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   OLG München, 04.04.2017 - 1 AR 328/16   

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OLG München, 04.04.2017 - 1 AR 328/16 (https://dejure.org/2017,11732)
OLG München, Entscheidung vom 04.04.2017 - 1 AR 328/16 (https://dejure.org/2017,11732)
OLG München, Entscheidung vom 04. April 2017 - 1 AR 328/16 (https://dejure.org/2017,11732)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus OLG München, 04.04.2017 - 1 AR 328/16
    Ausreichend sind insoweit "zusätzliche Informationen" im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. April 2016 in der verbundenen Rechtssache Aranyosi und CÇŽldÇŽraru - C 404/15 und C 659/15).
  • OLG München, 20.02.2017 - 1 AR 68/17

    Auslieferung aus Deutschland nach Rumänien zur Strafvollstreckung wegen Betrugs

    Auszug aus OLG München, 04.04.2017 - 1 AR 328/16
    Seit seiner Entscheidung vom 20. Februar 2017 (OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2017, 1 AR 68/17, juris, betreffend eine Auslieferung nach Rumänien) hält es der Senat nicht länger für erforderlich, dass der ersuchende EU-Mitgliedsstaat zu den Haftbedingungen eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung abgibt.
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 426/17

    Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern (Doppelverwertungsverbot); Aufenthalt

    Aufgrund der im Einzelfall hinter deutschen Verhältnissen zurückbleibenden Haftbedingungen in Bulgarien, wie sie Entscheidungen im Auslieferungsverfahren zu entnehmen sind (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 4. April 2017 - 1 AR 328/16, juris Rn. 47), legt der Senat einen Anrechnungsmaßstab von 1:2 fest, um eine Beschwer des Angeklagten auszuschließen.
  • OLG Karlsruhe, 06.09.2018 - Ausl 301 AR 112/18

    Vereinfachte Auslieferung zur Strafvollstreckung in Rumänien: Prüfung der

    Die Zustimmung eines Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung bedeutet nicht, dass dieser damit gleichsam in nicht den Vorschriften der Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 MRK entsprechende Haftbedingungen einwilligt (Anschluss an OLG München, Beschlüsse vom 4. April 2017, 1 AR 328/16, vom 16. Mai 2017, 1 AR 188/17 und vom 6. August 2018, 1 AR 300/18, StraFo 2018, 422).(Rn.11).

    Mit weiterem Beschluss vom 28.08.2018 hat der Senat den u.a. mit den Haftverhältnissen in Rumänien begründeten Antrag des Verfolgten vom 17.08.2018 auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des neu ergangenen Auslieferungshaftbefehls vom 07.08.2018 zurückgewiesen, die Auslieferungshaft wegen bestehender Fluchtgefahr für fortdauernd erklärt, darauf hingewiesen, dass der Verfolgte nach wirksam erteilter Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung auf die Durchführung einer gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung verzichtet habe, der Senat deshalb zur Entscheidung über die Einwendungen des Verfolgten derzeit nicht berufen sei, jedoch ausgeführt, dass eine Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung nicht bedeute, dass der Verfolgte damit gleichsam in nicht den Vorschriften der Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 MRK entsprechende Haftbedingungen einwillige (OLG München, Beschlüsse vom 04.04.2017, 1 AR 328/16, vom 16.05.2017, 1 AR 188/17 und vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, alle abgedruckt bei juris), vielmehr die Prüfung und Beurteilung der Einhaltung dieser Mindeststandards jedenfalls bei einem Widerspruch des Verfolgten (OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, abgedruckt bei juris) auch bei einer Auslieferung nach Rumänien (OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 296/18, abgedruckt bei juris) zunächst der Bewilligungsbehörde obliege, welche nach erfolgter Prüfung ggf. sicherstellen müsse, dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung nicht unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt sei.

    Insoweit teilt der Senat der Sache nach die eingehend begründete Rechtsansicht des OLG München im Beschluss vom 04.04.2017 (1 AR 328/16, abgedruckt bei juris), dass im Hinblick auf die Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Bewilligungsentschließung der Generalstaatsanwaltschaft bei einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls auch im Falle der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung jedenfalls dann durch das Oberlandesgericht überprüfbar sein muss, wenn dieser ein eigener wesentlicher Regelungsgehalt beikommt.

    Dies ist jedenfalls nach Ansicht des Senats dann der Fall, wenn der Verfolgte nach erklärter Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung die Bewilligungsbehörde um Sicherung der Einhaltung der Mindesthaftbedingungen bittet, denn eine solche Zustimmung bedeutet nicht, dass dieser damit gleichsam in nicht den Vorschriften der Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 MRK entsprechende Haftbedingungen einwilligt (OLG München, Beschlüsse vom 04.04.2017, 1 AR 328/16, vom 16.05.2017, 1 AR 188/17 und vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, alle abgedruckt bei juris).

  • OLG München, 16.05.2017 - 1 AR 188/17

    Vor der Bewilligung der vereinfachten Auslieferung hat die

    Dies hat zur Folge, dass auch in Fällen der vereinfachten Auslieferung die Prüfung der Haftbedingungen im ersuchenden Staat nicht entfallen kann, in diesem Fall ist sie von die Generalstaatsanwaltschaft im Bewilligungsverfahren durchzuführen, falls sie sich nicht entscheidet, im Hinblick auf die Haftbedingungen gem. § 29 Abs. 2 IRG trotz Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung eine Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts herbeizuführen (vgl. OLG München, Beschluss vom 04. April 2017 - 1 AR 328/16 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 04.12.2020 - Ausl 301 AR 173/20

    Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der EU: Gerichtliche

    Denn in diesem Fall komme der Bewilligungsentscheidung gleichsam ein eigener Regelungsgehalt zu, schon deswegen müsse eine eigenständige gerichtliche Überprüfung der Bewilligungsentscheidung möglich sein (vgl. BVerfG, Beschluss v. 09.06.2015 - 2 BvR 965/15; OLG München, Beschluss vom 04.04.2017, 1 AR 328/16; abgedruckt bei juris).
  • OLG München, 04.04.2017 - 1 AR 68/17

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls

    1 AR 328/16 - Seite 4 Der Sohn ist jedoch bereits 25 Jahre alt und als Student mit eigenem Hausstand nicht von einem persönlichen Kontakt mit dem Verfolgten vergleichbar abhängig wie z. B. als Minderjähriger.
  • OLG Braunschweig, 12.10.2021 - 1 AR (Ausl) 6/18

    Rechtmäßigkeit der Auslieferungshaft als Überhaft; Keine gerichtliche Überprüfung

    Soweit in der Vergangenheit der Anwendungsbereich für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Rechtmäßigkeit der bereits zuvor erfolgten Bewilligung der Auslieferung als eröffnet angesehen worden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. September 2018, Ausl 301 AR 112/18, juris, Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 4. April 2017, 1 AR 328/16, juris, Rn. 19, 24 ff.), folgt daraus kein anderes Ergebnis, weil die entsprechenden Fallgestaltungen nicht auf die vorliegende Konstellation übertragbar sind.
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