Rechtsprechung
OLG München, 05.05.2010 - 7 U 4134/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
GmbH: Anspruch auf Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens mangels Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach neuem Recht; Voraussetzungen eines Forderungserlasses bzw. -verzichts sowie der Vereinbarung eines Entgelts für Kapitalbeistand
- Deutsches Notarinstitut
GmbHG §§ 30, 31, 32a; HGB § 172a; BGB §§ 242, 397
Nicht-Mahnung rückständiger Darlehensraten nicht als unzweideutiges Verhalten i. S. e. ausdrücklichen Forderungsverzichts zu verstehen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zustandekommen eines Darlehensvertrages zwischen einer GmbH und einem stillen Gesellschafter; Rückforderung des Darlehens in der Krise der Gesellschaft; Anforderungen an die Feststellung des Erlasses der Darlehensforderung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zustandekommen eines Darlehensvertrages zwischen einer GmbH und einem stillen Gesellschafter; Rückforderung des Darlehens in der Krise der Gesellschaft; Anforderungen an die Feststellung des Erlasses der Darlehensforderung
- rechtsportal.de
Zustandekommen eines Darlehensvertrages zwischen einer GmbH und einem stillen Gesellschafter; Rückforderung des Darlehens in der Krise der Gesellschaft; Anforderungen an die Feststellung des Erlasses der Darlehensforderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 30.07.2009 - 16 HKO 21336/08
- OLG München, 05.05.2010 - 7 U 4134/09
- OLG München, 17.06.2010 - 7 U 4134/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG München, 14.04.2010 - 7 U 5167/09
Unternehmensformwechsel: Heilungswirkung von Rechtsverstößen bei der …
Auszug aus OLG München, 05.05.2010 - 7 U 4134/09
Da das Urteil derzeit ebenfalls beim hiesigen Senat anhängig sei (Az.: 7 U 5167/09) und nicht rechtskräftig sei, sei nicht auszuschließen, dass die Umwandlung der GmbH in eine GmbH & Co. KG unzulässig war, so dass die GmbH noch weiter besteht.Zwar hat der hiesige Senat am 14.4.2010 im Verfahren 7 U 5167/09 festgestellt, dass der Umwandlungsbeschluss bezüglich der Beklagten zu 1) von der Rechtsform einer GmbH in die nunmehrige Rechtsform einer GmbH & Co. KG für nichtig erklärt wird.
Danach lassen Mängel des Formwechsels die Wirkungen der Eintragung in das Handelsregister unberücksichtigt (vgl. Entscheidungsgründe im Urteil des hiesigen Senats vom 14.4.2010, Az. 7 U 5167/09, Lutter/Decher, Umwandlungsgesetz, 4. Aufl. § 202 Rz. 52, 60, Kort, Die Aktiengesellschaft 2010, 230 ff.).
- BGH, 03.07.2008 - III ZR 260/07
Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe im Beratungsvertrag einer …
Auszug aus OLG München, 05.05.2010 - 7 U 4134/09
Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.1.2009 (III ZR 260/07 = BGHZ 179/249), ergebe sich die Anwendbarkeit des alten Rechts auf den vorliegenden Altfall bereits aus der Überleitungsvorschrift in Artikel 103 d EGInsO. - BGH, 26.01.2009 - II ZR 260/07
"Gut Buschow" - Früheres Eigenkapitalersatzrecht auch nach Inkrafttreten des …
Auszug aus OLG München, 05.05.2010 - 7 U 4134/09
Das neue Recht ist anwendbar, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nach dem Stichtag 1.11.2008 eröffnet wurde (vgl. Altmeppen, NJW 2008, 3601, BGH vom 26.1.2009, II ZR 260/07 = BGHZ 179/249).