Rechtsprechung
OLG München, 06.07.2012 - 4 Ws 118/12 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
§ 260 Abs. 3 StPO findet im gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG keine Anwendung. Es handelt sich dabei um ein Verfahren, das den Grundsätzen des Verwaltungsgerichtsprozesses folgt insbesondere was das Antragsprinzip sowie die Dispositionsmaxime anbelangt. Denn ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anwendbarkeit des Antragsprinzips sowie der Dispositionsmaxime im gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG; Zurückweisung eines Antrags durch die Strafvollstreckungskammer als unzulässig wegen doppelter Rechtshängigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anwendbarkeit des Antragsprinzips sowie der Dispositionsmaxime im gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG; Zurückweisung eines Antrags durch die Strafvollstreckungskammer als unzulässig wegen doppelter Rechtshängigkeit
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- VG Ansbach, 26.03.2012 - AN 10 K 11.01566
Keine doppelte Rechtshängigkeit; Zeichen 240; Absperrpfosten; kein Verstoß gegen …
Auszug aus OLG München, 06.07.2012 - 4 Ws 118/12
Ein solches Befassungsverbot ergibt sich vorliegend aus dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG enthaltenen Grundsatz, dass während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann (VG Ansbach Urteil vom 26.3.2012, Aktenzeichen: AN 10 K 11.01566 Rdn. 17 zit. nach juris).
- OLG Hamm, 07.09.2017 - 1 Vollz (Ws) 390/17
Strafvollzug; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; anderweitige Rechtshängigkeit
Ist der Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) identisch mit dem eines bereits anhängigen Verfahrens, führt diese anderweitige Rechtshängigkeit gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 GVG zur Unzulässigkeit des erneuten Antrags auf gerichtliche Entscheidung (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.07.2012 - 4 Ws 118/12 (R) -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 27.02.2017 - 2 Ws 70/17 Vollz -, juris).Der vorliegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.02.2017 ist daher im Zeitpunkt der Antragstellung infolge der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß der Vorschrift des § 17 Abs. 1 S. 2 GVG mit einem daraus für die Strafvollstreckungskammer folgenden Befassungsverbot unzulässig gewesen (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.07.2012 - 4 Ws 118/12 (R) -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 27.02.2017 - 2 Ws 70/17 Vollz -, juris).