Rechtsprechung
   OLG München, 04.03.2009 - 31 Wx 73/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3781
OLG München, 04.03.2009 - 31 Wx 73/08 (https://dejure.org/2009,3781)
OLG München, Entscheidung vom 04.03.2009 - 31 Wx 73/08 (https://dejure.org/2009,3781)
OLG München, Entscheidung vom 04. März 2009 - 31 Wx 73/08 (https://dejure.org/2009,3781)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,3781) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Notarielles Testament: Auslegung der Formulierung "Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen"

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2069; 2084; BNotO § 18 Abs. 2
    Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB bei notariellem Testament

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung der Formulierung "Ersatzerben will ich heute nicht bestimmen" in einem notariellen Testament

  • Judicialis

    BGB § 2069; ; BGB § 133; ; BGB § 2084; ; BNotO § 18 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung der Formulierung "Ersatzerben will ich heute nicht bestimmen" in einem notariellen Testament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ersatzerbenbestimmung durch Auslegungsregelung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Bestimmung des Ersatzerben durch Auslegungsregelung

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    "Ersatzerben will ich heute nicht benennen" - Wer wird Erbe, wenn der durch Testament eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt?

  • erbrechtsblog.de (Kurzinformation)

    Auslegung und Erblasserwille

  • institut-fuer-internationales-erbrecht.de (Kurzinformation)

    Ersatzerbenbestimmung bei notariellem Testament, § 2069 BGB

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Testament - Zur Anwendbarkeit des § 2069 BGB

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 878
  • DNotZ 2009, 685
  • FGPrax 2009, 122
  • FamRZ 2009, 1250
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 14.12.2004 - 1Z BR 65/04

    Keine Zweifel über Berücksichtigung der Abkömmlinge des Bedachten bei

    Auszug aus OLG München, 04.03.2009 - 31 Wx 73/08
    Die Auslegung der in einem notariellen Testament enthaltenen Formulierung "Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen" kann ergeben, dass ein die Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB widersprechender Erblasserwille nicht feststellbar ist (Abgrenzung zu BayObLG vom 14.12.2004, FamRZ 2005, 1127).

    Auch aus der von den Beteiligten zu 3 und 4 angeführten Entscheidung des BayObLG vom 14.12.2004 (FamRZ 2005, 1127) ergäbe sich für den vorliegenden Fall keine andere Beurteilung, da dort über die Formulierung "Ersatzerbbestimmungen werden nicht getroffen" zu befinden gewesen sei.

    Dieser hat ausgeführt, dass die Erblasserin durch die verfahrensgegenständliche Formulierung, die von ihm im Zeitraum der Errichtung des Testaments (und damit vor der Entscheidung BayObLG FamRZ 2005, 1127) routinemäßig in Testamente aufgenommen worden sei, falls Ersatzerben nicht namentlich benannt wurden, die Auslegungsregel des § 2069 BGB nicht habe abbedingen wollen.

    c) Allerdings hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden (Beschluss vom 14.12.2004, BayObLGZ 2004, 364 = FamRZ 2005, 1127), dass die Erklärung in einem notariellen Testament, dass Ersatzerbbestimmungen nicht getroffen werden, "bewusst und gewollt" den Ausschluss der Erbfolge nach Stämmen enthalte.

  • BGH, 25.11.1974 - NotZ 4/74

    Befreiung eines Notars von der Verschwiegenheitspflicht - Sonderfall der

    Auszug aus OLG München, 04.03.2009 - 31 Wx 73/08
    Nach dem Tode desjenigen, in dessen Interesse der Notar der Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt, steht die Befugnis zur Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsbehörde zu und nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, den Erben oder möglichen Erben (§ 18 Abs. 2 Halbsatz 2 BNotO; BGH DNotZ 1975, 420; Arndt BNotO 6. Aufl. § 18 Rn. 109).
  • OLG Düsseldorf, 30.07.2012 - 3 Wx 247/11

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Berufung von Ersatzerben für den

    Auch mag man es als jedenfalls denkbar erachten, dass sich in der notariellen Praxis Standardformulierungen verbreitet haben, denen ein eher bloß floskelhafter Charakter zukommt; ein derartiger Umstand dürfte in der Tat bei der Auslegung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BayObLG FGPrax 2005, S. 71 f.; OLG München FGPrax 2009, S. 122 f.).
  • OLG München, 28.09.2011 - 31 Wx 216/11

    Erbvertrag: Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Auslegungsregel über die

    Ist eine Ersatzerbeinsetzung nur für einen bestimmten Fall geregelt, so kann die Auslegung ergeben, dass die Parteien des Erbvertrags die Anwendung von § 2069 BGB nicht generell ausschließen wollten (vgl. OLG München FamRZ 2009, 1250/1251).
  • OLG Frankfurt, 18.03.2021 - 20 W 275/19

    Vernehmung eines Notars als Zeugen

    Die genannte Auffassung verkennt, dass § 18 Abs. 2 Hs. 2 BNotO für Notare eine abschließende Spezialregelung dieser Problematik enthält, die einen unmittelbaren Rückgriff auf die Regeln der mutmaßlichen Einwilligung ausschließt (vgl. Bremkamp, in: Frenz/Miermeister, BNotO, 5. Aufl. 2020, § 18 Rn. 30; Sander, in: BeckOK BNotO, 4. Edit., Std. 01.02.2021, § 18 Rn. 38; Weidlich, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 2353 Rn. 38; siehe auch OLG München NJW-RR 2009, 878, 879; OLG Schleswig FamRZ 2012, 903).
  • AG Augsburg, 04.06.2012 - VI 202/11

    Vorversterben des im notariellen Erbvertrag eingesetzten Erben und des

    Denkbar ist freilich auch, dass die Vertragsschließenden eine weitere Ersatzerbenregelung für nicht notwendig ansahen, weil sie das Vorversterben des Sohnes ohne Abkömmlinge für unwahrscheinlich ansahen (siehe OLG München NJW-RR 2009, 878, wo es heißt, dass die Auslegung der in einem notariellen Testament enthaltenen Formulierung "Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen" ergeben kann, dass ein die Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB widersprechender Erblasserwille nicht feststellbar; anders dagegen OLG München NJW-RR 2012, 9 = MDR 2011, 136, wo bei Vorversterben zweier als Ersatzerben eingesetzter Personen schon Zweifel an einer planwidrigen Lücke geäußert werden).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht