Rechtsprechung
OLG München, 03.11.2011 - 34 Wx 272/11 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Notare Bayern , S. 41 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)
GBO § 35 Abs. 1 Satz 2; BGB § 2293
Erbnachweis im Grundbuchverfahren bei einem Erbvertrag mit freiem Rücktrittsvorbehalt - openjur.de
Zum Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren bei vorbehaltenem Rücktritt vom Erbvertrag.
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 2293; GBO § 35
Eidesstattliche Versicherung bei Vorlage eines Erbvertrages mit Rücktrittsvorbehalt im Grundbuchverfahren
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei einem Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt
- notar-drkotz.de
Erbfolgenachweis unter Berücksichtigung eines einen Rücktrittsvorbehalt enthaltenden Erbvertrags
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt aufgrund eines Erbvertrags mit Rücktrittsvorbehalt
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Rücktritt vom Erbvertrag
- rechtstipps.de (Kurzinformation)
Bei Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt erfolgt Eintragung im Grundbuch nur bei Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung
Besprechungen u.ä.
- Notare Bayern , S. 41 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)
GBO § 35 Abs. 1 Satz 2; BGB § 2293
Erbnachweis im Grundbuchverfahren bei einem Erbvertrag mit freiem Rücktrittsvorbehalt
Papierfundstellen
- FamRZ 2012, 1007
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 24.02.2003 - 2Z BR 137/02
Erbvertragliche Einsetzung zum Alleinerben und fortgesetzte Gütergemeinschaft - …
Auszug aus OLG München, 03.11.2011 - 34 Wx 272/11
Nach herrschender Rechtsprechung kann in Fällen, in denen das Nachlassgericht ohne weitere Ermittlungen eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 2356 Abs. 2 BGB der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde (BayObLG NJW-RR 2003, 736; Böhringer Rpfleger 2003, 157/167), auch das Grundbuchamt eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung verlangen und verwerten.
- OLG München, 11.12.2012 - 34 Wx 433/12
Grundbuchberichtigung nach Erbfolge: Anforderungen an den Nachweis der …
So hat der Senat beispielsweise eine eidestattliche Versicherung für ausreichend erachtet, wenn es um die Frage geht, ob ein Rücktritt nicht erklärt worden ist (Senat vom 3.11.2011, 34 Wx 272/11 = FamRZ 2012, 1007;… vgl. auch Bestelmeyer Rpfleger 2012, 666/677 bei Rn. 180). - OLG München, 28.10.2015 - 34 Wx 92/14
Grundbuchrechtlicher Nachweis der Erbfolge bei erbvertraglich vorbehaltenem …
Für den zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Nachweis der Erbfolge bei vorbehaltenem Rücktritt im Erbvertrag ist neben der Vorlage der notariellen Urkunde und der Eröffnungsniederschrift jedenfalls nach Einführung des Zentralen Testamentsregisters keine eidesstattliche Versicherung mehr dazu erforderlich, dass das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt wurde (Abweichung von Senat vom 3.11.2011, 34 Wx 272/11; Anschluss an OLG Düsseldorf vom 25.4.2013, I-3 Wx 219/12).Mit fristsetzender Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt am 17.2.2014 unter Berufung auf eine Entscheidung des Senats vom 3.11.2011 (34 Wx 272/11 = MittBayNot 2012, 293) wiederum die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung aufgegeben.
- OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - 3 Wx 219/12
Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge auf Grund eines Erbvertrages gegenüber …
Durch Zwischenverfügung vom 11.09.2012 hat das Grundbuchamt unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG München vom 03.11.2011 - 34 Wx 272/11 = RNotZ 2012, 128 f. - das Fehlen einer eidesstattlichen Versicherung, dass kein Rücktritt vom Erbvertrag erfolgt sei, beanstandet.Soweit das OLG München in der vom Grundbuchamt angeführten Entscheidung (vgl. OLG München 34 Wx 272/11;… so auch Wilsch im Beck'schen Online Kommentar, GBO, § 35, Rdnr. 112;… Völzmann, RNotZ 2012, 380, 385 und wohl auch Litzenburger, Beck'scher Online-Kommentar, BGB, § 2232, Rdnr. 21 und in FD - ErbR 2012, 334607; a.A. OLG München, 34 Wx 15/12, DNotZ 2013, 211 f. für das Vorliegen eines etwaigen gesetzlichen Rücktrittsrechts wegen Nichterfüllung von Leistungsverpflichtungen des Bedachten, allerdings ohne klare Abgrenzung zu seiner Entscheidung 34 Wx 272/11) die Auffassung vertreten hat, ein Rücktrittsvorbehalt in einem Erbvertrag führe zu einer Lücke im Nachweis der Erbfolge, nämlich bezogen auf die Negativtatsache, dass das Recht nicht ausgeübt worden sei, folgt der Senat dem nicht (…kritisch auch Braun, MittBayNot 2012, S. 294 m.w.N. und 2013, S. 48; Tönnies, RNotZ 2012, 326; Lehmann/Schulz, ZEV 2011, 538, 539).
- OLG Saarbrücken, 18.08.2014 - 5 W 45/14
Grundbuchverfahren: Nachweis der Erbfolge bei einem Erbvertrag mit …
Nach diesen Maßstäben kann für den Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt nichts anderes gelten als für jederzeitig und frei widerrufliche Testamente: Die Vorlage eines Erbscheins kann nur dann verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte - aus welchen Gründen auch immer - Zweifel an der Gültigkeit der Erbeinsetzung begründen (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2013, 646; zustimmend;… Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 35 Rdn. 39; Senat, Beschl. v. 29.4.2014 - 5 W 20/14 - siehe auch OLG München, DNotZ 2013, 211, allerdings ohne Abgrenzung zu der u.g. Entscheidung in FamRZ 2012, 1007: kein weiterer Nachweis erforderlich, wenn ein Erbvertrag Pflichten beinhaltet, die zu Lebzeiten des Vertragspartners zu erfüllen waren).Dasselbe gilt für sonstige weitere Nachweise, insbesondere für die eidesstattliche Versicherung, deren "Beweiswert" im Übrigen gering ist, wenn sie sich auf das eigene Nichtwissen beschränkt (a.A. OLG München, FamRZ 2012, 1007: für den Nachweis des Nichtvorliegens einer Tatsache, wie des Umstands, dass ein Rücktritt nicht erklärt worden ist, kann das Grundbuchamt eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung verlangen; ablehnend Lehmann/Schulz, ZEV-Report Zivilrecht, ZEV 2012, 538; Tönnies, RNotZ 2012, 326; Braun, MittBayNot 2013, 48; Demharter, ZflR 2013, 471).
- OLG München, 28.10.2015 - 34 Wx 274/15
Grundbuchberichtigung bei Rücktrittsklausel in Erbvertrag
Für den zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Nachweis der Erbfolge bei vorbehaltenem Rücktritt im Erbvertrag ist neben der Vorlage der notariellen Urkunde und der Eröffnungsniederschrift nach Einführung des Zentralen Testamentsregisters keine eidesstattliche Versicherung dazu mehr erforderlich, dass das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt wurde (Abweichung von Senat vom 3.11.2011, 34 Wx 272/11; Anschluss an OLG Düsseldorf vom 25.4.2013, I-3 Wx 219/12). - FG Münster, 25.04.2013 - 3 Wx 219/12 Durch Zwischenverfügung vom 11.09.2012 hat das Grundbuchamt unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG München vom 03.11.2011 - 34 Wx 272/11 = RNotZ 2012, 128 f. - das Fehlen einer eidesstattlichen Versicherung, dass kein Rücktritt vom Erbvertrag erfolgt sei, beanstandet.
Soweit das OLG München in der vom Grundbuchamt angeführten Entscheidung (vgl. OLG München 34 Wx 272/11;… so auch Wilsch im Beck'schen Online Kommentar, GBO, § 35, Rdnr. 112;… Völzmann, RNotZ 2012, 380, 385 und wohl auch Litzenburger, Beck'scher Online-Kommentar, BGB, § 2232, Rdnr. 21 und in FD - ErbR 2012, 334607; a.A. OLG München, 34 Wx 15/12, DNotZ 2013, 211 f. für das Vorliegen eines etwaigen gesetzlichen Rücktrittsrechts wegen Nichterfüllung von Leistungsverpflichtungen des Bedachten, allerdings ohne klare Abgrenzung zu seiner Entscheidung 34 Wx 272/11) die Auffassung vertreten hat, ein Rücktrittsvorbehalt in einem Erbvertrag führe zu einer Lücke im Nachweis der Erbfolge, nämlich bezogen auf die Negativtatsache, dass das Recht nicht ausgeübt worden sei, folgt der Senat dem nicht (…kritisch auch Braun, MittBayNot 2012, S. 294 m.w.N. und 2013, S. 48; Tönnies, RNotZ 2012, 326; Lehmann/Schulz, ZEV 2011, 538, 539).
- OLG Zweibrücken, 11.07.2014 - 3 W 22/14
Grundbuchberichtigung: Nichtexistenz der Rücktrittserklärung von einem Erbvertrag
Die Erforderlichkeit des Nachweises des nichterfolgten, vertraglich vorbehaltenen Rücktritts vom Erbvertrag bejaht hat das OLG München (FamRZ 2012, 1007), verneint hingegen das OLG Düsseldorf (FamRZ 2013, 195; zum Streitstand vgl. auch Litzenburger, FD-ErbR 2013, 346364).