47 Rn. 31).

    Zusätzlich zur Berichtigungsbewilligung des übertragenden (und des übernehmenden) Gesellschafters wären nämlich auch die Bewilligungen aller übrigen mehr als 100 Mitgesellschafter vorzulegen (vgl. Senat vom 28.7.2015, 34 Wx 106/15 = FGPrax 2015, 250; Bayer/Lieder in Bauer/Schaub AT J Rn. 33; Hügel/Reetz § 47 Rn. 100).

    Das heißt, dass nicht nur der Übertragungsvertrag selbst, sondern auch die materiellrechtlich erforderlichen Zustimmungserklärungen der übrigen Gesellschafter zum Verfügungsgeschäft (vgl. MüKo/Schäfer § 719 Rn. 27; Erman/Westermann BGB 15. Aufl. § 719 Rn. 8) in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO (vgl. Senat vom 28.7.2015, 34 Wx 106/15 = FGPrax 2015, 250) nachzuweisen sind, wenn nicht - was grundsätzlich zulässig ist (BGHZ 13, 179/184) - die Zustimmung in genereller Form, gegebenenfalls unter Einschränkungen, schon im Gesellschaftsvertrag erteilt und dies in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO nachgewiesen wird.

  • BGH, 28.04.2006 - LwZR 10/05

    Verfügung über einen Nachlassgegenstand durch Kündigung eines Pachtvertrages über

    Auszug aus OLG München, 06.08.2018 - 34 Wx 196/18
    Lediglich Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung können gemäß § 2038 Abs. 2 BGB i.V.m. § 745 Abs. 1 BGB mit Stimmenmehrheit beschlossen werden (BGH NJW 2007, 150/151).

    Verfügungen, mit denen ein Mehrheitsbeschluss umgesetzt wird, können im Außenverhältnis auch dann wirksam sein, wenn sie - entgegen der in § 2040 Abs. 1 BGB für Verfügungen grundsätzlich geforderten Einstimmigkeit - nicht von sämtlichen Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorgenommen werden; in höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt ist die Wirksamkeit jedenfalls dann, wenn es sich um die Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache oder allgemeiner um die Ausübung eines Gestaltungsrechts im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses (z.B. eines Darlehensvertrags) handelt (BGH NJW 2007, 150; NJW 2010, 765/767; ZEV 2015, 339 mit OLG Schleswig ZEV 2015, 101/103 ff m. Anm. Eberl-Borges; OLG Nürnberg MDR 2014, 1097/1098; enger: MüKo/Gergen BGB 7. Aufl. § 2038 Rn. 51 - 53).

    Verfügungen über Nachlassgegenstände können als Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung allerdings nur angesehen werden, wenn sie die bis zur Nachlassteilung auf Erhalt des Bestands und auf Schutz vor Entwertung gerichteten Interessen der anderen Miterben und der Nachlassgläubiger nicht beeinträchtigen und aus objektiver Sicht vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Beurteilers nach den individuellen Gegebenheiten vernünftig erscheinen (vgl. BGHZ 164, 181/186 f; BGH NJW 2007, 150/151 f; NJW 2010, 765/768; OLG Stuttgart ZEV 2015, 288/289).

  • BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04

    Pflicht zur Mitwirkung an der Umstrukturierung des Nachlasses

    Auszug aus OLG München, 06.08.2018 - 34 Wx 196/18
    a) Zu Verwaltungsmaßregeln im Sinne von § 2038 BGB können grundsätzlich auch Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände zählen (BGHZ 164, 181/184 f; BGH NJW 2010, 765).

    Verfügungen über Nachlassgegenstände können als Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung allerdings nur angesehen werden, wenn sie die bis zur Nachlassteilung auf Erhalt des Bestands und auf Schutz vor Entwertung gerichteten Interessen der anderen Miterben und der Nachlassgläubiger nicht beeinträchtigen und aus objektiver Sicht vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Beurteilers nach den individuellen Gegebenheiten vernünftig erscheinen (vgl. BGHZ 164, 181/186 f; BGH NJW 2007, 150/151 f; NJW 2010, 765/768; OLG Stuttgart ZEV 2015, 288/289).

    Hinsichtlich solcher Maßnahmen, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung zudem erforderlich sind, besteht eine einklagbare (BGH FamRZ 1965, 267; LG Gießen vom 12.12.2012 - 1 S 384/11, juris; Palandt/Edenhofer § 2038 Rn 8; MüKo/Gergen § 2038 Rn. 42) Mitwirkungspflicht jedes einzelnen Miterben (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB), deren schuldhafte Verletzung zu Schadensersatz gegenüber dem die Maßnahme fordernden Miterben verpflichtet (BGHZ 164, 181/189 f).

  • BGH, 11.11.2009 - XII ZR 210/05

    Wirksame Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache

    Auszug aus OLG München, 06.08.2018 - 34 Wx 196/18
    a) Zu Verwaltungsmaßregeln im Sinne von § 2038 BGB können grundsätzlich auch Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände zählen (BGHZ 164, 181/184 f; BGH NJW 2010, 765).

    Verfügungen, mit denen ein Mehrheitsbeschluss umgesetzt wird, können im Außenverhältnis auch dann wirksam sein, wenn sie - entgegen der in § 2040 Abs. 1 BGB für Verfügungen grundsätzlich geforderten Einstimmigkeit - nicht von sämtlichen Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorgenommen werden; in höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt ist die Wirksamkeit jedenfalls dann, wenn es sich um die Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache oder allgemeiner um die Ausübung eines Gestaltungsrechts im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses (z.B. eines Darlehensvertrags) handelt (BGH NJW 2007, 150; NJW 2010, 765/767; ZEV 2015, 339 mit OLG Schleswig ZEV 2015, 101/103 ff m. Anm. Eberl-Borges; OLG Nürnberg MDR 2014, 1097/1098; enger: MüKo/Gergen BGB 7. Aufl. § 2038 Rn. 51 - 53).

    Verfügungen über Nachlassgegenstände können als Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung allerdings nur angesehen werden, wenn sie die bis zur Nachlassteilung auf Erhalt des Bestands und auf Schutz vor Entwertung gerichteten Interessen der anderen Miterben und der Nachlassgläubiger nicht beeinträchtigen und aus objektiver Sicht vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Beurteilers nach den individuellen Gegebenheiten vernünftig erscheinen (vgl. BGHZ 164, 181/186 f; BGH NJW 2007, 150/151 f; NJW 2010, 765/768; OLG Stuttgart ZEV 2015, 288/289).

  • BGH, 05.04.2006 - IV ZR 139/05

    Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Miterben bei Zwangsvollstreckung in ein

    Auszug aus OLG München, 06.08.2018 - 34 Wx 196/18
    Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass jeder Miterbe die durch Untätigkeit einzelner Miterben drohenden Nachteile abwenden kann, ohne selbst einen unberechtigten Sondervorteil zu haben und ohne erst auf Zustimmung der Übrigen klagen zu müssen (BGHZ 167, 150 Rn. 8; MüKo/Gergen § 2039 Rn. 1).

    Nachlassansprüche gemäß § 2039 Satz 1 BGB sind nur Ansprüche im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, die der Erbengemeinschaft als solcher zustehen (BGHZ 23, 207/212; 167, 150 Rn. 12 und 14).

  • OLG Schleswig, 18.09.2014 - 3 U 82/13

    Darlehensvertrag zwischen dem Erblasser und einem Miterben: Darlehenskündigung

    Auszug aus OLG München, 06.08.2018 - 34 Wx 196/18
    Verfügungen, mit denen ein Mehrheitsbeschluss umgesetzt wird, können im Außenverhältnis auch dann wirksam sein, wenn sie - entgegen der in § 2040 Abs. 1 BGB für Verfügungen grundsätzlich geforderten Einstimmigkeit - nicht von sämtlichen Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorgenommen werden; in höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt ist die Wirksamkeit jedenfalls dann, wenn es sich um die Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache oder allgemeiner um die Ausübung eines Gestaltungsrechts im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses (z.B. eines Darlehensvertrags) handelt (BGH NJW 2007, 150; NJW 2010, 765/767; ZEV 2015, 339 mit OLG Schleswig ZEV 2015, 101/103 ff m. Anm. Eberl-Borges; OLG Nürnberg MDR 2014, 1097/1098; enger: MüKo/Gergen BGB 7. Aufl. § 2038 Rn. 51 - 53).

    Jedenfalls kommt ein erhebliches Eigeninteresse des Beteiligten zu 1 und damit ein in seiner Person bestehender Interessenkonflikt in Betracht, der den Ausschluss seines Stimmrechts entsprechend § 34 BGB zur Folge haben könnte (vgl. BGH NJW 2013, 166/167; ZEV 2015, 339 mit OLG Schleswig ZEV 2015, 101/103).

  • OLG München, 01.12.2010 - 34 Wx 119/10

    Grundbuchverfahrensrecht: Eintragung eines Wechsels in der GbR nach Übertragung

    Auszug aus OLG München, 06.08.2018 - 34 Wx 196/18
    Das sind jedenfalls bei Eintragung eines Gesellschafterwechsels, der sich durch rechtsgeschäftliche Übertragung des Gesellschaftsanteils vollzogen hat, sämtliche Gesellschafter, wie sie im Grundbuch verlautbart sind (Senat vom 1.12.2010, 34 Wx 119/10 = ZIP 2011, 466; vom 28.7.2015, 34 Wx 106/15 = FGPrax 2015, 250; Demharter § 47 Rn. 31).
  • BGH, 30.01.1957 - V ZR 186/55

    Zurücknahme eines Testaments

    Auszug aus OLG München, 06.08.2018 - 34 Wx 196/18
    Nachlassansprüche gemäß § 2039 Satz 1 BGB sind nur Ansprüche im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, die der Erbengemeinschaft als solcher zustehen (BGHZ 23, 207/212; 167, 150 Rn. 12 und 14).
  • BGH, 26.06.2018 - II ZR 205/16

    Notgeschäftsführungsrecht bei Maßnahmen zur Erhaltung eines bestimmten

    Auszug aus OLG München, 06.08.2018 - 34 Wx 196/18
    Ob das Notgeschäftsführungsrecht des Miterben außer zu den im Gesetz angesprochenen Erhaltungsmaßnahmen auch zu sonstigen Abwehrmaßnahmen bei akut drohender Gefahr für die Erbengemeinschaft ermächtigt (vgl. zu § 744 Abs. 2 BGB analog bei der GbR: BGH, Urteil vom 26.6.2018 - II ZR 205/16, juris), kann dahinstehen.
  • OLG Koblenz, 22.07.2010 - 5 U 505/10

    Klage eines Miterben auf Zustimmung zur Veräußerung eines Nachlassgrundstücks:

    Auszug aus OLG München, 06.08.2018 - 34 Wx 196/18
    Nach § 2039 Satz 1 BGB kann der Beteiligte zu 1 somit befugt sein, in eigenem Namen einen materiellen Anspruch der Erbengemeinschaft auf Mitwirkung der übrigen Miterben bei der Veräußerung der Teileigentumseinheiten im Zivilprozess zu verfolgen (vgl. OLG Koblenz ZEV 2011, 321).
  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 218/05

    Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück bei Eintragung der Anleger an einem

  • BGH, 28.04.1954 - II ZR 8/53

    Abtretung eines Gesellschaftsanteils

  • BGH, 13.07.2017 - V ZB 136/16

    Grundbuchsache: Eintragung eines Insolvenzvermerks bei Eröffnung des

  • BGH, 04.12.2008 - V ZB 74/08

    Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • BGH, 14.06.1984 - V ZB 32/82

    Zur Frage, ob die Zustimmung dinglich Berechtigter zur Vereinbarung einer

  • OLG Bremen, 10.03.2016 - 5 W 40/15

    Wirksamkeit der Bestellung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker

  • BGH, 17.10.2006 - VIII ZB 94/05

    Rechts- und Parteifähigkeit einer Erbengemeinschaft

  • BGH, 02.03.1995 - BLw 70/94

    Anfechtung der Ablehnung einer negativen Hoferklärung durch das

  • LG Gießen, 12.12.2012 - 1 S 384/11

    Erbengemeinschaft - Einrichtung Erbengemeinschaftskontos beim Streit unter

  • OLG Nürnberg, 16.07.2014 - 12 U 2267/12

    GmbH: Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch die Mitberechtigten an einem

  • BGH, 19.09.2012 - XII ZR 151/10

    Erbengemeinschaft: Ermächtigung eines Teilhabers zur Einziehung einer

  • OLG Frankfurt, 12.03.2015 - 20 W 76/15

    Nachlassauseinandersetzung durch Abschichtung

  • BGH, 22.02.1965 - III ZR 208/63

    Erbschaftskauf - Haftung des Erbschaftskäufers gegenüber Nachlassgläubigern -

  • OLG Stuttgart, 09.09.2014 - 14 U 9/14

    Berechtigung einer ungeteilten Miterbengemeinschaft an einem

  • OLG Hamm, 27.05.2014 - 15 W 144/13

    Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

  • OLG Celle, 30.01.2003 - 6 U 106/02

    Ordnungsgemäße Nachlassverwaltung nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch

  • BGH, 21.01.1998 - IV ZR 346/96

    Form des Ausscheidens eines Miterben aus einer Miterbengemeinschaft

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