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   OLG München, 06.08.2018 - 1 AR 296/18   

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https://dejure.org/2018,23565
OLG München, 06.08.2018 - 1 AR 296/18 (https://dejure.org/2018,23565)
OLG München, Entscheidung vom 06.08.2018 - 1 AR 296/18 (https://dejure.org/2018,23565)
OLG München, Entscheidung vom 06. August 2018 - 1 AR 296/18 (https://dejure.org/2018,23565)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EMRK Art. 3; IRG § 73; IRG § 15, § 17
    Auslieferung: Pflicht zur Überprüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedsstaat durch den Vollstreckungsstaat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Überprüfung der Haftbedingungen bei Auslieferung nach Rumänien

  • rewis.io

    Auslieferung: Pflicht zur Überprüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedsstaat durch den Vollstreckungsstaat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EMRK Art. 3 ; IRG § 73 ; IRG § 15 ; IRG § 17
    Anforderungen an die Überprüfung der Haftbedingungen bei Auslieferung nach Rumänien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Auszug aus OLG München, 06.08.2018 - 1 AR 296/18
    Unter Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 25.07.2018 -C-220/18 PPU dargestellten Grundsätze hinsichtlich der Pflicht zur Überprüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedsstaat durch den Vollstreckungsstaat sind bei Auslieferungen nach Rumänien die Haftbedingungen in der sog. Quarantäne-Haftanstalt sowie in der Haftanstalt zu überprüfen, in die der Verfolgte im Anschluss an die Quarantänezeit aufgenommen werden wird.

    Die Generalstaatsanwaltschaft München wird insoweit ersucht, umgehend und unter zeitnaher Fristsetzung bei den rumänischen Behörden nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Europäischen Haftbefehl in Bezug auf die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat, insbesondere nach Maßgabe des jüngsten Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 25.07.2018 - C-220/18 PPU, ergänzende Informationen zu den Haftbedingungen einzuholen, unter denen der Verfolgten im Falle seiner Auslieferung in Rumänien inhaftiert werden würde.

    Allein der Umstand, dass der Verfolgte später in eine andere Haftanstalt verlegt werden könnte, führt nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 25.07.2018 - C-220/18 PPU) nicht zu einer weitergehenden Überprüfung der Haftbedingungen durch den Vollstreckungsstaat.

  • OLG Karlsruhe, 06.09.2018 - Ausl 301 AR 112/18

    Vereinfachte Auslieferung zur Strafvollstreckung in Rumänien: Prüfung der

    Mit weiterem Beschluss vom 28.08.2018 hat der Senat den u.a. mit den Haftverhältnissen in Rumänien begründeten Antrag des Verfolgten vom 17.08.2018 auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des neu ergangenen Auslieferungshaftbefehls vom 07.08.2018 zurückgewiesen, die Auslieferungshaft wegen bestehender Fluchtgefahr für fortdauernd erklärt, darauf hingewiesen, dass der Verfolgte nach wirksam erteilter Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung auf die Durchführung einer gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung verzichtet habe, der Senat deshalb zur Entscheidung über die Einwendungen des Verfolgten derzeit nicht berufen sei, jedoch ausgeführt, dass eine Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung nicht bedeute, dass der Verfolgte damit gleichsam in nicht den Vorschriften der Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 MRK entsprechende Haftbedingungen einwillige (OLG München, Beschlüsse vom 04.04.2017, 1 AR 328/16, vom 16.05.2017, 1 AR 188/17 und vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, alle abgedruckt bei juris), vielmehr die Prüfung und Beurteilung der Einhaltung dieser Mindeststandards jedenfalls bei einem Widerspruch des Verfolgten (OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, abgedruckt bei juris) auch bei einer Auslieferung nach Rumänien (OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 296/18, abgedruckt bei juris) zunächst der Bewilligungsbehörde obliege, welche nach erfolgter Prüfung ggf. sicherstellen müsse, dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung nicht unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt sei.

    Zwar geht die Generalstaatsanwaltschaft der Sache nach zu Recht davon aus, dass in Rumänien weiterhin systemische oder allgemeine Mängel an Haftbedingungen vorhanden sind (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 296/18), der Verfolgte im Falle seiner vorbehaltlosen Überstellung danach einer echten Gefahr der Unterbringung unter unmenschlichen oder erniedrigen Haftbedingungen ausgesetzt sein würde und die Sicherung der Einhaltung essentieller Haftbedingungen deshalb der vollstreckenden Justizbehörde obliegt.

    Einer ausdrückliche Zusicherung bedarf es auch insoweit, als der Verfolgte nach der Praxis der rumänischen Justizbehörden (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 296/18, abgedruckt bei juris) nach seiner Überstellung zunächst für einige Wochen zunächst in einer Qurantäne-Haftanstalt aufgenommen werden soll, zumal der EuGH in seiner Entscheidung vom 25.07.2018 (C-220/18 PPU dort Rn. 96 ff.) betont hat, dass die zeitliche Begrenztheit bzw. der Übergangscharakter einer Inhaftierung für sich genommen nicht geeignet ist, jegliche echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.v. Art. 4 GrCH auszuschließen.

  • OLG München, 16.01.2019 - 1 AR 442/18

    Fortdauer der Auslieferungshaft

    Unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 25. Juli 2018, C-220/18 PPU dargelegten Grundsätze überprüft das OLG München seither bei Auslieferungen nach Rumänien nur die Haftbedingungen in der sog. Quarantäne-Haftanstalt sowie in der Haftanstalt, in die der Verfolgte im Anschluss an die Quarantänezeit aufgenommen werden wird (OLG München, Beschluss vom 06. August 2018 - 1 AR 296/18, juris).

    Unter Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 25. Juli 2018, C-220/18 PPU dargestellten Grundsätze überprüft der Senat seither bei Auslieferungen nach Rumänien in ständiger Rechtsprechung nur die Haftbedingungen in der sog. Quarantäne-Haftanstalt sowie in der Haftanstalt, in die der Verfolgte im Anschluss an die Quarantänezeit aufgenommen werden wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 06. August 2018 - 1 AR 296/18 -, juris).

  • OLG München, 25.07.2018 - 1 AR 300/18

    Vereinfachte Auslieferung: Pflicht zu Überprüfung der Haftbedingungen im

    Allein der Umstand, dass der Verfolgte später in eine andere Haftanstalt verlegt werden könnte, führt nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 25.07.2018 - C-220/18 PPU) nicht zu einer weitergehenden Überprüfung der Haftbedingungen durch den Vollstreckungsstaat (vgl. auch die Senatsentscheidung vom heutigen Tage - 1 AR 296/18, betreffend Rumänien).
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