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   OLG München, 06.10.2021 - 7 U 2562/20   

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OLG München, 06.10.2021 - 7 U 2562/20 (https://dejure.org/2021,42979)
OLG München, Entscheidung vom 06.10.2021 - 7 U 2562/20 (https://dejure.org/2021,42979)
OLG München, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - 7 U 2562/20 (https://dejure.org/2021,42979)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 167
    Keine Zustellung demnächst bei dem Kläger zuzurechnenden Verzögerung der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses

  • rewis.io

    Anfechtungsklage, Berufung, Zustellung, Gesellschafterversammlung, Gesellschafter, Treuhandkommanditist, Treuhandkommanditistin, Auslegung, Gesellschaft, Klage, Frist, Gesellschaftsvertrag, Wirksamkeit, Genehmigung, Zustellung der Klage, Zustellung der Klageschrift, ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    AktG § 246, Klagezustellung, Verzögerung der Klagezustellung, Zustellung, Zustellung demnächst, Zustellung der Klage bei Gesellschaft nach Ende der Anfechtungsfrist, Zustellung der Klage bei Gesellschaft vor Ende der Anfechtungsfrist, Zustellung Klage, Zustellung nicht ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses Überschreiten der gesellschaftsvertraglichen Monatsfrist für eine Klageerhebung Zustellung einer Klage demnächst Eingang einer Kostenvorschussanforderung der Landesjustizkasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2022, 82
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.12.2019 - II ZR 281/18

    Erledigungsfrist zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses;

    Auszug aus OLG München, 06.10.2021 - 7 U 2562/20
    Schließlich hat auch der BGH im Verfahren II ZR 281/18 die bloße Einreichung der Klageschrift innerhalb der im Gesellschaftsvertrag stipulierten sechswöchigen Geltendmachungsfrist nicht ausreichen lassen, sondern darauf abgestellt, ob die Zustellung der fristgemäß anhängig gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsklage demnächst iSd. § 167 ZPO erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2019 - II ZR 281/18, Rdnr. 7 ff.), obwohl der dort streitgegenständliche Gesellschaftsvertrag - wie der vorliegend streitgegenständliche - nicht von der Notwendigkeit einer Klageerhebung (wie § 246 Abs. 1 AktG), sondern nur davon sprach, dass die "Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen (...) nur innerhalb von sechs Wochen geltend gemacht werden" könne (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2019 - II ZR 281/18, Rdnr. 2).

    Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen gelten regelmäßig als geringfügig und sind deshalb hinzunehmen (BGH, Urteil vom 10.12.2019 - II ZR 281/18, Rdnr. 8).

    Nach Eingang der Kostenvorschussanforderung beim Klägervertreter am 04.09.2019, einem Mittwoch, waren dem Kläger drei Werktage unter Ausklammerung des Eingangstages und von Wochenendtagen zur Prüfung der Kostenvorschussanforderung durch den Klägervertreter und zur Weiterleitung an den Kläger zuzubilligen (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2019 - II ZR 281/18, Rdnr. 10).

    Diese wird in der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung mit einer Woche bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2019 - II ZR 281/18, Rdnr. 11).

    Da bei den einem Zustellungsbetreiber einzuräumenden Fristen für die Prüfung und Weiterleitung der Vorschussanforderung (dazu oben b) sowie für die Bereitstellung und Einzahlung des Kostenvorschusses (dazu oben c) Wochenenden und Feiertage bereits berücksichtigt sind, besteht auch bei wertender Betrachtungsweise keine Veranlassung, auch bei der Berechnung des verbleibenden Verzögerungszeitraums nur auf Arbeitstage abzustellen (so aber ohne Begründung Schultzky/Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage, Köln 2020, Rdnr. 15 zu § 167 ZPO unter fälschlicher Berufung auf BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 154/14, der - wie der Senat im streitgegenständlichen Fall - Wochenenden und Feiertage nur bei der Bestimmung der dem Zustellungsempfänger einzuräumenden Einzahlungsfrist berücksichtigt, nicht aber bei der Berechnung des verbleibenden Verzögerungszeitraums; ebenso BGH, Urteil vom 10.12.2019 - II ZR 281/18, Rdnr. 12 und Urteil vom 25.10.2016 - II ZR 230/15, Rdnr. 25, wo nur auf Tage abgestellt und nicht zwischen Arbeitstagen einerseits und Samstagen, Sonn- und Feiertagen andererseits differenziert wird).

    Selbst wenn es sich dabei nur um ein leicht fahrlässiges Verhalten der Klägerin gehandelt haben sollte - was der Senat ausdrücklich offenlässt - ändert dies an der Vorwerfbarkeit der Verzögerung nichts (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2019 - II ZR 281/18, Rdnr. 9).

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des 2. Zivilsenats (vgl. Urteil vom 10.12.2019 - II ZR 281/18, Rdnr. 8) sowie des 3. Zivilsenats (Urteil vom 03.09.2015 - III ZR 66/14, Rdnr. 19).

  • LG München I, 23.04.2020 - 12 HKO 11736/19

    Leistungen, Abtretung, Immobilienfonds, Anfechtungsklage, Treuhandkommanditistin,

    Auszug aus OLG München, 06.10.2021 - 7 U 2562/20
    Auf die Berufung der Beklagten werden das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.04.2020, Az. 12 HK O 11736/19 in Ziffer 1 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

    Mit Endurteil vom 23.04.2020, Az. 12 HK O 11736/19, stellte das Landgericht München I fest, dass die zu TOP 2a und TOP 2b im schriftlichen Verfahren gefassten Gesellschafterbeschlüsse unwirksam seien.

    Die Beklagte beantragt daher, unter Abänderung des am 23.04.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 12 HK O 11736/19 die Klage abzuweisen.

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus OLG München, 06.10.2021 - 7 U 2562/20
    Im Urteil des BGH vom 16.01.2009 - V ZR 74/08, das die Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WEG a.F. betraf, knüpfte der 5. Zivilsenat des BGH für die Frage der alsbaldigen Klagezustellung nämlich an den Zeitraum an, der zwischen der Kostenvorschussanforderung und der Einzahlung des Vorschusses lag.

    Dieser könne sich im Rahmen des § 167 ZPO um die zwei Wochen bewegen oder nur geringfügig darüber liegen (BGH, Urteil vom 16.01.2009 - V ZR 74/08, Rdnr. 16, ebenso BGH, Urteil vom 03.02.2012 - V ZR 44/11).

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 154/14

    Voraussetzungen einer Vorwirkung "demnächstiger" Zustellung der Klageschrift in

    Auszug aus OLG München, 06.10.2021 - 7 U 2562/20
    Da bei den einem Zustellungsbetreiber einzuräumenden Fristen für die Prüfung und Weiterleitung der Vorschussanforderung (dazu oben b) sowie für die Bereitstellung und Einzahlung des Kostenvorschusses (dazu oben c) Wochenenden und Feiertage bereits berücksichtigt sind, besteht auch bei wertender Betrachtungsweise keine Veranlassung, auch bei der Berechnung des verbleibenden Verzögerungszeitraums nur auf Arbeitstage abzustellen (so aber ohne Begründung Schultzky/Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage, Köln 2020, Rdnr. 15 zu § 167 ZPO unter fälschlicher Berufung auf BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 154/14, der - wie der Senat im streitgegenständlichen Fall - Wochenenden und Feiertage nur bei der Bestimmung der dem Zustellungsempfänger einzuräumenden Einzahlungsfrist berücksichtigt, nicht aber bei der Berechnung des verbleibenden Verzögerungszeitraums; ebenso BGH, Urteil vom 10.12.2019 - II ZR 281/18, Rdnr. 12 und Urteil vom 25.10.2016 - II ZR 230/15, Rdnr. 25, wo nur auf Tage abgestellt und nicht zwischen Arbeitstagen einerseits und Samstagen, Sonn- und Feiertagen andererseits differenziert wird).

    Diesen Beurteilungsmaßstab für eine alsbaldige Zustellung iSd. § 167 ZPO hat der 5. Zivilsenat jedoch mit Urteil vom 10.07.2015 ausdrücklich aufgegeben und insoweit ausgeführt, dass er nunmehr im Anschluss an den 7. Zivilsenat zu Grunde lege, "dass bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt wird, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert" habe (BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 154/14, Rdnr. 6).

  • BGH, 25.10.2016 - II ZR 230/15

    Publikumskommanditgesellschaft: Befugnis einer zu Unrecht im Handelsregister

    Auszug aus OLG München, 06.10.2021 - 7 U 2562/20
    Denn die bloße Einreichung einer Klage wird der Beklagten vom Gericht nicht mitgeteilt und ließe die mit der kurzen Frist bezweckte rasche Klärung über die rechtliche Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse in der Schwebe (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2016 - II ZR 230/15, Rdnr. 16).

    Da bei den einem Zustellungsbetreiber einzuräumenden Fristen für die Prüfung und Weiterleitung der Vorschussanforderung (dazu oben b) sowie für die Bereitstellung und Einzahlung des Kostenvorschusses (dazu oben c) Wochenenden und Feiertage bereits berücksichtigt sind, besteht auch bei wertender Betrachtungsweise keine Veranlassung, auch bei der Berechnung des verbleibenden Verzögerungszeitraums nur auf Arbeitstage abzustellen (so aber ohne Begründung Schultzky/Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage, Köln 2020, Rdnr. 15 zu § 167 ZPO unter fälschlicher Berufung auf BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 154/14, der - wie der Senat im streitgegenständlichen Fall - Wochenenden und Feiertage nur bei der Bestimmung der dem Zustellungsempfänger einzuräumenden Einzahlungsfrist berücksichtigt, nicht aber bei der Berechnung des verbleibenden Verzögerungszeitraums; ebenso BGH, Urteil vom 10.12.2019 - II ZR 281/18, Rdnr. 12 und Urteil vom 25.10.2016 - II ZR 230/15, Rdnr. 25, wo nur auf Tage abgestellt und nicht zwischen Arbeitstagen einerseits und Samstagen, Sonn- und Feiertagen andererseits differenziert wird).

  • BGH, 15.01.1992 - IV ZR 13/91

    Demnächst-Zustellung bei Streitwertanfrage des Gerichtes im Deckungsprozeß

    Auszug aus OLG München, 06.10.2021 - 7 U 2562/20
    In dem der Entscheidung des BGH vom 15.01.1992 - IV ZR 13/91, die die Klägerin ebenfalls zur Stützung ihrer Rechtsansicht heranzieht, zu Grunde liegenden Fall lag eine dem Zustellungsbetreiber vorwerfbare Verzögerung der Zustellung um mehr als 14 Tage schon nicht vor, sodass daraus nichts für den hiesigen Fall entnommen werden kann.
  • BGH, 03.02.2012 - V ZR 44/11

    Rückwirkung der Zustellung der Klage: Demnächstige Zustellung bei Einzahlung des

    Auszug aus OLG München, 06.10.2021 - 7 U 2562/20
    Dieser könne sich im Rahmen des § 167 ZPO um die zwei Wochen bewegen oder nur geringfügig darüber liegen (BGH, Urteil vom 16.01.2009 - V ZR 74/08, Rdnr. 16, ebenso BGH, Urteil vom 03.02.2012 - V ZR 44/11).
  • BGH, 03.09.2015 - III ZR 66/14

    Verjährungshemmung durch Klageerhebung bei demnächst erfolgender Zustellung:

    Auszug aus OLG München, 06.10.2021 - 7 U 2562/20
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des 2. Zivilsenats (vgl. Urteil vom 10.12.2019 - II ZR 281/18, Rdnr. 8) sowie des 3. Zivilsenats (Urteil vom 03.09.2015 - III ZR 66/14, Rdnr. 19).
  • BGH, 25.09.2015 - V ZR 203/14

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Verzögerte Zustellung der

    Auszug aus OLG München, 06.10.2021 - 7 U 2562/20
    a. Bei der Verzögerungsberechnung unbeachtlich ist daher unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze der Zeitraum vom 22.08.2019 (Zeitpunkt der Klageeinreichung) bis zum Eingang der Kostenvorschussanforderung der Landesjustizkasse beim Klägervertreter am 04.09.2019, da die Klägerin auf die Kostenvorschussanforderung keinen Einfluss hatte und der Zeitraum von der Klageeinreichung bis zur Anforderung auch nicht so lange war, dass eine zwischenzeitliche Anfrage der Klägerin beim Gericht geboten gewesen wäre (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 25.09.2015 - V ZR 203/14, Rdnrn 13 - 15, wonach eine vom Kläger verursachte Verzögerung durch Abwarten der Kostenvorschussanforderung frühestens drei Wochen nach Klageeinreichung bzw. Ablauf der Klagefrist angenommen werden kann).
  • OLG München, 19.12.2022 - 7 U 7198/21

    Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund - Fortbestand des

    Der Senat hat mit Endurteil vom 06.10.2021, Az. 7 U 2562/20, die Klage der Klägerin gegen die in der Abstimmung vom 03.07.2019 bis 26.07.2019 gefassten Beschlüsse abgewiesen, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 17 Abs. 9 GV erhoben wurde.
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