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   OLG München, 03.12.2020 - 6 Sch 58/18 WG   

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OLG München, 03.12.2020 - 6 Sch 58/18 WG (https://dejure.org/2020,80323)
OLG München, Entscheidung vom 03.12.2020 - 6 Sch 58/18 WG (https://dejure.org/2020,80323)
OLG München, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - 6 Sch 58/18 WG (https://dejure.org/2020,80323)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 39/15

    PC mit Festplatte I - Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare

    Auszug aus OLG München, 03.12.2020 - 6 Sch 58/18
    Dass diese Geräte den im Auskunfts- und Feststellungsantrag angeführten Spezifikationen hinsichtlich Festplattenkapazität (mind. 10 GB), Rechenleistung (mind. 300 MHz) und Arbeitsspeicher (RAM mind. 128 MB) entsprachen (eine Mindestausstattung, wie sie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2017, 702 LS 1 - PC mit Festplatte I als geeignet für die Anfertigung privilegierter Kopien von Audiowerken und audiovisuellen Werken qualifiziert hat), folgt aus der damaligen Selbstdarstellung der Beklagten (Anlagenkonvolut K 76) im Internet, wonach sie in den Jahren 2002 und 2004 die Modelle R. PC Office Intel (80 GB Festplattenkapazität, 2,4 GHz Rechenleistung und 256 MB RAM) bzw. R. PC Office AMD mit ähnlichen Parametern (Anlage K 76) angeboten hat.

    Ohnehin hätte die Klägerin mit Anlagen K 66 - K 75 dargelegt, dass die Leistung der im streitgegenständlichen Zeitraum auf dem Markt erhältlichen Intel- und AMD-Komponenten durchweg oberhalb der vom Bundesgerichtshof (GRUR 2017, 702 LS - PC mit Festplatte I) verlangten Mindestausstattung (Kapazität der integrierten Festplatten 10 GB und mehr, Frequenz der Hauptprozessoren 300 MHz und mehr sowie Arbeitsspeicher mit mindestens 128 MB) lag.

    Dementsprechend hat er auch nicht nur die Eignung von PCs mit den genannten Spezifikationen zur Herstellung von Privatkopien, sondern auch deren erkennbare Zweckbestimmung bejaht und die Vergütungspflicht für den streitgegenständlichen Zeitraum bestätigt (BGH GRUR 2017, 702 Leitsatz 1 - PC mit eingebauter Festplatte I).

    Die beklagtenseits zitierten Urteile des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2017 (I ZR 39/15 - PC mit eingebauter Festplatte I, I ZR 42/15 - PC mit eingebauter Festplatte II und I ZR 49/15 - PC mit eingebauter Festplatte III/Toughbooks) befassen sich ausschließlich mit der Vergütungspflicht für PCs nach dem bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des UrhG dem Grunde nach, nicht hingegen mit der umstrittenen Frage, ob dafür, wie von der Klägerin regelmäßig verlangt, dafür EUR 18, 42 je Exemplar geschuldet werden oder, wie der Senat verschiedentlich angenommen hat, die Beträge aus dem Vergleich mit dem BCH (Anlage B 2) maßgeblich sind.

    Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. Dezember 2017, GRUR 2017, 702 Tz. 95 ff. - PC mit Festplatte I, verweist, dringt sie damit nicht durch: Der Bundesgerichtshof hat dort die Beurteilung des Senats gebilligt, wonach die Mitglieder des BITKOM, denen im Rahmen der Verhandlungen mit der Klägerin über den Abschluss eines Gesamtvertrags betreffend die Vergütung von (in PCs eingebauten) CD-Brennern und eines weiteren Gesamtvertrags betreffend die Vergütung von (in PCs eingebauten) DVD-Brennern vom damaligen Verhandlungsführer der Klägerin in Aussicht gestellt worden war, für den Fall einer Einigung über die Brennervergütung in Höhe von EUR 9, 21 vorerst für PCs keine gesonderte Abgabe zu erheben, auf diese Angaben hätten vertrauen dürfen, so dass sich die nachträgliche Geltendmachung als venire contra factum proprium darstelle.

  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 66/19

    Gesamtvertragsnachlass

    Auszug aus OLG München, 03.12.2020 - 6 Sch 58/18
    Soweit der Senat in der Vergangenheit in dem als Anlage B 2 vorgelegten BCH-Vergleich eine solche abweichende Vereinbarung (EUR 3, 14 für jeden im Zeitraum 2002 bis 2003 fakturierten PC, EUR 6, 30 für jeden im Zeitraum 2004 bis 2007 fakturierten PC) gesehen hat, ist der Bundesgerichtshof dieser Beurteilung in seiner Entscheidung vom 10. September 2020, Az. I ZR 66/19 dem Vernehmen nach (die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen dem Senat noch nicht vor) mit der Erwägung entgegengetreten, dass diese reduzierten Sätze nicht isoliert gälten, sondern nur für jene BCH-Mitglieder, die gleichzeitig dem ab 2008 geltenden Gesamtvertrag mit den dort bestimmten - höheren - Sätzen beiträten (vgl. Anlage B 2, § 2 Abs. 1).

    Erst seit der Entscheidung Az. I ZR 66/19 vom 10. September 2020 (s.o. II.3), deren schriftliche Gründe dem Senat noch nicht vorliegen, steht fest, dass der in der Anlage zu § 54d UrhG aF genannte Betrag, EUR 18, 42 geschuldet ist.

    Eine kartellrechtswidrige Ungleichbehandlung ließe sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass die Klägerin im Vergleichswege von Mitgliedern des BCH und verschiedenen anderen Unternehmen für die Zeit bis 2008 lediglich niedrigere (gestaffelte) Beträge verlangt (hat): Anders als der Senat in der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 10. September 2020, Az. I ZR 66/19 eine innere Rechtfertigung für diesen Umstand darin gesehen, dass diese Beträge an den Beitritt der BCH-Mitglieder zu dem mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geschlossenen Gesamtvertrag PCs (Anlage B 2, § 2 Abs. 1) geknüpft seien.

    Einen Kartellrechtsverstoß vermochte denn auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. September 2020, Az. I ZR 66/19 nicht zu erkennen.

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

    Auszug aus OLG München, 03.12.2020 - 6 Sch 58/18
    Zwar sind die in der Klägerin zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften als marktbeherrschende Unternehmen Adressaten der kartellrechtlichen Regelungen (EuGH GRUR 2014, 473 Tz. 80, 86 - OSA).

    Erst wenn sich im Rahmen eines "auf einer einheitlichen Grundlage vorgenommenen Vergleichs" herausstellte, dass die von einer Verwertungsgesellschaft erzwungenen Tarife erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedsstaaten, wäre diese Differenz als Anzeichen für einen Missbrauch der beherrschenden Stellung anzusehen (EuGH GRUR 2014, 473 Tz. 87 - OSA).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 255/14

    Musik-Handy - Gerätevergütung für Mobilfunkgeräte mit eingebautem oder

    Auszug aus OLG München, 03.12.2020 - 6 Sch 58/18
    Der Bundesgerichtshof hat dieser Rüge in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung eine Absage erteilt und von einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Art. 267 AEUV) abgesehen (BGH GRUR 2014, 983 Tz. 73 ff. - PC III; BGH GRUR 2017, 172 Tz. 113 - Musikhandy; BGH GRUR 2017, 684 Tz. 98 - externe Festplatten; BGH GRUR 2016, 792 Tz. 32 ff. - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH GRUR 2017, 161 Tz. 39 ff. - Gesamtvertrag Speichermedien).

    So hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2017, 172 Tz. 62 f. - Musikhandy die Judikate des EuGH wie folgt zusammengefasst:.

  • EuGH, 11.07.2013 - C-521/11

    Die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf

    Auszug aus OLG München, 03.12.2020 - 6 Sch 58/18
    Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten und Trägermedien steht es allerdings mit der Richtlinie im Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermedien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegliche Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG a.F. aufzustellen und zwar nicht nur dann, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden ((vgl. EuGH GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan /Nokia ...), sondern auch dann, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer überlassen werden (BGH GRUR 2012, 705 Rn. 39 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III).

    Auch der weitere Einwand der Beklagten, entgegen den Anforderungen des EuGH in der Entscheidung GRUR 2013, 1025 Tz. 31 ff. - Amazon sehe das nationale Recht keinen wirksamen und ohne übermäßige Erschwernis ausgestalteten Rückerstattungsanspruch für rechtsgrundlos entrichtete Vergütungen vor, ist unbehelflich: Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung GRUR 2017, 716 Tz. 68 - PC mit Festplatte II die Auffassung vertreten, ein solches Erstattungssystem stehe mit den allgemeinen Vorschriften zum Recht der ungerechtfertigten Bereicherung zur Verfügung.

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

    Auszug aus OLG München, 03.12.2020 - 6 Sch 58/18
    Soweit die Beklagte auf die VG Wort und die VG Bild-Kunst verweist, deren Ansprüche wegen der Vervielfältigung von stehendem Text und Bild nicht in die Klägerin eingebracht wurden, ist dies unbehelflich, da die Klägerin im vorliegenden Verfahren ausschließlich die Ansprüche der Urheber wegen der Vervielfältigung von deren Audiowerken und audiovisuellen Werken mittels PC auf der eingebauten Festplatte verfolgt (vgl. auch BGH GRUR 2014, 984 Tz. 65 - PC III; BGH ZUM 2018, 364 Tz. 16 - PCs mit eingebauter Festplatte).

    Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten und Trägermedien steht es allerdings mit der Richtlinie im Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermedien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegliche Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG a.F. aufzustellen und zwar nicht nur dann, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden ((vgl. EuGH GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan /Nokia ...), sondern auch dann, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer überlassen werden (BGH GRUR 2012, 705 Rn. 39 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III).

  • BGH, 30.01.1970 - KZR 3/69

    Tonbandgeräte-Importeur

    Auszug aus OLG München, 03.12.2020 - 6 Sch 58/18
    Unbehelflich bleibt schließlich auch der Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes GRUR 1970, 200 - Tonbandgeräte-Importeur: Der dort judizierte Sachverhalt ist mit der dem Streitfall zugrunde liegenden Konstellation nicht vergleichbar, betraf er doch die Erhebung unterschiedlich hoher Pauschalvergütungen bei Importeuren gleichartiger Geräte.
  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14

    Gerätevergütung für zur Vornahme von Vervielfältigungen genutzte Geräte und

    Auszug aus OLG München, 03.12.2020 - 6 Sch 58/18
    Der Bundesgerichtshof hat dieser Rüge in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung eine Absage erteilt und von einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Art. 267 AEUV) abgesehen (BGH GRUR 2014, 983 Tz. 73 ff. - PC III; BGH GRUR 2017, 172 Tz. 113 - Musikhandy; BGH GRUR 2017, 684 Tz. 98 - externe Festplatten; BGH GRUR 2016, 792 Tz. 32 ff. - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH GRUR 2017, 161 Tz. 39 ff. - Gesamtvertrag Speichermedien).
  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15

    externe Festplatten - Urheberrechtliche Gerätevergütung: Grundlage der

    Auszug aus OLG München, 03.12.2020 - 6 Sch 58/18
    Der Bundesgerichtshof hat dieser Rüge in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung eine Absage erteilt und von einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Art. 267 AEUV) abgesehen (BGH GRUR 2014, 983 Tz. 73 ff. - PC III; BGH GRUR 2017, 172 Tz. 113 - Musikhandy; BGH GRUR 2017, 684 Tz. 98 - externe Festplatten; BGH GRUR 2016, 792 Tz. 32 ff. - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH GRUR 2017, 161 Tz. 39 ff. - Gesamtvertrag Speichermedien).
  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 49/15

    Zuordnung von Personal Computern (PCs) mit eingebauter Festplatte zu den

    Auszug aus OLG München, 03.12.2020 - 6 Sch 58/18
    Die beklagtenseits zitierten Urteile des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2017 (I ZR 39/15 - PC mit eingebauter Festplatte I, I ZR 42/15 - PC mit eingebauter Festplatte II und I ZR 49/15 - PC mit eingebauter Festplatte III/Toughbooks) befassen sich ausschließlich mit der Vergütungspflicht für PCs nach dem bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des UrhG dem Grunde nach, nicht hingegen mit der umstrittenen Frage, ob dafür, wie von der Klägerin regelmäßig verlangt, dafür EUR 18, 42 je Exemplar geschuldet werden oder, wie der Senat verschiedentlich angenommen hat, die Beträge aus dem Vergleich mit dem BCH (Anlage B 2) maßgeblich sind.
  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 151/13

    Urheberrechtsschutz: Höhe der Gerätevergütung; Vergütungspflicht bei

  • BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10

    PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 42/15

    Gerätevergütung: Gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation eines

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

  • BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96

    BGH bejaht urheberrechtliche Vergütungspflicht für Telefaxgeräte - Gesetzliche

  • BGH, 05.07.2001 - I ZR 335/98

    Scanner; Erhebung einer urheberrechtlichen Vergütung

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 54/15

    Urheberrechtlicher Vergütungsanspruch für Vervielfältigungen im Wege der Bild-

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