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   OLG München, 06.06.2018 - 7 U 3836/17   

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https://dejure.org/2018,14992
OLG München, 06.06.2018 - 7 U 3836/17 (https://dejure.org/2018,14992)
OLG München, Entscheidung vom 06.06.2018 - 7 U 3836/17 (https://dejure.org/2018,14992)
OLG München, Entscheidung vom 06. Juni 2018 - 7 U 3836/17 (https://dejure.org/2018,14992)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 145, § 241 Abs. 2, § 286, § 366, § 367, § 612, § 632; EnWG § 3 Nr. 22, § 38 Abs. 1, Abs. 2; StromGVV § 3 Abs. 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2
    Zustandekommen und Inhalt eines Stromlieferungsvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustandekommen eines Stromlieferungsvertrages

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 145, 241 Abs. 2, 242, 612, 632 BGB, §§ 3 Nr. 22, 36 EnWG, §§ 1, 3 Abs. 2 StromGVV
    Hinweispflicht bei Abschluss eines Stromlieferungsvertrags zum Grundversorgungstarif mit einem Gewerbetreibenden

  • rewis.io

    Zustandekommen und Inhalt eines Stromlieferungsvertrages

  • RA Kotz

    Zustandekommen Stromlieferungsvertrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustandekommen eines Stromlieferungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.03.2017 - EnZR 56/15

    Energielieferungsvertrag: Zustandeskommen eines Grundversorgungsvertrags bei

    Auszug aus OLG München, 06.06.2018 - 7 U 3836/17
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt ein Energielieferungsvertrag zwischen dem Abnehmer und dem Versorger dadurch zustande, dass der Abnehmer mit der Abnahme von Energie aus dem Netz des Versorgers beginnt (vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 2.7.2014 - VI ZR 316/13, Rz. 10; Urteil vom 7.3.2017 - EnZR 56/15, Rz. 18; jeweils m.w.Nachw.).

    So ist im Urteil vom 2.7.2014 (a.a.O., Rz. 21) von einer "Realofferte zum Abschluss eines unbefristeten Grundversorgungsvertrags" die Rede; das Urteil vom 7.3.2017 (a.a.O. Rz. 23) spricht von einem "zu dem jeweiligen allgemeinen Tarifen zustande" gekommenen Stromlieferungsvertrag.

    Der Bundesgerichtshof steht demgegenüber auch und insbesondere nach Inkrafttreten des EnWG auf dem Standpunkt (vgl. zuletzt das - nach der Entscheidung des OLG Schleswig ergangene - Urteil vom 7.3.2017 - EnZR 56/15, Rz. 18), dass die Lehre vom Realvertrag dazu dient, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden.

  • BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 217/10

    Stromversorgung: Anwendbarkeit der Regelung über die Ersatzversorgung bei

    Auszug aus OLG München, 06.06.2018 - 7 U 3836/17
    Dem korrespondiert, dass der Bundesgerichtshof in den hierzu bekannt gewordenen Entscheidungen zunächst die Existenz eines Realvertrages zwischen den dortigen Parteien prüft und verneint, bevor er sich mit § 38 EnWG befasst (vgl. etwa Urteil vom 6.7.2011 - VIII ZR 217/10, Rz. 16 ff., 19 ff.).
  • BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 215/15

    Stromlieferungsvertrag: Verzugseintritt bei Nichtzahlung ohne Mahnung

    Auszug aus OLG München, 06.06.2018 - 7 U 3836/17
    Dies versteht der BGH als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers (Urteil vom 25.1.2017 - VIII ZR 215/15, Rz.8 ff.), mit der Folge dass mit Nichtzahlung zum in der Rechnung angegebenen - kalendermäßig bestimmten - Zahlungstermin Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eintritt.
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 27 U 18/19

    Entgeltforderung für die Lieferung von Strom; Fehlerhafte Einordnung als

    Allein die Eigenschaft des Neukunden als Gewerbetreibender lässt, wie sich aus § 3 Nr. 22 EnWG ergibt, keine sichere Prognose über den Stromverbrauch zu (vgl. auch OLG München, Urteil vom 6. Juni 2018, 7 U 3836/17 - juris, Rn. 16).

    Ob, woran der Senat allerdings Zweifel hat, das Zustandekommen des Vertrags zum Grundversorgungstarif zusätzlich unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken der §§ 612, 632 BGB begründet werden kann (so OLG München, Beschluss vom 6. Juni 2018, 7 U 3836/17 - juris, Rn. 15), bedarf nach alledem keiner Entscheidung.

  • OLG Frankfurt, 18.10.2022 - 16 U 26/22

    Zustandekommen von Energielieferungsverträgen durch Realofferten zu üblichen

    Existieren mehrere Tarife, gilt mangels abweichender Vereinbarung der übliche Tarif als vereinbart; dies ist mangels anderer Anhaltspunkte der jeweilige Grundversorgungstarif [OLG München Urt. v. 6.6.2018 - 7 U 3836/17 Rz. 14f.] zumal zu Beginn des Energiebezugs der jährliche Verbrauch noch nicht feststand.
  • LG Duisburg, 29.08.2019 - 21 O 63/18
    Nach § 3 Nr. 22 EnWG sind Haushaltskunden nur Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt oder bei einem Jahresverbrauch von bis zu 10.000 kWh für gewerbliche Zwecke kaufen.Der Vertrag ist aber auch dann als Grundversorgungsvertrag einzustufen, wenn ein gewerblicher Letztverbraucher zwar über 10.000 kWh im Jahr verbraucht, er aber aufgrund einer ex ante vertretbaren Prognose als Haushaltskunde eingestuft wurde (vgl. OLG München v. 06.06.2018 - 7 U 3836/17; Wietz JM 2014, 364, 366).
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