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   OLG München, 06.02.2017 - 17 U 3343/16   

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https://dejure.org/2017,63109
OLG München, 06.02.2017 - 17 U 3343/16 (https://dejure.org/2017,63109)
OLG München, Entscheidung vom 06.02.2017 - 17 U 3343/16 (https://dejure.org/2017,63109)
OLG München, Entscheidung vom 06. Februar 2017 - 17 U 3343/16 (https://dejure.org/2017,63109)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 522 Abs. 2 S. 4, § 531 Abs. 2, § 543 Abs. 2
    Divergenz im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Kommanditisten auf Rückgewähr gewinnunabhängiger Auszahlungen bei einer Publikums-KG

  • rewis.io

    Divergenz im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 172 ; HGB § 174
    Haftung des Kommanditisten auf Rückgewähr gewinnunabhängiger Auszahlungen bei einer Publikums-KG

  • rechtsportal.de

    Bedeutung; Beweisangebot; Beweisaufnahme; Divergenz; einheitliche Rechtsprechung; Kostenentscheidung; Fortbildung des Rechts; Prospekt; Rechtsmittel; Streitwertfestsetzung; Haftung; Einwendung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG München I, 15.07.2016 - 3 O 18565/15

    Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung bei Kauf einer Anlagebeteiligung

    Auszug aus OLG München, 06.02.2017 - 17 U 3343/16
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.07.2016, Aktenzeichen 3 O 18565/15, wird zurückgewiesen.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.07.2016, Aktenzeichen 3 O 18565/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  • BGH, 13.07.2006 - III ZR 361/04

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen von Kapitalanlegern gegen einen

    Auszug aus OLG München, 06.02.2017 - 17 U 3343/16
    Sie war - wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat - nicht wie ein nur kapitalistisch beteiligter Anlagegesellschafter erkennbar von jedem Einfluss auf die Vertragsgestaltung und die Einwerbung von neuen Gesellschaftern ausgeschlossen (vgl. BGH Urteil vom 09.07.2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255 unter II 2 a aa insb. Rn. 29; BGH Urteil vom 13.07.2006 - III ZR 361/04; NJW-RR 2007, 406 unter II 2).
  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 95/06

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

    Auszug aus OLG München, 06.02.2017 - 17 U 3343/16
    Selbst wenn es sich um den gleichen Sachverhalt handeln würde, würde die unterschiedliche Beurteilung noch keine Divergenz begründen, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Beurteilung unterschiedliche Rechtssätze zugrunde liegen (BGH Beschluss vom 09.07.2007 - II ZR 95/06; NJW-RR 2007, 1676 unter I).
  • BGH, 09.07.2013 - II ZR 9/12

    Kapitalanlagegesellschaft: Vorvertragliche Aufklärungspflicht des

    Auszug aus OLG München, 06.02.2017 - 17 U 3343/16
    Sie war - wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat - nicht wie ein nur kapitalistisch beteiligter Anlagegesellschafter erkennbar von jedem Einfluss auf die Vertragsgestaltung und die Einwerbung von neuen Gesellschaftern ausgeschlossen (vgl. BGH Urteil vom 09.07.2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255 unter II 2 a aa insb. Rn. 29; BGH Urteil vom 13.07.2006 - III ZR 361/04; NJW-RR 2007, 406 unter II 2).
  • OLG München, 08.11.2016 - 5 U 1353/16

    Anwendung des absoluten Verzögerungsbegriffs bei Prospekthaftung

    Auszug aus OLG München, 06.02.2017 - 17 U 3343/16
    Dass der 5. Zivilsenat in seinem Urteil vom 08.11.2016 (OLG München Urteil vom 08.11.2016 - 5 U 1353/16 unter II 3 b = juris Rn. 44/45) in dem von ihm entschiedenen Einzelfall nach Beweisaufnahme eine Haftung der Beklagten zu 2 verneint hat, führt nicht dazu, dass die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen wäre.
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