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   OLG München, 05.06.2019 - 1 AR 403/18   

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https://dejure.org/2019,21891
OLG München, 05.06.2019 - 1 AR 403/18 (https://dejure.org/2019,21891)
OLG München, Entscheidung vom 05.06.2019 - 1 AR 403/18 (https://dejure.org/2019,21891)
OLG München, Entscheidung vom 05. Juni 2019 - 1 AR 403/18 (https://dejure.org/2019,21891)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StGB § 211, § 212; IRG § 73; GG Art. 25
    Keine drohende Todesstrafe - Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

  • rewis.io

    Keine drohende Todesstrafe - Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 211 ; StGB § 212 ; IRG § 73 ; GG Art. 25
    Auslieferung; Vereinigte Staaten von Amerika; uslieferungshaft; Auslieferungshaftbefehl; Haftfortdauer; Fluchtgefahr; beiderseitige Strafbarkeit; Mord; Auslieferungsfähigkeit; Auslieferungshindernis; völkerrechtlicher Mindeststandard; Verhängung der Todesstrafe; ...

  • rechtsportal.de

    AuslV D-USA Art. 2 Abs. 1
    Auslieferung eines Verfolgten an US-amerikanische Behörden zur Strafverfolgung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

    Auszug aus OLG München, 05.06.2019 - 1 AR 403/18
    Soll der im gegenseitigen Interesse bestehende zwischenstaatliche Auslieferungsverkehr erhalten und auch die außenpolitische Handlungsfreiheit der Bundesregierung unangetastet bleiben, so dürfen die Gerichte nur die Verletzung der unabdingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung als unüberwindbares Hindernis für eine Auslieferung zugrunde legen (BVerfG NJW 2005, Seite 3483 f.).

    Fallgestaltungen, die es auch dem innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährlich gewordenen Gefangenen strikt verwehrten, auch nach sehr langer Strafverbüßung, selbst im hohen Lebensalter, die Freiheit wieder zu gewinnen, und ihn damit auch von vornherein zum Versterben in der Haft verurteilen, sind im Strafvollzug unter der Herrschaft des Grundgesetzes allerdings grundsätzlich fremd (BVerfG, NJW 2005, Seite 3483).

  • BVerfG, 15.10.2007 - 2 BvR 1680/07

    Verfassungsmäßigkeit einer Auslieferung

    Auszug aus OLG München, 05.06.2019 - 1 AR 403/18
    Auf der Ebene des einfachen Rechts nimmt § 73 IRG dieses verfassungsrechtliche Gebot auf, in dem dort die Leistung von Rechtshilfe und damit auch die Auslieferung für unzulässig erklärt wird, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, Seite 71 m. w. N. der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).

    Der Senat vertritt vorliegend in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 2007 (BVerfG, 2 BvR 1680/07) die Auffassung, "dass eine die Auslieferung hindernde Gefahr menschenrechtswidriger Behandlungen nur angenommen werden kann, wenn stichhaltige Gründe vorgetragen sind, nach denen gerade im konkreten Einzelfall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verfolgte in dem ersuchenden Staat Opfer von Folter oder anderer grausamer, erniedrigender oder sonst unmenschlicher Behandlung werde, es sei denn, in dem ersuchenden Staat herrsche eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte (vgl. BVerfG NVwZ 2008, Seite 71, 72; BVerfE 108, 129, 138, NVwZ 2003, Seite 1499)".

  • BVerfG, 04.03.1994 - 2 BvR 2037/93

    Auslieferung wegen Betäubungsmittelhandels nach Griechenland bei drohender

    Auszug aus OLG München, 05.06.2019 - 1 AR 403/18
    Die Auslieferung wird vielmehr erst durch eine Strafe gehindert, die unerträglich hart ist und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt als unangemessen erscheint, oder die als solche grausam, unmenschlich oder erniedrigend ist (BVerfGE 75, Seite 1; NJW 1994, Seite 2884).
  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auslieferung eines Ausländers zum Zwecke der

    Auszug aus OLG München, 05.06.2019 - 1 AR 403/18
    Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass ein Verstoß gegen diese völkerrechtlich verbindliche Zusicherung das in der gegenseitigen Auslieferungsverpflichtung des AuslV D-USA zum Ausdruck kommende Vertrauen der Vertragspartner enttäuschen und damit die weitere Zusammenarbeit im Bereich der Rechtshilfe nachhaltig stören würde (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2007, 2 BvR 1996/07).
  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvR 93/64

    Auslieferung I

    Auszug aus OLG München, 05.06.2019 - 1 AR 403/18
    Die vom BVerfG (E 18, 112 1 AR 403/18 - Seite 4 (116), NJW 1964 S. 1783) ursprünglich vertretene Rechtsauffassung zum Anwendungsbereich des Art. 102 GG auf internationale Abkommen oder zwischenstaatliche Verträge ist inzwischen als überholt anzusehen.
  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

    Auszug aus OLG München, 05.06.2019 - 1 AR 403/18
    Der Senat vertritt vorliegend in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 2007 (BVerfG, 2 BvR 1680/07) die Auffassung, "dass eine die Auslieferung hindernde Gefahr menschenrechtswidriger Behandlungen nur angenommen werden kann, wenn stichhaltige Gründe vorgetragen sind, nach denen gerade im konkreten Einzelfall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verfolgte in dem ersuchenden Staat Opfer von Folter oder anderer grausamer, erniedrigender oder sonst unmenschlicher Behandlung werde, es sei denn, in dem ersuchenden Staat herrsche eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte (vgl. BVerfG NVwZ 2008, Seite 71, 72; BVerfE 108, 129, 138, NVwZ 2003, Seite 1499)".
  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus OLG München, 05.06.2019 - 1 AR 403/18
    Die Auslieferung wird vielmehr erst durch eine Strafe gehindert, die unerträglich hart ist und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt als unangemessen erscheint, oder die als solche grausam, unmenschlich oder erniedrigend ist (BVerfGE 75, Seite 1; NJW 1994, Seite 2884).
  • BVerfG, 24.10.2003 - 2 BvR 1521/03

    Keine verfassungsrechtlichen Einwände gegen Auslieferung nach Spanien auf

    Auszug aus OLG München, 05.06.2019 - 1 AR 403/18
    Dies hat das BVerfG für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union so entschieden (BVerfG, NJW 2004, Seite 1858).
  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 5. Juni 2019 - 1 AR 403/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit er die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt.

    Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2019 - 1 AR 403/18 - gegenstandslos, soweit das Oberlandesgericht in ihm eine erneute Zulässigkeitsprüfung unter Verweis auf seinen Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 AR 403/18 - abgelehnt hat.

    1. Mit Verfassungsbeschwerde vom 8. Juli 2019 rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Verletzungen seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 102 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG durch den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 5. Juni 2019 - 1 AR 403/18 -.

    Im Umfang der festgestellten Grundrechtsverletzung wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 5. Juni 2019 - 1 AR 403/18 - aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

  • VG Karlsruhe, 18.07.2023 - A 1 K 2085/21
    Vielmehr geht das Gericht vor dem Hintergrund, dass die USA wie die Bundesrepublik Deutschland Konventionsstaaten des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPBR) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN- Antifolter-Konvention) sind, davon aus, dass die USA völkerrechtlich verpflichtet sind, Schutz vor Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 7 IPBR, Art. 2 und 16 UN-Antifolter-Konvention) zu gewähren und menschenwür dige Haftbedingungen (Art. 10 IPBR) sowie verfahrensrechtliche Mindeststandards (Art. 14 IPBR) zu garantieren (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. November 2019 - 301 AR 82/19, BeckRS 2019, 28682 Rn. 23; OLG München Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 AR 403/18, BeckRS 2019, 15725).
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