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   OLG München, 05.11.2020 - 31 Wx 415/17   

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https://dejure.org/2020,34361
OLG München, 05.11.2020 - 31 Wx 415/17 (https://dejure.org/2020,34361)
OLG München, Entscheidung vom 05.11.2020 - 31 Wx 415/17 (https://dejure.org/2020,34361)
OLG München, Entscheidung vom 05. November 2020 - 31 Wx 415/17 (https://dejure.org/2020,34361)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 133, 157, 2084, 2094, 2270, 2278
    Keine Vertragsmäßige Verfügung gem. § 2278 BGB infolge Anwachsung eines Erbteils

  • rewis.io

    Erbeinsetzung, Erbschein, Erbvertrag, Testament, Erblasserin, Bindungswirkung, Pflichtteil, Ehe, Ehegatten, Erbfolge, Anordnung, Eheleute, Form, Ehefrau, kraft Gesetzes, keine Bindungswirkung

  • erbrechtsiegen.de

    Ehegattenerbvertrag - Ehegatten als Schlusserben eingesetzt - "Patch-work-Familie"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Erbvertrag - und der Wegfall eines Schlusserben

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Patchwork-Familie: Auslegung eines Erbvertrages zur Bindungswirkung bei fehlender ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwachsung eines Erbteils durch Vorversterben des Bedachten stellt keine vertragsmäßige Verfügung dar

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 393
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 20.01.2004 - 1Z BR 134/02

    Auslegung und Rechtsfolge einer Pflichtteilsklausel - Verwirkungsklausel - im

    Auszug aus OLG München, 05.11.2020 - 31 Wx 415/17
    Soweit dies im Falle einer Pflichtteilsklausel vertreten wird (vgl. BayObLG ZEV 2004, 202 m. Anm. Ivo), findet diese Auffassung ihre Rechtfertigung im Kern darin, dass die Ehegatten ihre Erbfolge durch die Erbeinsetzung abschließend getroffen haben und die Pflichtteilsklausel bei ihrem Eingreifen als Teil des Willens der Ehegatten die bereits getroffene Erbfolge modifiziert und sich diese Erbfolge somit auf einer letztwilligen Verfügung der Ehegatten beruht.
  • OLG Hamm, 28.01.2015 - 15 W 503/14

    Erbverzicht mit Folgen

    Auszug aus OLG München, 05.11.2020 - 31 Wx 415/17
    bb) Dieser Ansatz lässt sich aber nicht ohne weiteres auf die sonstigen Fälle eines Wegfalls des ursprünglich Bedachten übertragen (so aber OLG Nürnberg DNotz 2018, 148 m abl Anm Braun für den Fall, dass einer von zwei in einem Ehegattentestament eingesetzten Schlusserben ohne Hinterlassung von Abkömmlingen wegfällt im Hinblick auf § 2270 Abs. 2 BGB; OLG Hamm MittBayNot 2015, 413 betreffend die Anwachsung infolge des Zuwendungsverzichts eines der Schlusserben im Hinblick auf § 2270 Abs. 2).
  • OLG Nürnberg, 24.04.2017 - 1 W 642/17

    Erstreckung der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen bei einem Ehegattentestament

    Auszug aus OLG München, 05.11.2020 - 31 Wx 415/17
    bb) Dieser Ansatz lässt sich aber nicht ohne weiteres auf die sonstigen Fälle eines Wegfalls des ursprünglich Bedachten übertragen (so aber OLG Nürnberg DNotz 2018, 148 m abl Anm Braun für den Fall, dass einer von zwei in einem Ehegattentestament eingesetzten Schlusserben ohne Hinterlassung von Abkömmlingen wegfällt im Hinblick auf § 2270 Abs. 2 BGB; OLG Hamm MittBayNot 2015, 413 betreffend die Anwachsung infolge des Zuwendungsverzichts eines der Schlusserben im Hinblick auf § 2270 Abs. 2).
  • OLG Frankfurt, 06.04.2023 - 21 W 3/23

    Wechselbezüglichkeit einer Erbeinsetzung bei Anwachsung

    Etwas anderes lässt sich auch der - insoweit bereits nicht tragenden - Begründung der Entscheidung des OLG München vom 05.11.2020 (31 Wx 415/17) nicht entnehmen, da diese sich mit der - ausschließlich - auf § 2094 BGB beruhenden Anwachsung befasst.

    Für den Fall, dass die Anwachsung nicht aufgrund einer entsprechenden Verfügung in dem Testament, etwa im Falle der Verwirklichung einer Pflichtteilsstrafklausel, beruht, hat das OLG München allerdings in Frage gestellt, ob die infolge Wegfalls eines Bedachten nach § 2094 BGB eintretende Anwachsung sich als vertragsmäßige Verfügung i.S.d. § 2278 BGB darstellt und insoweit einer Bindungswirkung unterliegen kann (OLG München, Beschluss vom 05.11.2020 - 31 Wx 415/17, juris Rn. 12, 13 für einen Erbvertrag).

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