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   OLG München, 04.02.2020 - 31 Wx 371/19   

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https://dejure.org/2020,28187
OLG München, 04.02.2020 - 31 Wx 371/19 (https://dejure.org/2020,28187)
OLG München, Entscheidung vom 04.02.2020 - 31 Wx 371/19 (https://dejure.org/2020,28187)
OLG München, Entscheidung vom 04. Februar 2020 - 31 Wx 371/19 (https://dejure.org/2020,28187)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1462
  • MDR 2020, 807
  • MDR 2020, 808
  • FGPrax 2020, 125
  • NZG 2020, 314
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 28.05.2013 - 3 Wx 43/13

    Beschränkung oder Ausschluss von Minderheitenrechten in der Satzung eines

    Auszug aus OLG München, 04.02.2020 - 31 Wx 371/19
    Auch wenn somit der Beschluss der Mitgliederversammlung nur insoweit gegen die geltenden Satzungsregelungen verstößt, als er auf eine Änderung der §§ 1, 2, 3, 4 und 18 Ziff. 7 gerichtet ist, hat dies die Unwirksamkeit des ganzen Satzungsneufassungsbeschlusses zur Folge, sodass der Beschwerdeführer darauf verwiesen ist, die geänderte Satzung im Einklang mit dem materiellen Vereinsrecht insgesamt neu zu beschließen und in einer neuen Anmeldung zur Eintragung vorzulegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.5.2013 - I-3 Wx 43/13, npoR 2013, 157; vgl. auch Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 60 BGB, Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 13.03.1981 - 20 W 658/80
    Auszug aus OLG München, 04.02.2020 - 31 Wx 371/19
    b) Ob sich in einem solchen Fall die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften aus einem Verstoß der Satzungsbestimmungen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB, an dem auch Satzungen zu messen sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.1981 - 20 W 658/80 -, juris, Rn. 7; BeckOK BGB/Schöpflin, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 25 Rn. 28; MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, BGB § 25 Rn. 36; Staudinger/Schwennicke (2019) BGB § 25, Rn. 122; Soergel/Hadding, 13. Auflage 2000, BGB § 33 Rn. 7), oder aber aus einer Auslegung der Satzung dahingehend ergibt, dass eine Satzungsänderung auch bei Veränderung der tatsächlichen Umstände - wie insbesondere eine stark gewachsene Mitgliederanzahl oder mangelndes Mitgliederinteresse an der Verwaltung des Vereins - nicht ausgeschlossen sein soll, kann hierbei dahinstehen.
  • OLG Frankfurt, 27.11.1978 - 20 W 228/78
    Auszug aus OLG München, 04.02.2020 - 31 Wx 371/19
    a) Satzungsbestimmungen, die die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung erhöhen, sind dann unbeachtlich, wenn die tatsächlichen Verhältnisse des Vereins ergeben, dass die Satzung faktisch dauerhaft unabänderlich ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.11.1978 - 20 W 228/78 -, juris, Rn.8; Staudinger/Schwennicke, Mai 2019, § 33 Rn. 32f.; BeckOGK/Notz, 15.9.2018, BGB § 32 Rn. 180; Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 33 BGB, Rn. 12; Gößl in: Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 2. Auflage 2017, Rn. 180; Lissner, notar 12/2013, 415, 420).
  • OLG München, 21.06.2011 - 31 Wx 168/11

    Vereinsrecht: Satzungsänderung über eine bestimmte Mehrheit für eine

    Auszug aus OLG München, 04.02.2020 - 31 Wx 371/19
    Soll damit aber im Wege der Satzungsänderung bestimmt werden, dass es zur Änderung des Vereinszwecks in Abweichung von § 33 I S. 2 BGB nicht der Zustimmung aller Mitglieder bedarf, so kann diese Satzungsänderung ebenso wie eine solche, die unmittelbar eine Zweckänderung enthält, nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, da andernfalls die Notwendigkeit der Einstimmigkeit für Zweckänderungen leicht umgangen werden könnte (Senat, Beschluss vom 21.6. 2011 - 31 Wx 168/11, NZG 2011, 994).
  • BGH, 19.05.2015 - II ZR 176/14

    Beschlüsse in der Hauptversammlung einer nicht börsennotierten

    Auszug aus OLG München, 04.02.2020 - 31 Wx 371/19
    a) Werden nämlich in einem Beschluss mehrere Satzungsänderungen zusammengefasst und ist eine der Satzungsänderungen nichtig, sind die weiteren Satzungsänderungen ebenfalls nichtig, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den Änderungen gegeben ist (BeckOGK/Notz, 15.9.2018, BGB § 32 Rn. 228; vgl. auch BGH NZG 2015, 867, 870 (zur AG)).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus OLG München, 04.02.2020 - 31 Wx 371/19
    Eine solche unabwendbare Perpetuierung des ursprünglichen Regelungsgehalts der Satzung widerspräche nämlich nicht nur der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten (BVerfG NJW 1979, 699, 706) und aus der Privatautonomie (Staudinger/Schwennicke (2019) BGB § 25, Rn. 5) resultierenden Vereinsautonomie, die zur Erhaltung des Selbstverwaltungsrechts (Staudinger/Schwennicke (2019) BGB § 25, Rn. 11) auch die Möglichkeit der Mitgliederversammlung einschließt, die Vereinssatzung an veränderte Umstände anzupassen (vgl. BeckOK BGB/Schöpflin, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 21 Rn. 57).
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