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   OLG München, 06.05.2016 - 34 Wx 404/15   

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https://dejure.org/2016,9814
OLG München, 06.05.2016 - 34 Wx 404/15 (https://dejure.org/2016,9814)
OLG München, Entscheidung vom 06.05.2016 - 34 Wx 404/15 (https://dejure.org/2016,9814)
OLG München, Entscheidung vom 06. Mai 2016 - 34 Wx 404/15 (https://dejure.org/2016,9814)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    GBO §§ 19, 27; BGB §§ 875, 1168, 1175, 1183
    Löschungsbewilligung für Gesamtgrundpfandrecht umfasst im Zweifel auch Teilverzicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung der Löschungsbewilligung des Gläubigers für ein Gesamtgrundpfandrecht; Zulässigkeit einer Teillöschung

  • rewis.io

    Die Löschungsbewilligung für ein Gesamtgrundpfandrecht umfasst im Zweifel auch einen Teilverzicht des Gläubigers

  • ra.de
  • notar-drkotz.de

    Löschungsbewilligung für Gesamtgrundpfandrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung der Löschungsbewilligung des Gläubigers für ein Gesamtgrundpfandrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Löschungsbewilligung = Teilverzicht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umfang der Löschungsbewilligung für ein Gesamtgrundpfandrecht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Löschungsbewilligung für ein Gesamtgrundpfandrecht

Papierfundstellen

  • FGPrax 2016, 150
  • Rpfleger 2016, 716
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 11.08.1998 - 15 W 285/98

    Teilvollzug einer Löschungsbewilligung

    Auszug aus OLG München, 06.05.2016 - 34 Wx 404/15
    Eine solche kann Gegenstand einer Zwischenverfügung sein (OLG Hamm MittBayNot 1998, 446).

    c) Dass die für eine Gesamtgrundschuld abgegebene Löschungsbewilligung materiell-rechtlich auch eine Löschung des Rechts an einem von mehreren belasteten Objekten erlaubt, also im Zweifel eine Pfandfreigabeerklärung in Bezug auf ein einzelnes Grundstück mit enthält, ergibt sich daraus, dass bei den eintretenden Rechtsfolgen von Aufhebung einerseits und Verzicht andererseits kein Unterschied besteht (OLG Hamm MittBayNot 1998, 446/447; insoweit ebenso Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2724a bei FN 10).

  • BGH, 19.03.2010 - V ZR 52/09

    Sicherungsgrundschuld: Sittenwidrigkeit einer anfänglichen Übersicherung;

    Auszug aus OLG München, 06.05.2016 - 34 Wx 404/15
    Es entsteht eine Gesamteigentümergrundschuld (§§ 1172, 1177 Abs. 1 BGB), die an Einzelgrundstücken nur aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Gläubigers gelöscht werden kann, wenn die übrigen Eigentümer der mithaftenden Grundstücke zustimmen oder er von allen anderen Eigentümern der mithaftenden Grundstücke diese Zustimmung verlangen kann (BGH MDR 2010, 799).
  • OLG Hamm, 24.03.1976 - 15 W 99/76
    Auszug aus OLG München, 06.05.2016 - 34 Wx 404/15
    Eine Auslegung als Verzicht (§ 1168 BGB) des Gläubigers auf das Grundpfandrecht scheidet dagegen regelmäßig aus; denn der Verzicht hat zur Folge, dass der Eigentümer das fortbestehende Recht kraft Gesetzes erwirbt und erst nach seiner Eintragung (Demharter § 27 Rn. 8) seinerseits eine Löschungsbewilligung abgeben könnte (OLG Hamm DNotZ 1977, 35/37).
  • LG Augsburg, 02.01.1979 - 5 T 1944/78
    Auszug aus OLG München, 06.05.2016 - 34 Wx 404/15
    Erklärt der Gläubiger eines Gesamtgrundpfandrechts, ein einzelnes Grundstück aus der Haftung für dieses Recht zu entlassen, so wird dies regelmäßig als Verzichtserklärung im Sinne des § 1175 Abs. 1 Satz 2 BGB verstanden (KG JFG 11, 243; LG Augsburg MittBayNot 1979, 20/21; Staudinger/Wolfsteiner § 1175 Rn. 7) und führt auch ohne Zustimmung des Eigentümers zum Erlöschen des Rechts an dem aus der Mithaft entlassenen Grundstück.
  • BGH, 20.03.2013 - XII ZB 81/11

    Darlehen eines Sozialhilfeträgers zur Deckung von Elternunterhalt: Einwand

    Auszug aus OLG München, 06.05.2016 - 34 Wx 404/15
    So beinhaltet eine Löschungsbewilligung für das Gesamtrecht materiell-rechtlich eine Aufgabeerklärung im Hinblick auf das Grundpfandrecht i. S. v. § 875 BGB (BGH NJW 2013, 1676 Rz. 16; NJW 1974, 1083), weshalb die Löschung wegen des Anwartschaftsrechts des Eigentümers auf Erwerb des Grundpfandrechts nach § 1183 BGB zusätzlich seiner Zustimmung bedarf.
  • OLG Frankfurt, 05.01.2012 - 20 W 242/11

    Grundbuch: Vermutungswirkung des § 891 BGB

    Auszug aus OLG München, 06.05.2016 - 34 Wx 404/15
    Solange aber der bewilligende Gläubiger als Berechtigter im Grundbuch eingetragen ist, greift die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB, die auch für das Grundbuchamt gilt (OLG Frankfurt FGPrax 2012, 100).
  • OLG Celle, 27.08.2018 - 18 W 42/18

    Voraussetzungen der auf einen Miteigentumsanteil beschränkten Teillöschung einer

    aa) Nach vorherrschender Ansicht ist die Löschung der Gesamtgrundschuld an einem Miteigentumsanteil auch ohne Zustimmung der weiteren Bruchteilseigentümer zulässig, soweit nach dem Inhalt der Löschungsbewilligung ein Teilvollzug zugelassen ist und die Löschungsbewilligung daher gleichsam als ein Verzicht im Sinne von § 1175 Abs. 1 Satz 2, § 1192 Abs. 1 BGB und damit wie eine dem Gläubiger ohne Zustimmung zulässige Pfandfreigabe wirke (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. August 1998 - 15 W 285/98, juris Rn. 14; OLG München, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 34 Wx 404/15, juris Rn. 11, 14 f., 21; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014, 5 W 8/14; Demharter, a. a. O. § 13 Rn. 19; zur materiell-rechtlichen Zustimmung: Staudinger/ Wolfsteiner, a. a. O. § 1183 Rn. 23; a. A. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2724a).

    (aa) Zwar hat der - auch teilweise (vgl. § 1168 Abs. 3 BGB; MünchKomm-BGB/ Lieder , 7. Aufl., § 1168 Rn. 24) - Verzicht zur Folge, dass der Eigentümer das fortbestehende Recht kraft Gesetzes gemäß dem nach § 1192 Abs. 1 BGB auf die Grundschuld anwendbaren § 1168 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 56/14, juris Rn. 7) erwirbt und erst nach seiner Eintragung seinerseits eine Löschungsbewilligung abgeben könnte (vgl. OLG München, Beschluss vom 6. Mai 2016, a. a. O. Rn. 13; Kohler in Bauer/von Oefele, a. a. O § 27 Rn. 13; Demharter, a. a. O. § 27 Rn. 8).

  • OLG Frankfurt, 06.06.2019 - 20 W 108/19

    Zur Frage der Zulässigkeit eines Teilvollzugs einer Löschungsbewilligung bei

    Demgegenüber wird von der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass bei einem Gesamtgrundpfandrecht auf der Grundlage einer vom Gläubiger erteilten Löschungsbewilligung auf entsprechenden Antrag des Eigentümers eine Löschung nur an einzelnen belasteten Grundstücken oder Miteigentumsanteilen zulässig ist (vgl. OLG Hamm FGPrax 1998, 208; OLG München FGPrax 2016, 150; OLG Celle FGPrax 2018, 250; LG Verden BeckRS 2011, 13238; LG Gera MittBayNot 2002, 190, mit Anm. Munzig; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 13 Rz. 19 und § 19 Rz. 21; Bauer/Schaub/Krauß, GBO, 4. Aufl., AT D Rz. 166; Volmer in KEHE, a.a.O., § 13 Rn. 41; Meikel/Böhringer, GBO, 11. Aufl., § 48 Rz. 157; Reetz in BeckOK GBO, a.a.O., § 13 Rz. 48; Reischl in jurisPK-BGB, Stand: 01.04.2017, § 1175 Rz. 14; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Neub.
  • OLG München, 15.12.2022 - 34 Wx 482/22

    Zum Umfang der Wirksamkeit einer einheitlichen Löschungsbewilligung des

    Eine Pfandfreigabeerklärung stellt verfahrensrechtlich eine Löschungsbewilligung i.S.v. § 19 GBO dar (Senat FGPrax 2016, 150/151 f.).
  • OLG Frankfurt, 09.07.2018 - 20 W 11/18

    Pfandfreigabeerklärung kann nicht Inhalt von Zwischenverfügung sein

    Demgegenüber wird von der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass bei einem Gesamtgrundpfandrecht auf der Grundlage einer vom Gläubiger erteilten Löschungsbewilligung auf entsprechenden Antrag des Eigentümers eine Löschung nur an einzelnen belasteten Grundstücken oder Miteigentumsanteilen zulässig ist (vgl. OLG Hamm FGPrax 1998, 208; OLG München FGPrax 2016, 150; LG Verden BeckRs 2011, 13238; LG Gera MittBayNot 2002, 190 mit Anm. Munzig; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 13 Rn. 19 und § 19 Rn. 21; Bauer/von Oefele/Mayer, GBO, 3. Aufl., AT IV Rn. 131; Volmer in KEHE, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 13 Rn. 30; Meikel/Böhringer, GBO, 11. Aufl., § 48 Rn. 157; Lotter MittBayNot 1985, 8).
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