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   OLG München, 05.06.1990 - 4 UF 418/86   

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OLG München, 05.06.1990 - 4 UF 418/86 (https://dejure.org/1990,22512)
OLG München, Entscheidung vom 05.06.1990 - 4 UF 418/86 (https://dejure.org/1990,22512)
OLG München, Entscheidung vom 05. Juni 1990 - 4 UF 418/86 (https://dejure.org/1990,22512)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 715/80

    Bewertung einer Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus OLG München, 05.06.1990 - 4 UF 418/86
    Nach einer anderen Meinung ist zuerst die Gesamtversorgungszusage entsprechend § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit, a BGB zeitratierlich aufzuteilen und erst daran anschließend der auf die Ehezeit entfallende Anteil der "Grundversorgung" anzurechnen ("VBL-Methode"; vgl. BGH, FamRZ 1985, 363 zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes m.w.N.; Henrich/Johannsen/Hahne, Eherecht, § 1587 a Rz. 202; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Auflage, Teil VI Rz. 126).

    Dies ergibt sich auch nicht aus der Systematik und dem Werdegang des Gesetzes (vgl. eingehend BGH, FamRZ 1985, 363/365 im Gegensatz zu Soergel/Zimmermann, a.a.O., Rz. 156).

    Denn bei Eintritt des Versorgungsfalls stellt sich, obwohl nunmehr die anzurechnende "Grundversorgung" feststeht, unverändert das Problem, wie der Ehezeitanteil festzustellen ist, ob durch zeitratierliche Aufteilung der Differenzrente (so BGH, FamRZ 1, 982, 33, abweichend von FamRZ 1985, 363) oder der Gesamtversorgung mit anschließender Anrechnung eines Teils der Grundversorgung (gesetzliche Rente).

    aaa) Gegen die Hochrechnungsmethode spricht nicht nur, daß die fiktive Hochrechnung der - regelmäßig - anzurechnenden gesetzlichen Rentenanwartschaft systemwidrig ist und es hierfür an einer entsprechenden Bewertungsvorschrift fehlt (vgl. u.a. Bergner, SozVers 1980, 199 ff.), sondern vor allem auch, daß die Hochrechnung zu einer Nivellierung der gesetzlichen Rentenanwartschaft führt (vgl. BGH, FamRZ 1985, 363/366; AG München, FamRZ 1981, 797/799; Rahm/Lardschneider, a.a.O., Rz. V 238 und Rz. V 198).

    Denn abweichend von der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wenigstens im hier vorliegenden Fall der Gesamtversorgung der KGB - die außerhalb der Betriebszugehörigkeit liegende Zeit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ruhegehaltsfähig und nicht der Zeit der Betriebszugehörigkeit im Sinn des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. a BGB gleichgestellt (vgl. zur Gleichstellung in der Zusatzversicherung des öffentlichen Dienstes: BGH, FamRZ 1985, 363/366; BGH, FamRZ 1986, 338/331 ).

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus OLG München, 05.06.1990 - 4 UF 418/86
    Wie bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die Versorgungsrente, ist die hier vorliegende Gesamtversorgungszusage noch, "der Höhe" nach verfallbar (vgl. BGH, FamRZ 1982, 899).

    Dies gilt nicht nur für die Verfallbarkeit dem Grunde, sondern auch der Höhe nach (vgl. BGH, FamRZ 1982, 899/903 zur Versicherungsrente).

    Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1982, 899) ist die Versicherungsrente als unverfallbarer Teil der Versorgungsrente öffentlich-rechtlich auszugleichen.

  • OLG Celle, 16.09.1988 - 17 UF 91/87

    Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Ausgleich der betrieblichen

    Auszug aus OLG München, 05.06.1990 - 4 UF 418/86
    Probleme treten nicht nur in dem Fall auf, daß der betriebliche Versorgungsträger eine bestimmte Versorgungsleistung zusagt, die zu kürzen ist, wenn sie zusammen mit anderen Einkünften eine Gesamtversorgungsober- oder Höchstgrenze überschreitet (sog. "limitierte Versorgung"; vgl. OLG Celle, FamRZ 1989, 402 ; 1985, 1052), sondern bereits darin, wenn - wie hier - die Höhe der Betriefosrente von vornherein vom Umfang einer auf die zugesagte Gesamtversorgung anzurechnenden "Grundversorgung" abhängt.

    Die Höchstbetragsgrenze kann, nicht dadurch festgestellt werden, daß entsprechend, der "VBL-Methode" die Teil-Gesamtversorgung für die Ehezeit ermittelt und mit den anzurechnenden Rentenanwartschaften, und anderen anrechenbaren Einkommen verglichen wird (so jedoch OLG Celle, FamRZ 1989, 402/404 ; FamRZ 1985, 1052; OLG Koblenz, FamRZ 1987, 716/717).

    Die nunmehr durch § 10 a Abs. 1 Ziffer 2 VAHRG eingeräumte Möglichkeit, den Zuwachs noch nachträglich im Abänderungsverfahren oder im schuldrechtlichen Wertausgleich zu berücksichtigen, rechtfertigt es nicht, ihn in der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Ausgleich außer Betracht zu lassen (so nicht überzeugend OLG Celle, FamRZ 1989, 402/406 ).

  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 146/86

    Einbeziehung einer privaten betrieblichen Altersversorgung mit dem statischen

    Auszug aus OLG München, 05.06.1990 - 4 UF 418/86
    Anschluß an die Rechtsprechung des BGH ( FamRZ 1989, 844 m.w.N.) nur mit ihrem statischen Wert in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.

    Letzteres ist immer dann der Fall, wenn es sich um eine tarifliche Entlohnung handelt (vgl. BGH, FamRZ 1989, 844 ).

  • OLG Celle, 25.06.1985 - 21 UF 1/84

    Ausgleichspflicht bei Versorgungsanwartschaften; Berechnung der betrieblichen

    Auszug aus OLG München, 05.06.1990 - 4 UF 418/86
    Probleme treten nicht nur in dem Fall auf, daß der betriebliche Versorgungsträger eine bestimmte Versorgungsleistung zusagt, die zu kürzen ist, wenn sie zusammen mit anderen Einkünften eine Gesamtversorgungsober- oder Höchstgrenze überschreitet (sog. "limitierte Versorgung"; vgl. OLG Celle, FamRZ 1989, 402 ; 1985, 1052), sondern bereits darin, wenn - wie hier - die Höhe der Betriefosrente von vornherein vom Umfang einer auf die zugesagte Gesamtversorgung anzurechnenden "Grundversorgung" abhängt.

    Die Höchstbetragsgrenze kann, nicht dadurch festgestellt werden, daß entsprechend, der "VBL-Methode" die Teil-Gesamtversorgung für die Ehezeit ermittelt und mit den anzurechnenden Rentenanwartschaften, und anderen anrechenbaren Einkommen verglichen wird (so jedoch OLG Celle, FamRZ 1989, 402/404 ; FamRZ 1985, 1052; OLG Koblenz, FamRZ 1987, 716/717).

  • OLG Hamm, 30.01.1989 - 2 UF 102/87

    Einbeziehung der Versorungsanwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus OLG München, 05.06.1990 - 4 UF 418/86
    Die Höhe dieses Einkommens wiederum ist regelmäßig Ausdruck der allgemeinen Einkommensentwicklung; darauf, daß nicht ausgeschlossen werden könne, die Bezüge würden sich im Einzel fall anders fortentwickeln und hinter der durchschnittlichen anahme der Bezüge anderer Mitarbeiter zurückbleiben, kommt es nicht an (so aber OLG Hamm, FamRZ 1989, 1196/1197 ).
  • BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 17/88

    Versorgungsausgleich bei nicht vorherzusehender steuerlicher Ungleichbehandlung

    Auszug aus OLG München, 05.06.1990 - 4 UF 418/86
    Dieses Ergebnis der Hochrechnungsmethode ist indessen mit dem den Versorgungsausgleich beherrschenden Halbteilungsgrundsatz nicht vereinbar ( § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB - vgl. u.a. BGH, FamRZ 1989, 1163 ).
  • BGH, 06.10.1987 - VI ZR 155/86

    Bestimmung des Unterhaltsschadens; Erweiterung des Revisionsantrages

    Auszug aus OLG München, 05.06.1990 - 4 UF 418/86
    Erst die Rechtsmittelanträge legen fest, inwieweit das Ersturteil angefochten und welche Abänderung begehrt wird ( § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ), so daß Beschränkungen noch bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig sind (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 66 [BGH 06.10.1987 - VI ZR 155/86] m.m.N.); das Rechtsmittel gilt von vornherein nur nach Maßgabe der Anträge als - eingelegt.
  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 32/83

    Berücksichtigung von Änderungen einer nicht gesetzlichen Versorgungsordnung nach

    Auszug aus OLG München, 05.06.1990 - 4 UF 418/86
    Denn Änderungen einer Versorgungsordnung, die zwischen Ehezeitende und tatrichterlicher Entscheidung in Kraft treten, sind zu beachten (vgl. BGH, FamRZ 1986, 976/978 m.w.N.; OLG Celle, FamRZ 1986, 474 ; Kammergericht, FamRZ 1986, 915 ).
  • KG, 10.03.1986 - 18 UF 167/86
    Auszug aus OLG München, 05.06.1990 - 4 UF 418/86
    Denn Änderungen einer Versorgungsordnung, die zwischen Ehezeitende und tatrichterlicher Entscheidung in Kraft treten, sind zu beachten (vgl. BGH, FamRZ 1986, 976/978 m.w.N.; OLG Celle, FamRZ 1986, 474 ; Kammergericht, FamRZ 1986, 915 ).
  • OLG Celle, 29.11.1985 - 17 UF 146/81

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Rechtmäßige Höhe

  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 46/83

    Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei Renten der

  • OLG Hamm, 27.06.1980 - 5 WF 79/80
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