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   OLG München, 04.08.2017 - 34 Wx 464/16   

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https://dejure.org/2017,29371
OLG München, 04.08.2017 - 34 Wx 464/16 (https://dejure.org/2017,29371)
OLG München, Entscheidung vom 04.08.2017 - 34 Wx 464/16 (https://dejure.org/2017,29371)
OLG München, Entscheidung vom 04. August 2017 - 34 Wx 464/16 (https://dejure.org/2017,29371)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Unzulässigkeit der Beschwerde eines Nacherbens gegen die Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs vor Eintritt des Nacherbfalls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtstellung des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls; Zulässigkeit der Beschwerde zur Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen eine Eintragung im Grundbuch

  • rechtsportal.de

    Rechtstellung des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nacherbfall noch nicht eingetreten: Kein Beschwerderecht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ohne Nacherbfall kein Beschwerderecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1038
  • FamRZ 2018, 303
  • Rpfleger 2018, 16
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 10.02.2016 - 34 Wx 330/15

    Kein Grundbuchberichtigungsanspruch aus Amtswiderspruch des nur

    Auszug aus OLG München, 04.08.2017 - 34 Wx 464/16
    b) Zur Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs ist allerdings nur derjenige berechtigt, der, falls die Eintragung in dem behaupteten Sinne unrichtig wäre, in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wäre und deshalb nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, denn durch die Eintragung des Amtswiderspruchs soll der Gefahr eines Rechtsverlustes - insbesondere durch gutgläubigen Erwerb - begegnet werden (Senat vom 24.9.2010, 34 Wx 120/10 = NJW-RR 2011, 235; vom 10.2.2016, 34 Wx 330/15 = NJW-RR 2016, 590; BayObLGZ 1987, 431/433; OLG Hamm FGPrax 1996, 210; Hügel/Kramer § 71 Rn. 200; Demharter § 71 Rn. 68 f.).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2013 - 14 Wx 47/13

    Wohnungsgrundbuchsache: Voraussetzung für die Beschwerdefähigkeit einer formlosen

    Auszug aus OLG München, 04.08.2017 - 34 Wx 464/16
    Gegen die Zurückweisung ist die unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft (OLG Karlsruhe FGPrax 2014, 49/50; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl § 53 Rn. 55; Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 26).
  • OLG Frankfurt, 02.08.2011 - 20 W 346/11

    Grundbuch: Keine Grundbuchsperre durch Nacherbenvermerk

    Auszug aus OLG München, 04.08.2017 - 34 Wx 464/16
    Das gilt unabhängig davon, ob eine befreite oder nicht befreite Vorerbschaft und ein entgeltliches oder unentgeltliches Geschäft vorliegen (OLG Frankfurt DNotZ 2012, 150 f.; Demharter § 51 Rn. 32).
  • OLG München, 24.09.2010 - 34 Wx 120/10

    Grundbuchverfahren: Beschwerdeberechtigung für ein beschränktes Rechtsmittel

    Auszug aus OLG München, 04.08.2017 - 34 Wx 464/16
    b) Zur Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs ist allerdings nur derjenige berechtigt, der, falls die Eintragung in dem behaupteten Sinne unrichtig wäre, in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wäre und deshalb nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, denn durch die Eintragung des Amtswiderspruchs soll der Gefahr eines Rechtsverlustes - insbesondere durch gutgläubigen Erwerb - begegnet werden (Senat vom 24.9.2010, 34 Wx 120/10 = NJW-RR 2011, 235; vom 10.2.2016, 34 Wx 330/15 = NJW-RR 2016, 590; BayObLGZ 1987, 431/433; OLG Hamm FGPrax 1996, 210; Hügel/Kramer § 71 Rn. 200; Demharter § 71 Rn. 68 f.).
  • BayObLG, 10.12.1987 - BReg. 2 Z 125/87

    Zustimmung eines Ehegatten zu Verträgen des anderen Ehegatten bei im Güterstand

    Auszug aus OLG München, 04.08.2017 - 34 Wx 464/16
    b) Zur Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs ist allerdings nur derjenige berechtigt, der, falls die Eintragung in dem behaupteten Sinne unrichtig wäre, in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wäre und deshalb nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, denn durch die Eintragung des Amtswiderspruchs soll der Gefahr eines Rechtsverlustes - insbesondere durch gutgläubigen Erwerb - begegnet werden (Senat vom 24.9.2010, 34 Wx 120/10 = NJW-RR 2011, 235; vom 10.2.2016, 34 Wx 330/15 = NJW-RR 2016, 590; BayObLGZ 1987, 431/433; OLG Hamm FGPrax 1996, 210; Hügel/Kramer § 71 Rn. 200; Demharter § 71 Rn. 68 f.).
  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 78/04

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Grundbuchberichtigung; Geltendmachung der

    Auszug aus OLG München, 04.08.2017 - 34 Wx 464/16
    Einen Berichtigungsanspruch hat nur der wirkliche Rechtsinhaber (vgl. BGH NJW 2000, 2021; NJW 2005, 2983; Staudinger/Gursky BGB Bearb. 2013 § 894 Rn. 67 f.).
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