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   OLG München, 05.09.2008 - 31 Wx 13/08   

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https://dejure.org/2008,16834
OLG München, 05.09.2008 - 31 Wx 13/08 (https://dejure.org/2008,16834)
OLG München, Entscheidung vom 05.09.2008 - 31 Wx 13/08 (https://dejure.org/2008,16834)
OLG München, Entscheidung vom 05. September 2008 - 31 Wx 13/08 (https://dejure.org/2008,16834)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Familienname: Pflicht zur Eintragung der männlichen Namensform eines griechischen Familiennamens

  • Judicialis

    BGB § 1617 a Abs. 1; ; EGBGB Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; EGBGB Art. 10 Abs. 3 Nr. 1; ; EGBGB Art. 10 Abs. 3 Nr. 2; ; EGBGB Art. 47 Abs. 1 Nr. 4

  • wikisource.org

    § 1617a BGB; Art. 47 EGBGB
    Nichtausübung der Option auf Namensangleichung bei ausländischem, geschlechtsspezifisch abgewandelten Familiennamen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindesname bei geschlechtsspezifisch abgewandeltem Familiennamen der griechischen Mutter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Form des Familiennamens des männlichen Kindes einer nicht verheirateten, allein sorgeberechtigten Mutter mit einem ausländischen bzw. griechischen, geschlechtsspezifisch abgewandelten Familiennamen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1680
  • FGPrax 2008, 249
  • FamRZ 2009, 437
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus OLG München, 05.09.2008 - 31 Wx 13/08
    Die über Art. 47 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 EGBGB eröffnete Wahlmöglichkeit wird im Übrigen nach Ansicht des Senats gleichberechtigungs- und damit verfassungskonform (vgl. zum Problem: BVerfGE 84, 9 = StAZ 91, 89) dahingehend auszulegen sein, dass jedenfalls in den Fällen, in denen es keine "neutrale" Form des ausländischen Familiennamens gibt, sowohl die männliche, als auch die weibliche Namensform gewählt werden kann (so auch Hepting StAZ 2008, 161/173).
  • LG Berlin, 29.10.1999 - 84 T 83/99

    Auswirkungen ausländischen Recht auf die Ehenamensführung ; Führung eines

    Auszug aus OLG München, 05.09.2008 - 31 Wx 13/08
    In anderem Zusammenhang, in dem es um die Wahl des Ehenamens ging, hat das Landgericht Berlin entschieden, dass in den Fällen, in denen es keine Stammform des Namens gibt, der "weibliche" Familienname gleichberechtigt eintragungsfähig sei (vgl. LG Berlin StAZ 2000, 109); dies ist überwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. Henrich/Wagenitz/Bornhofen Deutsches Namensrecht 2. Lieferung 2004 Rn. 289).
  • OLG München, 13.05.2009 - 31 Wx 7/09

    Deutsches Namensrecht: Eindeutschung eines ausländischen Familiennamens durch

    Da der Gesetzgeber in Art. 47 EGBGB - wenngleich dessen Regelungsbereich weit über den üblichen Rahmen einer Angleichung hinausgeht, worauf Hepting und Mäsch (jeweils aaO.) zutreffend hingewiesen haben - für die am häufigsten vorkommenden Fälle eine gesetzliche Grundlage für die bereits bestehende Angleichungspraxis schaffen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/1831, S. 70/71 und S. 78/79; BT-Drucks. 16/3309, S. 12/13 sowie Senatsbeschluss vom 5.9.2008 NJW-RR 2008, 1680/1682), können die bisherigen Angleichungsgrundsätze des deutschen Namensrechts bei der Auslegung von Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB zweifelsohne herangezogen werden (vgl. auch § 45 Abs. 2 Satz 1 PStV, welcher diese hergebrachten Grundsätze ausdrücklich für anwendbar erklärt).
  • OLG Nürnberg, 07.03.2012 - 11 W 2380/11

    Einbürgerung einer bulgarischen Staatsangehörigen: Beibehaltung des nach

    Stellt der Betroffene keinen solchen Antrag, bleibt es bei der bisherigen Namensführung (Palandt/Thorn, 71. Aufl. Art. 47 EGBGB Rdnr. 5; OLG München NJW-RR 2008, 1680; OLG Frankfurt, StAZ 2006, 142; 2012, 50; a. A. MünchKommBGB/Birk, 5. Aufl. Art. 47 Rdnr. 33; Staudinger/Hepting a. a.
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