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   OLG München, 03.12.2014 - 7 U 2705/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,41614
OLG München, 03.12.2014 - 7 U 2705/14 (https://dejure.org/2014,41614)
OLG München, Entscheidung vom 03.12.2014 - 7 U 2705/14 (https://dejure.org/2014,41614)
OLG München, Entscheidung vom 03. Dezember 2014 - 7 U 2705/14 (https://dejure.org/2014,41614)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Ansprüchen in der Auseinandersetzung einer Gemeinschaftspraxis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung von Ansprüchen in der Auseinandersetzung einer Gemeinschaftspraxis

  • rechtsportal.de

    BGB § 705 ; BGB § 738
    Geltendmachung von Ansprüchen in der Auseinandersetzung einer Gemeinschaftspraxis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Auflösung, Auseinandersetzungsbilanz, Durchsetzungssperre, Feststellung des Jahresabschlusses nach § 257 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AktG analog, Hin- und Herzahlen, Liquidation, Personengesellschaft, unselbständiger Rechnungsposten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ansprüche bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaftspraxis setzt übereinstimmende Auseinandersetzungsbilanz voraus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ansprüche bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaftspraxis setzt übereinstimmende Auseinandersetzungsbilanz voraus

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 71 (Kurzinformation)

    Ärztliches Berufsrecht | Auflösung einer Gemeinschaftspraxis: Auseinandersetzungsbilanz

Besprechungen u.ä. (2)

  • christmann-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Feststellung von Auseinandersetzungsansprüchen nach Ende einer Gemeinschaftspraxis, insbesondere durch Auseinandersetzungsbilanz

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer BGB-Gesellschaft

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.10.1994 - II ZR 231/93

    Umdeutung eines Leistungs- in ein Feststellungsbegehren im Rahmen der

    Auszug aus OLG München, 03.12.2014 - 7 U 2705/14
    18 Zunächst ist festzuhalten, dass nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Zahlunganspruch grundsätzlich nur hinsichtlich des Saldos der abschließenden Auseinandersetzungsrechnung geltend gemacht werden kann (st. Rspr. BGH ZIP 2006, 2271; ZIP 1994, 1846; ZIP 1993, 919).

    Diese jeweiligen Forderungen sind vielmehr als unselbständiger Rechnungsposten in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen, ein Zahlungsanspruch besteht nur hinsichtlich des abschließenden Saldos (st. Rspr. vgl. BGH NJW 1995, 188 m.w.N.).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der einzelne Gesellschafter Ansprüche dann isoliert, d.h. ohne abschließende Auseinandersetzungsrechnung geltend machen, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens, der durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begegnet werden soll, nicht besteht (vgl. BGH, NJW 1995, 188).

  • BGH, 23.10.2006 - II ZR 192/05

    Auseinandersetzung einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne

    Auszug aus OLG München, 03.12.2014 - 7 U 2705/14
    18 Zunächst ist festzuhalten, dass nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Zahlunganspruch grundsätzlich nur hinsichtlich des Saldos der abschließenden Auseinandersetzungsrechnung geltend gemacht werden kann (st. Rspr. BGH ZIP 2006, 2271; ZIP 1994, 1846; ZIP 1993, 919).

    Es bedarf zur Geltendmachung des Auseinandersetzungsguthabens einer von den Gesellschaftern festgestellten Auseinandersetzungsbilanz auch dann nicht, wenn kein zu liquidierendes Gesellschaftervermögen mehr vorhanden ist (vgl. BGH ZIP 2006, 2271).

  • BGH, 10.05.1993 - II ZR 111/92

    Höhe des Leistungsanspruchs bei lückenhaftem Vortrag zur

    Auszug aus OLG München, 03.12.2014 - 7 U 2705/14
    18 Zunächst ist festzuhalten, dass nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Zahlunganspruch grundsätzlich nur hinsichtlich des Saldos der abschließenden Auseinandersetzungsrechnung geltend gemacht werden kann (st. Rspr. BGH ZIP 2006, 2271; ZIP 1994, 1846; ZIP 1993, 919).
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