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   OLG München, 04.04.2022 - 18 W 1247/21   

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https://dejure.org/2022,7551
OLG München, 04.04.2022 - 18 W 1247/21 (https://dejure.org/2022,7551)
OLG München, Entscheidung vom 04.04.2022 - 18 W 1247/21 (https://dejure.org/2022,7551)
OLG München, Entscheidung vom 04. April 2022 - 18 W 1247/21 (https://dejure.org/2022,7551)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 922 Abs. 3, § 574
    Beschwerde zur Feststellung der Hauptsacheerledigung im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • rewis.io

    Beschwerde, Berufung, Werbung, Erledigung, Beschwerdeverfahren, Verfahren, Kostenerstattungsanspruch, Beteiligung, Vollziehung, Antragsteller, Unterlassung, Hauptsacheerledigung, Anspruch, Hauptsache, sofortige Beschwerde, Kosten des Verfahrens, Kosten des ...

  • kanzlei.biz

    Sperrung von Accounts kann Verletzung von Vertragspflichten darstellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 922 Abs. 3
    Befristete Sperrung eines Facebook-Accounts; Feststellung der Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens in der Hauptsache; Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde; Nicht beteiligter Antragsgegner

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Stuttgart, 15.01.2001 - 6 W 60/00

    Vertraglicher Anspruch eines Absolventen der Kunstakademie auf Durchführung einer

    Auszug aus OLG München, 04.04.2022 - 18 W 1247/21
    aa) Mehrere Oberlandesgerichte halten eine sofortige Beschwerde unter den eingangs genannten Voraussetzungen für unzulässig (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.1984 - 4 W 143/84, WRP 1985, 227; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2001 - 6 W 60/00; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.04.2002 - 3 W 36/02; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2002 - 4 W 747/02, OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009 - 13 W 20/09, NJW-RR 2009, 1074).

    Die Ungleichbehandlung einer Berufung und einer sofortigen Beschwerde, die jeweils mit dem Ziel erhoben werden, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen, kann aus den oben unter lit. aa dargelegten Gründen nicht damit begründet werden, dass die Berufung nur gegen Urteile statthaft ist, der Gegner also anders als bei der Zurückweisung des Verfügungsantrags durch Beschluss am erstinstanzlichen Verfahren zwingend beteiligt war (so aber OLG Bamberg, Beschluss vom 18.04.2002 - 3 W 36/02, Rn. 5; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2001 - 6 W 60/00, Rn. 16).

    Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 15.01.2001 - 6 W 60/00, Rn. 19) hängt die Entscheidung darüber, wer endgültig die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen hat, auch nicht nur vom Ergebnis des Hauptsacheprozesses ab.

    Wollte man den Antragsteller dagegen auf die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs verweisen (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2001 - 6 W 60/00, Rn. 3), müsste sich im Regelfall ein anderer Spruchkörper oder gar ein anderes Gericht neu in den Fall einarbeiten.

  • OLG Bamberg, 18.04.2002 - 3 W 36/02

    Feststellung der Erledigung der Hauptsache nach Zurückweisung einer einstweiligen

    Auszug aus OLG München, 04.04.2022 - 18 W 1247/21
    aa) Mehrere Oberlandesgerichte halten eine sofortige Beschwerde unter den eingangs genannten Voraussetzungen für unzulässig (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.1984 - 4 W 143/84, WRP 1985, 227; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2001 - 6 W 60/00; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.04.2002 - 3 W 36/02; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2002 - 4 W 747/02, OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009 - 13 W 20/09, NJW-RR 2009, 1074).

    Mit dieser herrschenden Auffassung lässt sich die vom Oberlandesgericht Bamberg vertretene Ansicht, dass der Antragsgegner seine Parteistellung erst erhalte, wenn er eine Schutzschrift eingereicht habe oder vom Gericht in das Verfahren einbezogen werde (Beschluss vom 18.04.2002 - 3 W 36/02, Rn. 3 unter Verweis auf Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Vor § 916 Rn. 5, 5a), nicht vereinbaren.

    Die Ungleichbehandlung einer Berufung und einer sofortigen Beschwerde, die jeweils mit dem Ziel erhoben werden, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen, kann aus den oben unter lit. aa dargelegten Gründen nicht damit begründet werden, dass die Berufung nur gegen Urteile statthaft ist, der Gegner also anders als bei der Zurückweisung des Verfügungsantrags durch Beschluss am erstinstanzlichen Verfahren zwingend beteiligt war (so aber OLG Bamberg, Beschluss vom 18.04.2002 - 3 W 36/02, Rn. 5; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2001 - 6 W 60/00, Rn. 16).

  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 70/91

    Vollziehungsschaden bei einstweiliger Anordnung

    Auszug aus OLG München, 04.04.2022 - 18 W 1247/21
    Die dem Antragsgegner im Anordnungsverfahren entstandenen eigenen Kosten stellen dagegen keinen Vollziehungsschaden dar (BGHZ 122, 172, 176 ff.; Zöller-G. Vollkommer a.a.O.).

    Andererseits räumt § 927 ZPO nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Antragsgegner das Recht ein, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nur die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Kostenentscheidung anzugreifen, etwa wenn der Antragsteller bereits auf die Rechte aus dem Verfügungstitel verzichtet und diesen an den Antragsgegner herausgegeben hat (vgl. BGHZ 122, 172, 178 f.).

  • LG Kempten, 10.08.2021 - 13 O 1421/21

    Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung - Facebooksperre

    Auszug aus OLG München, 04.04.2022 - 18 W 1247/21
    Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 10.08.2021, Az: 13 O 1421/21, wie folgt abgeändert:.

    Ohne die Antragsgegnerin am Verfahren zu beteiligen, hat das Landgericht mit Beschluss vom 10.08.2021 (Az: 13 O 1421/21 Pre) den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.

  • OLG Frankfurt, 21.03.1991 - 6 W 17/91
    Auszug aus OLG München, 04.04.2022 - 18 W 1247/21
    bb) Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 21.03.1991 - 6 W 17/91, NJW-RR 1992, 493) und das Kammergericht (Beschluss vom 07.04.2009 - 9 W 96/08, MDR 2009, 765) halten dagegen die Einlegung einer sofortigen Beschwerde mit dem Ziel, die Erledigung des Eilverfahrens in der Hauptsache feststellen zu lassen, auch dann für zulässig, wenn der Gegner am erstinstanzlichen Verfahren nicht förmlich beteiligt worden war (zustimmend: Zöller-G. Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 922 Rn. 5; wohl auch Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 91a Rn. 84, Rn. 3).

    Zutreffend verweist das Oberlandesgericht Frankfurt darauf, dass dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör zu gewähren ist (Beschluss vom 21.03.1991 - 6 W 17/91, NJW-RR 1992, 493, 494).

  • KG, 09.02.2001 - 5 U 9667/00

    Schutzfähigkeit von Gartenanlagen

    Auszug aus OLG München, 04.04.2022 - 18 W 1247/21
    Nach allgemeiner Ansicht fehlt ein Verfügungsgrund, wenn der Antragsteller trotz eines bestehenden Sicherungs- oder Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (vgl. KG, Urteil vom 09.02.2001 - 5 U 9667/00, Rn. 14, zit. nach juris, NJW-RR 2001, 1201; Zöller-G. Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 940 Rn. 4 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 11.08.2009 - 3 W 45/09

    Selbstverpflichtung zur Zugangserschwerung

    Auszug aus OLG München, 04.04.2022 - 18 W 1247/21
    In vergleichbaren Fällen hat die Rechtsprechung den Erlass einer Leistungsverfügung grundsätzlich für möglich erachtet (vgl. LG Kiel, Beschluss vom 14.03.2012 - 1 T 21/12, NJW-RR 2012, 1211: Sperrung eines Mobilfunkanschlusses; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2009 - 3 W 45/09, NJW-RR 2010, 936: Erschwerung des Internetzugangs).
  • OLG Köln, 12.01.2001 - 6 U 98/00

    Erledigung vor Zustellung der Beschlussverfügung - Kostenfolge -

    Auszug aus OLG München, 04.04.2022 - 18 W 1247/21
    Aus diesem Grunde kann im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache auch dann festgestellt werden, wenn das erledigende Ereignis vor Zustellung der Beschlussverfügung eingetreten ist (OLG Köln, Urteil vom 12.01.2001 - 6 U 98/00, GRUR 2001, 424, Leitsatz 1).
  • LG Kiel, 14.03.2012 - 1 T 21/12

    Einstweilige Verfügung: Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die

    Auszug aus OLG München, 04.04.2022 - 18 W 1247/21
    In vergleichbaren Fällen hat die Rechtsprechung den Erlass einer Leistungsverfügung grundsätzlich für möglich erachtet (vgl. LG Kiel, Beschluss vom 14.03.2012 - 1 T 21/12, NJW-RR 2012, 1211: Sperrung eines Mobilfunkanschlusses; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2009 - 3 W 45/09, NJW-RR 2010, 936: Erschwerung des Internetzugangs).
  • OLG Hamm, 25.10.1984 - 4 W 143/84
    Auszug aus OLG München, 04.04.2022 - 18 W 1247/21
    aa) Mehrere Oberlandesgerichte halten eine sofortige Beschwerde unter den eingangs genannten Voraussetzungen für unzulässig (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.1984 - 4 W 143/84, WRP 1985, 227; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2001 - 6 W 60/00; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.04.2002 - 3 W 36/02; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2002 - 4 W 747/02, OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009 - 13 W 20/09, NJW-RR 2009, 1074).
  • BGH, 29.04.1992 - XII ZR 221/90

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung; Voraussetzungen für das Vorliegen

  • OLG Koblenz, 18.12.2002 - 4 W 747/02

    Zulässigkeit einer Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen

  • BGH, 11.12.2015 - V ZR 26/15

    Grundstückskaufvertrag: Fortbestehen eines Schadensersatzanspruchs des Käufers

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

  • OLG Celle, 09.03.2009 - 13 W 20/09

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass

  • KG, 07.04.2009 - 9 W 96/08

    Kostenentscheidung: Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen

  • OLG Dresden, 05.12.2022 - 4 U 1856/22

    Die Berufung gegen ein Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren, mit der

    Während eine Meinung in der Rechtsprechung hier die Auffassung vertritt, eine sofortige Beschwerde sei in solchen Fällen stets unzulässig (OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.1984 - 4 W 143/84 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2001 - 6 W 60/00 njuris; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.04.2002 - 3 W 36/02 - juris OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2002 - 4 W 747/02 - juris, OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009 - 13 W 20/09 - juris) und hierbei auch darauf verweist, dass es an der für eine Eilentscheidung notwendigen Dringlichkeit mangelt, hält die Gegenmeinung die sofortige Beschwerde für zulässig (OLG München Beschl. v. 4.4.2022 - 18 W 1247/21, BeckRS 2022, 6930 Rn. 25, beck-online).
  • LG Köln, 30.03.2023 - 39 T 104/22
    Mit überzeugenden Gründen hat indes das OLG München, dem die hiesige Beschwerdekammer insoweit folgt, dargelegt, dass auch in der Situation, in der Erledigung nach Abschluss der ersten Instanz eingetreten ist, ohne dass der Gegner bisher am einstweiligen Verfügungsverfahren beteiligt war, eine sofortige Beschwerde des Antragstellers zulässig bleibt (OLG München Beschl. v. 4.4.2022 - 18 W 1247/21, BeckRS 2022, 6930 Rn. 25 ff., beck-online; s. dort unter Rn. 27 ff. auch zu den Nachweisen der Gegenauffassung; dem OLG München folgend: BeckOK ZPO/Mayer, 47. Ed. 1.12.2022, § 922 ZPO Rn. 14).
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