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   OLG München, 05.11.2015 - 34 Wx 331/15   

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https://dejure.org/2015,32959
OLG München, 05.11.2015 - 34 Wx 331/15 (https://dejure.org/2015,32959)
OLG München, Entscheidung vom 05.11.2015 - 34 Wx 331/15 (https://dejure.org/2015,32959)
OLG München, Entscheidung vom 05. November 2015 - 34 Wx 331/15 (https://dejure.org/2015,32959)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    GBO §§ 18 Abs. 1, 22 Abs. 1, 29, 32
    Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Fusion nach Schweizer Recht durch Vorlage eines mit Apostille versehenen Handelsregisterauszugs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge einer juristischen Person des Schweizer Rechts gegenüber dem Grundbuchamt

  • rewis.io

    Ermittlungspflicht des Grundbuchamts hinsichtlich ausländischen Rechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1, §§ 29, 32
    Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge einer juristischen Person des Schweizer Rechts gegenüber dem Grundbuchamt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Verschmelzung, Handelsregister, Zwischenverfügung

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Fusion nach Schweizer Recht beim Grundbuchamt

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsnachfolge einer juristischen Person des Schweizer Rechts nach Fusion durch Absorption

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2016, 219
  • NZG 2016, 150
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.10.2006 - VII ZB 24/06

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im Zwangsvollstreckungsverfahren bei

    Auszug aus OLG München, 05.11.2015 - 34 Wx 331/15
    Die Zwischenverfügung hat schon deshalb keinen Bestand, weil das Grundbuchamt auch im Antragsverfahren nach § 13 Abs. 1 GBO sich die maßgebliche Kenntnis etwa anwendbaren ausländischen Rechts und von dessen konkreter Ausgestaltung in der ausländischen Gerichtspraxis regelmäßig selbst verschaffen muss (BGH NJW-RR 1991, 1211; MDR 2002, 899; 2003, 1128; Rpfleger 2007, 210; Demharter § 13 Rn. 5; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. Internationale Bezüge Rn. 17).

    Wie das Grundbuchamt im Übrigen vorgeht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (BGH Rpfleger 2007, 210/211).

  • KG, 18.10.2012 - 1 W 334/12

    Nachweis der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer italienischen GmbH

    Auszug aus OLG München, 05.11.2015 - 34 Wx 331/15
    Besteht im Übrigen Gleichwertigkeit zwischen dem Schweizer und dem deutschen Handelsregister, dürften auch keine Bedenken bestehen, die Unrichtigkeit des Grundbuchs als nachgewiesen anzusehen (§ 22 Abs. 1, § 29 GBO), wenn ein mit Apostille versehener Handelsregisterauszug vorgelegt wird, der den Fusionsvorgang ausweist (Hügel/Zeiser Rn. 104; vgl. KG OLGE 12, 157/158 und FGPrax 2013, 10 für Vertretungsnachweise durch Auszüge aus Basler Handels- bzw. italienischem Unternehmensregister).
  • BGH, 23.06.2003 - II ZR 305/01

    Umfang der Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter; Berücksichtigung

    Auszug aus OLG München, 05.11.2015 - 34 Wx 331/15
    Die Zwischenverfügung hat schon deshalb keinen Bestand, weil das Grundbuchamt auch im Antragsverfahren nach § 13 Abs. 1 GBO sich die maßgebliche Kenntnis etwa anwendbaren ausländischen Rechts und von dessen konkreter Ausgestaltung in der ausländischen Gerichtspraxis regelmäßig selbst verschaffen muss (BGH NJW-RR 1991, 1211; MDR 2002, 899; 2003, 1128; Rpfleger 2007, 210; Demharter § 13 Rn. 5; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. Internationale Bezüge Rn. 17).
  • BayObLG, 26.07.1990 - BReg. 2 Z 77/90
    Auszug aus OLG München, 05.11.2015 - 34 Wx 331/15
    Weil sich der Beschwerdegegenstand auf das in der Verfügung bezeichnete Eintragungshindernis beschränkt, ist über den Eintragungsantrag selbst nicht zu entscheiden (Demharter GBO 29. Aufl. § 77 Rn. 15); dies ist vielmehr Sache des Grundbuchamts, an das die Akten zurückgegeben werden (BayObLG NJW-RR 1991, 465).
  • BGH, 23.04.2002 - XI ZR 136/01

    Ermittlung ausländischen Rechts; maßgebliche Rechtsbestimmungen bei

    Auszug aus OLG München, 05.11.2015 - 34 Wx 331/15
    Die Zwischenverfügung hat schon deshalb keinen Bestand, weil das Grundbuchamt auch im Antragsverfahren nach § 13 Abs. 1 GBO sich die maßgebliche Kenntnis etwa anwendbaren ausländischen Rechts und von dessen konkreter Ausgestaltung in der ausländischen Gerichtspraxis regelmäßig selbst verschaffen muss (BGH NJW-RR 1991, 1211; MDR 2002, 899; 2003, 1128; Rpfleger 2007, 210; Demharter § 13 Rn. 5; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. Internationale Bezüge Rn. 17).
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