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   OLG München, 05.07.2013 - 34 Wx 155/13   

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https://dejure.org/2013,16331
OLG München, 05.07.2013 - 34 Wx 155/13 (https://dejure.org/2013,16331)
OLG München, Entscheidung vom 05.07.2013 - 34 Wx 155/13 (https://dejure.org/2013,16331)
OLG München, Entscheidung vom 05. Juli 2013 - 34 Wx 155/13 (https://dejure.org/2013,16331)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 19; WEG § 1; WEG § 8; WEG § 10
    Fortbestehen einer in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Zweckbestimmung nach Unterteilung von Wohnungseigentum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Bildung von Wohnungs- oder Teileigentum durch einen Wohnungseigentümer; Auslegung der Teilungserklärung hinsichtlich der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bei Unterteilung von Wohneigentum, §§ 8 WEG, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 19 GBO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 1; WEG § 8; WEG § 10 Abs. 2; GBO § 19
    Voraussetzungen der Bildung von Wohnungs- oder Teileigentum durch einen Wohnungseigentümer; Auslegung der Teilungserklärung hinsichtlich der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentümer darf "seinen" Speicher ausbauen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    In der Gemeinschaftsordnung festgelegte Zweckbestimmung besteht auch nach Unterteilung von Wohnungseigentum fort

  • bau-blawg.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer darf nach Dachgeschossausbau neue Eigentumswohnung im Grundbuch eintragen lassen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer darf nach Dachgeschossausbau neue Eigentumswohnung im Grundbuch eintragen lassen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eigentümer darf "seinen" Speicher ausbauen! (IMR 2014, 26)

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1025
  • DNotZ 2014, 45
  • FGPrax 2013, 203
  • ZMR 2014, 136
  • BauR 2013, 1498
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 15.02.1989 - BReg. 2 Z 129/88

    Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG München, 05.07.2013 - 34 Wx 155/13
    Anders als das Grundbuchamt sieht der Senat jedoch durch die Gemeinschaftsordnung die Mitwirkung der Wohnungseigentümer bei der Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum und umgekehrt als abbedungen an (BayObLGZ 1989, 28/31; 1997, 233/236; BayObLG ZMR 2000, 468).

    Er hat hierbei die Gemeinschaftsordnung selbständig nach den allgemeinen Regeln für die Auslegung von Grundbucherklärungen auszulegen (siehe BayObLGZ 1989, 28/31).

  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 2/78

    Veräußerung nach Unterteilung bedarf keiner Zustimmung!

    Auszug aus OLG München, 05.07.2013 - 34 Wx 155/13
    Ein Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentum unter vollständiger Aufteilung der bisherigen Raumeinheit in mehrere in sich wiederum abgeschlossene Raumeinheiten in eine der Zahl dieser Raumeinheiten entsprechende Zahl von selbständigen Wohnungseigentumsrechten unterteilen, ohne dass er dazu nach dem Gesetz der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder Dritter bedarf (BGHZ 49, 250; 73, 150/152); gleichzeitig veräußern muss er eines der geschaffenen Teilrechte nicht (Demharter Anhang zu § 3 Rn. 74).

    Wird deshalb - wie hier - die Unterteilung so vorgenommen, dass die neu geschaffenen Einheiten aus der ursprünglichen Wohnung (mit Tiefgaragenstellplatz) einerseits und aus dem ursprünglichen Speicher andererseits gebildet werden, so besteht die vormalige in der Gemeinschaftsordnung festgelegte Zweckbestimmung fort (BGHZ 73, 150/152; Rapp in Beck'sches Notarhandbuch 5. Aufl. A III Rn. 111; siehe auch OLG Braunschweig MDR 1976, 1023), ohne dass es auf die tatsächliche - möglicherweise vereinbarungswidrige - Nutzung ankommt.

  • BayObLG, 28.11.1996 - 2Z BR 117/96

    Änderung der Teilungserklärung

    Auszug aus OLG München, 05.07.2013 - 34 Wx 155/13
    Anders als das Grundbuchamt sieht der Senat jedoch durch die Gemeinschaftsordnung die Mitwirkung der Wohnungseigentümer bei der Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum und umgekehrt als abbedungen an (BayObLGZ 1989, 28/31; 1997, 233/236; BayObLG ZMR 2000, 468).
  • BayObLG, 15.01.1998 - 2Z BR 30/97

    Bewilligung der übrigen Wohnungseigentümer bei der Übertragung eines Teils eines

    Auszug aus OLG München, 05.07.2013 - 34 Wx 155/13
    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich der betreffende Wohnungseigentümer im Rahmen der baurechtlichen Bestimmungen bewegt, denn die Ordnungsmäßigkeit des tatsächlich vorgenommenen (oder geplanten) Umbaus entsprechend den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung ist keine Frage grundbuchrechtlich notwendiger Zustimmung (vgl. auch BayObLG DNotZ 1999, 210/212), sondern eine solche, die sich nur im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander stellt und die dingliche Rechtslage nicht verändert (vgl. BGH DNotZ 1990, 259; Schneider in Riecke/Schmid WEG 3. Aufl. § 7 Rn. 245).
  • BayObLG, 23.03.2000 - 2Z BR 167/99

    Erfordniss der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer bei Zusammenlegung,

    Auszug aus OLG München, 05.07.2013 - 34 Wx 155/13
    Anders als das Grundbuchamt sieht der Senat jedoch durch die Gemeinschaftsordnung die Mitwirkung der Wohnungseigentümer bei der Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum und umgekehrt als abbedungen an (BayObLGZ 1989, 28/31; 1997, 233/236; BayObLG ZMR 2000, 468).
  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG München, 05.07.2013 - 34 Wx 155/13
    Ein Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentum unter vollständiger Aufteilung der bisherigen Raumeinheit in mehrere in sich wiederum abgeschlossene Raumeinheiten in eine der Zahl dieser Raumeinheiten entsprechende Zahl von selbständigen Wohnungseigentumsrechten unterteilen, ohne dass er dazu nach dem Gesetz der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder Dritter bedarf (BGHZ 49, 250; 73, 150/152); gleichzeitig veräußern muss er eines der geschaffenen Teilrechte nicht (Demharter Anhang zu § 3 Rn. 74).
  • BGH, 22.12.1989 - V ZR 339/87

    Eintragung der Teilungserklärung oder -vereinbarung vor Errichtung des Gebäudes

    Auszug aus OLG München, 05.07.2013 - 34 Wx 155/13
    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich der betreffende Wohnungseigentümer im Rahmen der baurechtlichen Bestimmungen bewegt, denn die Ordnungsmäßigkeit des tatsächlich vorgenommenen (oder geplanten) Umbaus entsprechend den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung ist keine Frage grundbuchrechtlich notwendiger Zustimmung (vgl. auch BayObLG DNotZ 1999, 210/212), sondern eine solche, die sich nur im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander stellt und die dingliche Rechtslage nicht verändert (vgl. BGH DNotZ 1990, 259; Schneider in Riecke/Schmid WEG 3. Aufl. § 7 Rn. 245).
  • OLG München, 15.05.2017 - 34 Wx 207/16

    Erfordernis einer Vereinbarung aller Eigentümer für die Umwandlung von Teil- in

    Weder werden etwaige Umbaumaßnahmen mit Blick auf die Ausstattungsanforderungen, die an Wohnungen im Sinne des WEG gestellt werden (vgl. Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19.3.1974; BAnz 1974, Nr. 58), thematisiert (vgl. hierzu Senat vom 5.7.2013, 34 Wx 155/13 = FGPrax 2013, 203; BayObLG ZMR 2000, 468/470 m. w. N.), noch enthält die Gemeinschaftsordnung weitere sonstige Bestimmungen mit Bezug zur Nutzungsthematik.
  • OLG München, 30.08.2018 - 34 Wx 66/18

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Ein Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentum unter vollständiger Aufteilung der bisherigen Raumeinheit in selbständige Wohnungs- und Teileigentumsrechte unterteilen, ohne dass er dazu nach dem Gesetz der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder Dritter bedarf (BGHZ 49, 250; 73, 150/152; Senat vom 5.7.2013, 34 Wx 155/13 = FGPrax 2013, 203).
  • OLG München, 11.11.2013 - 34 Wx 335/13

    Wohnungseigentum: Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum

    Indessen ist für der Annahme, eine entsprechende Verknüpfung zwischen der Einhaltung baubezogener (gesetzlicher wie technischer) Normen und der rechtlichen Befugnis habe hergestellt werden sollen, Zurückhaltung zu üben (Senat vom 5.7.2013, 34 Wx 155/13 = FGPrax 2013, 203; siehe schon BayObLG DNotZ 1999, 210/112).

    Vielmehr will die Klausel mit ihren Hinweisen auf behördliche und bauliche Bestimmungen sowie die anerkannten Regeln der Baukunst unter Verwendung normgerechter Baustoffe den ordnungsmäßigen Gebrauch des Sondereigentums im Rahmen einer mit einem (technischen) Umbau verbundenen Umwandlung sicherstellen, dient also ersichtlich der baulichen Abwicklung der Maßnahme, ohne sie selbst davon abhängig zu machen (Senat vom 5.7.2013, FGPrax 2013, 203/204).

  • OLG München, 11.11.2016 - 34 Wx 264/16

    Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum bei zulässiger Wohnnutzung des

    Weder werden etwaige Umbaumaßnahmen mit Blick auf die Ausstattungsanforderungen, die an Wohnungen im Sinne des WEG gestellt werden (vgl. Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19.3.1974; BAnz 1974, Nr. 58), thematisiert (vgl. hierzu Senat vom 5.7.2013, 34 Wx 155/13 = FGPrax 2013, 203; BayObLG ZMR 2000, 468/470 m. w. N.), noch enthalten die Gemeinschaftsordnung und die vereinbarten Nachträge sonstige Bestimmungen mit Bezug zur Nutzungsthematik.
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